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 Betreff des Beitrags: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Do 16. Jan 2014, 00:23 
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Aus bisher 148 Hits auf dem Nexusboard aus dem OAM-Forum:

Zitat:
Erst-/Folgevorschlag und vorläufige Endfassung der Verfassung der OAM

VERFASSUNG
DER SOUVERÄNEN


Organisation aufrechter, im Sinne von aufrichtiger, Menschen,
Wächter und Umsetzer wirksamer Menschenrechte
und eines funktionierenden, Menschen möglichen Gerechtigkeitssystems,

Gestalter der existierenden Souveränität jedes Menschen
unter Anwendung und Beachtung des dynamischen Prinzips!

Vereinbart am .......... und beschlossen am ..........

auf dem Gebiet der Matrix, BRD-Finanzagentur GmbH
durch die Gründer mit Anhang.


Dieses Original ist der Dynamik des Lebens unterworfen, aber nicht der Willkür irgendwelcher Herrscher aus Politik und Wirtschaft und es ist in nicht willkürlicher Ausdrucksweise darin festgehalten, wonach sich die Menschheit kooperativ ausrichten wird, nämlich nach der Natürlichkeit des Seins in Interaktion mit den Anforderungen der Gesamtheit, die sich nur in der Einheit ihrer selbst darstellen kann. Es ist daher auch nicht willkürlich auslegbar.
Im Falle verschiedener Auslegungen aufgrund sprachlicher Unterschiede ist der originale Text maßgebend (s. Artikel 36, § 3 der Verfassung), der in deutscher Sprache gehalten ist.

I N H A LT S V E R Z E I C H N I S

Kapitel I - DIE ORGANISATION, IHR URSPRUNG UND IHR WESEN

* Art. 1 Ursprung und Wesen der Organisation
* Art. 2 Die Ziele der Organisation
* Art. 3 Die Souveränität der Organisation
* Art. 4 Die Beziehungen zum Heiligen Stuhl
* Art. 5 Quellen des Rechts
* Art. 6 Fahnen etc. der Organisation
* Art. 7 Sprache

Kapitel II - DIE MITGLIEDER DER ORGANISATION

* Art. 8 Die Ränge
* Art. 9 Pflichten der Mitglieder
* Art. 10 Zuordnung der Organisationsmitglieder
* Art. 11 Funktionen und Ämter

Kapitel III - DIE REGIERUNG DER ORGANISATION

* Art. 12 Der Sprecher des Großen Rats der Organisation
* Art. 13 Die Erfordernisse für die Wahl zum Sprecher des Großen Rats und für die Wahl zum Großen Rat
* Art. 14 Das Versprechen des Sprechers des Großen Rats und jeden Mitgliedes
* Art. 15 Befugnisse des Sprechers des Großen Rates und des Großen Rats
* Art. 16 Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und jeden weiteren Mitgliedes
* Art. 17 Die außerordentliche Organisationsregierung
* Art. 18 Die Hohen Ämter
* Art. 19 Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM
* Art. 20 Der Rat der OAM
* Art. 21 Der Regierungsbeirat
* Art. 22 Die General-/Vollversammlung

...

[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 20.08.12 6:59 ]


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 Betreff des Beitrags:
  Verfasst: Do 16. Jan 2014, 00:23 
 


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 08:42 
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Zitat:
DIE ORGANISATION, IHR URSPRUNG UND IHR WESEN

Artikel 1
Wesen der OAM


§ 1 - Die Organisation aufrechter Menschen ist entstanden, da einige Menschen erkannt haben, daß Schluß mit der Heuchelei der Menschenrechte sein muß, welche nur den derzeitigen Herrschern als Schild dienen, Willkür fördernd. Somit bezieht sich ihre Namensgebung auf natürlich-charakterliche Eigenschaften. Die souveräne Organisation aufrechter Menschen gibt sich in freier Selbstentscheidung die Verfassung, um Frieden, Gerechtigkeit und für alle wirksame Menschenrechte zu etablieren.

§ 2 - In den Staaten, in denen die OAM kraft eigener Rechte oder internationaler Abkommen Aktivitäten entfaltet, besteht ihre Struktur aus führendem Vorstand, Vorständen, Subvorständen und Assoziationen.

§ 3 - In der vorliegenden Verfassung und im Codex wird die souveräne Organisation aufrechter Menschen als OAM bezeichnet.

§ 4 - Im Folgenden werden der führende Vorstand und die Assoziationen als Vorstände und Assoziationen bezeichnet. Der Codex Oaemsis wird als Codex bezeichnet.

Artikel 2
Die Ziele der OAM


§ 1 - In Übereinstimmung mit den natürlichen Menschenrechten hat die OAM durch seine Mitglieder die Aufgabe, dieselben natürlichen Menschenrechte zu fördern und zu achten und durch Dienst am Nächsten zu mehren.

§ 2 - Abs. 1: Getreu den natürlichen Menschenrechten bekennt sich die OAM dazu, daß jedem Menschen ohne Unterschied der Herkunft, des Glaubens und des Alters natürliche, unveräußerliche Rechte von Geburt an innewohnen, so auch die Tugenden der Nächstenliebe und Brüderlichkeit hochhältend gegenüber Kranken, Bedürftigen und Heimatlosen Werke der Barmherzigkeit praktisch auszuüben.

Abs. 2: Die OAM erfüllt ihre Aufgaben im Verbund mit anderen, auch und insbesondere, durch humanitären Einsatz für Arme, Kranke, auf Wunsch und Bestellung, durch den Beistand für Opfer von Katastrophen und Kriegen, sowie, durch seelisch-menschlichen Beistand.

§ 3 - Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben können Vorstände und Assoziationen der OAM durch Zusammenschließungen und Sympathiegemeinschaften, auch mit anderen, in Übereinstimmung mit den natürlichen Menschenrechten, dem Codex, den örtlichen Gesetzen und internationalen Konventionen Unterorganisationen gründen.

Artikel 3
Die Souveränität der OAM


§ 1 - Die OAM ist Subjekt des Völkerrechts und übt die mit den Souveränitätsrechten verbundenen Funktionen aus.

§ 2 - Legislative, Exekutive und Rechtsprechung sind nach Maßgabe von Verfassung und Codex Oaemsis den Mitgliedern vorbehalten.

Artikel 4
Die Beziehungen zur Religion


§ 1 - Abs. 1: Der ebenfalls auch religiöse Charakter der OAM schließt die Ausübung der ihm zustehenden Souveränitätsrechte nicht aus, insofern die OAM ein von den Staaten anerkanntes Völkerrechtssubjekt ist.

Abs. 2: Die §§ 1 - 6 der Malteser Verfassung finden sinngemäß Übertragung und Anwendung, sofern die Glaubensgemeinschaft der OAMler in Bezug auf die natürlichen Menschenrechte ihren religiösen Charakter beim Heiligen Stuhl und/oder den Zeugen Jehovas manifestieren will, muß, soll und wird, demgemäß auch entsprechende diplomatische Vertretungen einzurichten sein werden oder würden.

Artikel 5
Quellen des Rechts


§ 1 - Die Quellen des Rechts sind:

Abs. 1: Die allen Menschen innewohnenden natürlichen, angeborenen und unveräußerlichen Rechte - jede natürliche Person ist Träger von Rechten -, somit die Erklärung der natürlichen Menschenrechte, der Codex Oaemsis und subsidiär die Verfassung der souveränen Organisation aufrechter Menschen,

Abs. 2: Gesetzgebungsakte nach Art. 15, § 2 a) der Verfassung,

Abs. 3: Internationale Vereinbarungen, die gemäß Art.15, § 2 h) des Codex Oaemsis ratifiziert wurden,

Abs. 4: Gewohnheiten und Privilegien, soweit sie mit den natürlichen Menschenrechten konform gehen,

Abs. 5: Der "Code Rohan", soweit er nicht geltendem Recht widerspricht,

Abs. 6: Deutsche Gesetzgebung seit Etablierung des BGB, soweit sie nicht den natürlichen Menschenrechten entgegen steht und nicht willkürlich auslegbar ist.

Artikel 6
Fahnen, Insignien und Wappen der Organisation aufrechter Menschen



§ 1 - Die Fahne der Organisation aufrechter Menschen zeigt... (noch zu klären)

§ 2 - Das Wappen der souveränen Organisation aufrechter Menschen zeigt... (ein noch zu erstellendes Objekt, sofern zulässig machbar usw.)

§3 - Eine besondere, von den Mitgliedern der souveränen Organisation aufrechter Menschen erlassene Verordnung regelt die Charakteristika und die Modalitäten des Gebrauchs von Fahnen und Wappen der OAM (eventuell auch von Insignien).

Artikel 7
Sprache


§ 1 - Die Amtssprache der OAM ist deutsch.

[ Editiert von Administrator [b]Michael Wargowski[/b] am 18.08.12 20:30 ]


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 09:22 
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Kapitel II

DIE MITGLIEDER DER ORGANISATION


Artikel 8
Die Ränge/Gruppen


§ 1 - Die Organisationsmitglieder sind in lediglich drei Ränge/Gruppen gegliedert, um die "Hierarchie" eher einer Heterarchie gleich zu gestalten:

Abs. 1: Den/Die erste/n Rang/Gruppe bilden/t der/die Wissende/n.

Abs. 2: Den/Die zweite/n Rang/Gruppe bilden/t der/die Lehrenden.

Abs. 3: Den/Die dritte/n Rang/Gruppe bilden/t den/die Lernende/n.

§ 2 - Die Zugangsvoraussetzungen zu den einzelnen Rängen und Gruppen sind im Codex geregelt und erläutert.


Artikel 9
Pflichten der Mitglieder der OAM


§ 1 - Mitglieder der OAM legen die Versprechen der OAM nach der Art des Inhaltes der natürlichen Menschenrechte ab und streben so nach humanistischer und charakterlicher Vollkommenheit. Sie sind natürliche Menschen mit allen Wirkungen der universellen Menschenrechte und richten sich nach der Erklärung der natürlichen Menschenrechte insgesamt aus. Zum Leben in Gemeinschaft sind sie nicht verpflichtet.

§ 2 - Die Mitglieder des/der zweiten Ranges/Gruppe verpflichten sich Kraft ihrer positiven Imagination, in Übereinstimmung mit den Pflichten ihres persönlichen Standes im Geiste der Organisation nach dem Menschen möglichster Vollkommenheit, auch christlicher, zu streben.

§ 3 - Den Mitgliedern der OAM obliegt es, ihr Leben auf vorbildliche Weise entsprechend der Vorgaben der universellen natürlichen Menschenrechte auszurichten und sich entsprechend der Präambel der natürlichen Menschenrechte, wie auch des Codex´ den karitativen Werken der OAM zu widmen.

§ 4 - Die Mitglieder des/der zweiten und des/der dritten Ranges/Gruppe, ausgenommen die jeweiligen Sprecher/Betreuer, entrichten über ihre nationalen Organisationen einen finanziellen Beitrag an das leitende Quartier, dessen Höhe von den leitenden Vertretern jedes/
r Ranges/Gruppe in einer Sitzung per Abbstimmung für einen bestimmten Zeitraum festgelegt wird, bis darüber neu abgestimmt werden wird/werden muß.

Artikel 10
Zuordnung der Organisationsmitglieder


§ 1 - Wo nur eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung besteht, gehören dieser automatisch die Mitglieder aller drei Gruppen/Ränge an.

§ 2 - Wo eine Unterorganisation errichtet ist, gehören dieser nur die Wissenden und die Lehrenden an.

§ 3 - Wo eine Sympathiegemeinschaft errichtet ist, gehören dieser, in Gleichsetzung, die Wissenden, Lehrenden und Lernenden an.

§ 4 - Wird eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Unterorganisation auf einem Gebiet errichtet, auf dem bereits eine Sympathiegemeinschaft existiert, werden alle den Wissenden und den Lehrenden angehörend/en (gleichgesetzten) Mitglieder zusätzlich Mitglieder dieser Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Unterorganisation.

§ 5 - Wo weder eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, noch eine Unterorganisation besteht, werden die Angehörigen der Wissenden und der Lehrenden zusätzlich den/in "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren" hinzugerechnet/zusammengefaßt.

§ 6 - In Gebieten, wo weder eine Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung noch eine Sympathiegemeinschaft besteht, werden die Mitglieder den Lernenden vom jeweilig leitenden Sprecher einer naheliegenden Organisationsgemeinschaft einer anderen Organisationsgliederung zugewiesen.

§ 7 - Der leitende Sprecher kann, mit Zustimmung der souveränen OAM nach Anhörung der zuständigen Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-/-sprecher, Unterorganisationsleiter (nach Art. 33, § 2) und einstweilige Präsidentensprecher unter Beachtung obiger Vorschriften Organisationssmitglieder mit deren Einwilligung in eine andere Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, Unterorganisation oder Sympathiegemeinschaft versetzen.

Artikel 11
Funktionen und Ämter


§ 1 - Amt und Würde eines Großen Rates und Menschenrechtsmentors werden, nach Wahl, geeigneten Mitgliedern aus der Gruppe der 'Wissenden' mit deren Zustimmung auf Zeit übertragen.

§ 2 - Das Amt eines Gruppengemeinschafts-/Niederlassungs- (der OAM)/Zusammenschließungs-/-sprechers werden einem, nach Wahl, geeigneten Mitglied aus der Gruppe der 'Wissenden' oder der 'Lehrenden' mit dessen Zustimmung auf Zeit übertragen.

§ 3 - Die Hohen Ämter und Würden der souveränen OAM werden, ganz im Aufbau zu den Festlegungen von Art. 10, § 4, vornehmlich von geeigneten Mitgliedern aller drei Gruppen ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende') bekleidet werden. Dasselbe gilt für alle anderen zu bekleidenden Ämter und leitende Sprecher der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, sowie der Unterorganisationsleiter (nach Art. 33, § 2). Wird jemand aufgrund einer besonderen Eignung in eines der Ämter gewählt, so bedarf dessen Wahl der Bestätigung durch den Großen Rat, wenn er dadurch - ausnahmsweise vorübergehend - mehr als ein Amt bekleiden würde und ausfüllen müßte. Auch hier erfolgt die Wahl auf Zeit.

§ 4 - Alle Ämter und Positionen auf Zeit (nach Art. 33, § 2) in den Gruppengemeinschaften/Niederlassungen/Zusammenschließungen der OAM werden durch geeignete Vertreter aller drei Gruppen besetzt. Dasselbe gilt für die jeweils zu wählenden Stellvertreter. Ein paritätischer Charakter soll allen gleichwohl inne wohnen.

§ 5 - Alle Wahlen auf Zeit sind besonders im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Die Zeiträume gelten für nicht mehr als maximal fünf (5) Jahre.

[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 18.08.12 20:22 ]


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 10:26 
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KAPITEL III

DIE REGIERUNG DER OAM


Artikel 12
Der Große Rat der OAM


Dem Großen Rat, bestehend aus allen gewählten Vertretern und Stellvertretern aller Ämter, stehen als verantwortliche Leiter der OAM die Vorrechte und Ehren eines Souveräns zu. Zur Würdigung ist kein besonderer Titel dem jeweiligen Namen hinzuzufügen, jedoch kann dem Namen folgend unter zuvor ebenfalls eventuell zu verwendenden akademischen Titeln "Der Große Rat der OAM" verwendet und angefügt werden. Der große Rat hat einen Sprecher seiner selbst zu bestimmen/wählen.

Artikel 13
Erfordernisse für die Wahl zum Großen Rat


§ 1 - Der Große Rat wird von allen Mitgliedern der OAM auf die Amtsdauer von fünf (5) Jahren gewählt. Wählbar sind verdiente/geeignete Mitglieder der OAM mit aktivem Engagement zur Durchsetzung und Einhaltung der Menschenrechte/als aktiver Menschenrechtler, sofern sie nicht unter 28 Jahre alt sind.

§ 2 - Ältere, über 50jährige verdiente/geeignete Mitglieder der OAM, haben, wie alle anderen auch, bei gleichen Voraussetzungen nach Ablauf der Wahlperiode sowohl die Möglichkeit der Wiederwahl, als auch die Möglichkeit des nahtlosen Überganges in den Ältestenrat, dessen Funktion eine leitende und überwachende, eher schlichtende sein soll. Wer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen möchte oder kann, hat das bei Beendigung des jeweiligen Amtes per Brief allen Gruppen mitzuteilen.

§ 3 - Der zum Großen Rat Gewählte hat vor Amtsantritt den Gruppen brieflich Mitteilung von seiner Wahl zu machen. Der Amtsantritt hat nach sieben Tagen nach Beendigung der Wahl zu erfolgen. Ausnahmen sind, abgesehen vom Krankheits- und Todesfalle, nicht zulässig.

§ 4 - Alle Wahlen erfolgen nach dem Mehrheitsprinzip, wobei dieses auf mindestens 51% festgesetzt ist. Darunter liegende Wahlquoten erfordern eine Wiederholung der Wahl. Eine solche ist gegebenenfalls solange zu wiederholen, bis das Ergebnis entsprechend ausfällt.

§ 5 - Die Amtsdauer richtet sich nach der Höhe der erreichten Prozente, also 51% bis 75,9% = 2 1/2 Jahre umd 75,1% bis 89,9% = 4 Jahre, sowie 90% bis 100% = 5 Jahre. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden gesondert gezählt und aufgelistet.

Artikel 14
Das Versprechen des Großen Rates


Nachdem er die Gruppen über die erfolgte Wahl informiert hat, legt der zur Würde des Großen Rates Gewählte in Anwesenheit des gesamten Großen Rates in einer feierlichen Sitzung desselben folgendes Versprechen ab, das abgelesen werden darf:

"Solange das Herz schlägt, verspreche ich, Beispielname..., daß ich die Ideale der Menschenrechte nicht aufgeben werde und immer und überall danach streben werde, diese wirklich für alle durch- und umzusetzen... - Sie zu achten und hoch zu halten ohne Ansehen der Person, der Rasse, des Glaubens oder Geschlechts.
Ich werde mich dafür einsetzen, daß allen Menschen Gerechtigkeit widerfährt und keine Willkür, soweit es die natürlichen Menschenrechte verlangen und soweit es dem Menschen möglich ist; daß ich keinerlei Herrschaft des Menschen über andere Menschen zulassen werde und die Freiheit für alle achten und vertreten werde. Das verspreche ich."


Artikel 15
Befugnisse des Großen Rates


§ 1 - Unterstützt von der souveränen OAM übt der Große Rat insgesamt die höchste Amtsgewalt aus, verleiht Ämter und Funktionen, nach vorhergehend durchgeführter Wahl, und leitet die Regierungsgeschäfte. Der vom Großen Rat zu bestimmende Sprecher des Großen Rates hat auch mit seinem Stellvertreter keine alleinige Entscheidungs- oder Beschlußbefugnis.

§ 2 - Insbesondere kommt es dem Großen Rat insgesamt zu:

a) mit Zustimmung der souveränen OAM gesetzliche Regelungen über Angelegenheiten zu erlassen, die nicht in der Verfassung oder der Erklärung der natürlichen Menschenrechte geregelt sind;

b) Regierungsakte durch Dekret zu veröffentlichen;

c) nach Zustimmung der souveränen OAM in geheimer Abstimmung Mitglieder zur Anwartschaft, zum ersten Standes ('Wissende'), sowie zum Probejahr (und zur Erhebung) zu den Mitgliedern des zweiten Standes ('Lehrende') zuzulassen.

d) nach Zustimmung der souveränen OAM Miglieder zur Aspirantenzeit (die gesetzliche Ausbildungszeit hierzu findet gesondert ihre Regelung) zur jeweils "höheren" Gruppenstufe zuzulassen;

e) nach Zustimmung der souveränen OAM oder mit Erlaß andere/weitere Menschen/interessierte Personen in den zweiten Stand der OAM - den 'Lehrenden' - aufzunehmen - der OAM neu hinzukommende Personen fallen automatisch zunächst dem Stand/der Gruppe der Lernenden zu -;

f) in Zusammenarbeit mit der souveränen OAM das OAM-Vermögen gemeinsamen zu verwalten und über die Besitztümer zu wachen, gegebenenfalls auch im Rahmen einer Abstimmung;

g) Erlasse der Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende'), soweit sie die OAM betreffen, umzusetzen und die einzelnen Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende', sowie 'Lernende') über Lage und Bedürfnisse der OAM zu informieren;

h) nach Zustimmung der souveränen OAM, Internationale Vereinbarungen zu ratifizieren;

i) eine Außerordentliche General-/Vollversammlung einzuberufen, welche in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Erklärung der natürlichen Menschenrechte die Befugnis besitzt, den Rat der souveränen OAM aufzulösen und einen neuen zu wählen.

§ 3 - Die in § 2 b) genannten Dekrete heißen entweder Großrats- oder Ratsdekrete je nachdem, ob sie direkt vom Großen Rat oder nach vorheriger Beschlußfassung oder Beratung in der souveränen OAM erlassen wurden. In Fällen, in denen der Große Rat an die mitwirkende Beschlußfassung der souveränen OAM gebunden ist, kann er kein von dem Beschluß abweichendes Dekret erlassen, ist aber andererseits nicht verpflichtet, ein entsprechendes Dekret zu erlassen.

Artikel 16
Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und jeden weiteren Mitgliedes


Der Amtsverzicht des Sprechers des Großen Rates und eines Mitglieds des Großen Rates muß von der souveränen OAM angenommen und, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, den Gruppen mitgeteilt werden. Der Amtsverzicht eines anderen Mitgliedes des Großen Rates, als dem des Sprechers des Großen Rates, muß nur der jeweils entsprechenden Gruppe mitgeteilt werden. Eine einstimmige Annahme ist ebenfalls nicht erforderlich, gilt auch hier die Abstimmungsregelung durch Mehrheitsbeschluss, der jedoch nicht unter 51% liegen darf.

Artikel 17
Die Ausserordentliche Organisationsregierung


§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes eines Mitglieds des Großen Rates wird die OAM durch den jeweils vorhandenen Stellvertreter besetzt, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode führen kann. - Ein vorübergehender Stellvertreter für ihn ist durch das leitende Gremium zu bestimmen. Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Sprechers des Großen Rates gilt selbiges adäquat.

§ 2 - Abs. 1: Eine dauernde Amtsverhinderung des Sprechers des Großen Rates wird in einer öffentlichen Vollversammlung der OAM auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der souveränen OAM festgestellt. Die Sitzung der souveränen OAM ist vom Sprecher des Großen Rates, stellvertretenden Sprecher des Großen Rates oder vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM einzuberufen und zu leiten. Die souveräne OAM kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.

Abs. 2: Der Antrag wird vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Stellvertreter des Großen Rates die interimistische Vertretung an.

§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Sprechers des Großen Rates länger als einen Monat, so übernimmt der Stellvertretende Sprecher des Großen Rates die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend die Versammlung der souveränen OAM-Leitung einzuberufen.

§ 4 - Ist der Stellvertretende Sprecher des Großen Rates amtsverhindert, so wählt die souveräne OAM aus ihren Mitgliedern, welche das Versprechen nach Art. 14 abgegeben haben, einen vorübergehenden Stellvertreter.

§ 5 - Der vorübergehend stellvertretende Sprecher des Großen Rates ist aus der Gruppe jener Mitglieder zu wählen, welche gemäß Art. 23, § 5, auch zum Großen Rat wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes gibt der vorübergehend stellvertretende Sprecher des Großen Rates das in Art. 14 vorgeschriebene Versprechen ab. Ein Amtsverzicht des vorübergehend stellvertretenden Sprechers des Großen Rates muß von der souveränen OAM angenommen und, um rechtswirksam zu werden, den Gruppen mitgeteilt werden. Gleichzeitig muß sodann ein anderer stellvertretender Sprecher des Großen Rats gewählt werden.

§ 6 - Sind sowohl der Sprecher des Großen Rats, als auch der stellvertretende Sprecher des Großen Rats in den vorher benannten Fällen nicht im Amt, muß eine Notstandsregierungsvertretung gewählt werden, die spätestens nach Ablauf von sechs (6) Monaten durch ordentliche Neuwahl bestätigt werden muß oder der Wahl einer anderen Führungsspitze zu weichen hat.


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 11:35 
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Artikel 18
Die Hohen Ämter


§ 1 - Die Hohen Ämter sind:

Der Sprecher des Großen Rates und sein Stellvertreter.

Die Sprecher des Großen Rates und deren Stellvertreter anderer Organisationszusammenschließungen.

Die Sprecher und deren Vertreter der jeweils besetzten Posten für Finanz-, Gesundheits-, Sozial-, Arbeits-, Außen-, Innen- und Sicherheitswesen und Wächter über die Einhaltung und Umsetzung der Menschenrechte.

§ 2 - Die Nachwahl zu den Hohen Ämtern ist im Art. 17, § 1 - 6 geregelt.

§ 3 - Der bevollmächtigte Pressesprecher und sein Stellvertreter füllt sein Amt in Vertretung aller OAM-Zusammenschließungen aus. Er ist/Sie sind verantwortlich Zeichnende für alle Verlautbarungen etc. sämtlicher OAM-Zusammenschließungssprecher und deren Stellvertreter neben der Organisationshauptzusammenschließung.[/center]

Artikel 19
Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM


§ 1 - Abs. 1: Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM wird von den Gruppen der OAM durch Mehrheitsbeschluß ernannt. Jede Gruppe bringt dazu ihre/ihren eigenen Vorschlag in die Sitzung ein. Nach Abstimmung durch alle Ratsmitglieder der Souveränen OAM wird vom Sprecher des Großen Rats der gewählte Pressesprecher der OAM demselben vorgelegt. Erzielt keiner der Vorgeschlagenen die Mehrheit der Stimmen, so müssen neue Kandidaten namhaft gemacht werden.

Abs. 2: Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM unterstützt den Menschenrechtsmentor/-beauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die OAM.

§ 2 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM ist von den Gruppen gewählter und autorisierter Sprecher/Mentor hinsichtlich der OAM und der natürlichen Menschenrechte.

§ 3 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM unterstützt den Großen Rat und die Stellvertreter des Großen Rates im Auftrag des gesamten Großen Rats in ihrer Sorge, für das kreativ schöpferische Leben und die freie Entfaltung der Persönlichkeit jedes Mitgliedes zu freien verantwortungsbewußten Menschen der OAM und für die menschenrechtsrelevanten Belange.

§ 4 - Der bevollmächtigte Pressesprecher der OAM hat jeder ordentlichen Vollversammlung einen Bericht zur Umsetzung, sowie Einhaltung der Menschenrechte der Organisation vorzulegen.

[ Editiert von Administrator [color=#BF80FF]Michael Wargowski am 18.08.12 20:25 ]


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 11:38 
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Artikel 20
Der Rat der OAM


§ 1 - Abs. 1: Der Rat der OAM unterstützt den Großen Rat bei der Regierung der OAM.

Abs. 2: Er besteht aus sechs (6) Mitgliedern.

§ 2 - Dem Rat der OAM gehören an:

a) der Große Rat, der den Vorsitz führt.

b) Die Ratsmitglieder.

§ 3 - Mit Ausnahme des Großen Rates werden Mitglieder des Rates der OAM von der General-/Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt.

§ 4 - Der Stellvertreter des Großen Rates und mindestens vier weitere Mitglieder des untergeordneten Rates der OAM müssen geeignete, gewählte Mitglieder aus den Gruppen der 'Wissenden' bzw. den 'Lehrenden' mit deren/dessen Zustimmung sein.

§ 5 - Für eine Zulassung zur Gruppe der 'Wissenden' der OAM besitzen ausschließlich jene Mitglieder der OAM Anrecht, die nach Wahl aus den Gruppen der geeigneten 'Wissenden' bzw. den geeigneten 'Lehrenden' mit deren Zustimmung benannt werden.

§ 6 - Abs. 1: Die Mitglieder des Rates der OAM bleiben bis zur nächsten ordentlichen General-/Vollversammlung im Amt. Wiederwahl ist möglich, doch ist für eine dritte oder weitere Wiederwahl in dieselbe Funktion eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.

Abs. 2: Im Übrigen finden Art. 13, §§ 1 - 5, Art. 14, Art. 17 und Art. 18 Anwendung.

§ 7 - Abs. 1: Bei Themen, zu denen von der OAM ein Votum oder eine Meinungsäußerung gefordert sind, nimmt der Große Rat, ungeachtet der Vorschrift des Art.15 § 3, nicht an der Abstimmung teil.

Abs. 2: Bei Stimmengleichheit unter den Ratsmitgliedern, einschließlich der Inhaber der Hohen Ämter, gibt die Stimme des Großen Rates den Ausschlag.

Abs. 3: Enthält sich dieser der Stimme, so wird die Frage vertagt.


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 11:42 
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Artikel 21
Der Regierungsbeirat


§ 1 - Der Regierungsbeirat ist ein Konsultativorgan (Im Konsultativausschuss treffen Vertreter von Interessengruppen aus den Mitgliedstaaten zusammen. Er hat ausschließlich beratende Funktion.) zur Beratung grundsätzlicher politischer, menschenrechtlicher, karitativer, internationaler und anderer wichtiger Belange im Leben der OAM. Er kann den Inhabern der Hohen Ämter Anregungen unterbreiten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

§ 2 - Den Regierungsbeirat bilden sechs, von der General-/Vollversammlung aus den OAM-Gruppen, gewählte Vertreter der sich selbst erklärende und vertraglich festgehaltene Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen.

§ 3 - An den Sitzungen des Regierungsbeirats nehmen zudem noch teil:

a) der Große Rat oder deren Stellvertreter, der/die die Sitzungen des Regierungsbeirats einberuft und ihnen vorsitzt;

b) die als gewählte Wortführer abgesandten Mitglieder der souveränen OAM;

c) der bevollmächtigte Presse-sprecher der OAM, sofern Fragen seines Kompetenzbereiches verhandelt werden.

§ 4 - Die sechs Vertreter der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen des Regierungsbeirates bleiben bis zur nächsten ordentlichen General-/Vollversammlung als Ansprechpartner im Amt und können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 5 - Die sechs Vertreter des Regierungsbeirates der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen können bei jeder Neuwahl aus jeweils wieder anderen Mitgliedstaaten abgesandt werden, aber immer wieder nur bis zu sechs Köpfen aus sechs sich selbst erklärende und vertraglich festgehaltene Mitgliedstaaten.

§ 6 - Die sechs Vertreter des Regierungsbeirates der Mitgliedstaaten aus verschiedenen Weltteilen sind aus der Liste der jeweiligen Bewerberstaaten zu wählen.

[ Editiert von Administrator Michael Wargowski am 20.08.12 6:26 ]


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 Betreff des Beitrags: Re: Arbeitsforum: Vorläufige Endfassung der OAM-Verfassung
 Beitrag Verfasst: Fr 17. Jan 2014, 12:16 
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Wird noch umgearbeitet!

Artikel 22
Die General-/Vollversammlung


§ 1 - Die General-/Vollversammlung ist die oberste OAM-versammlung und besteht aus Vertretern der verschiedenen OAM-Stände. Er wird alle fünf Jahre einberufen, sowie wann immer es der Große Rat nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane für opportun erachtet oder die Mehrheit der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften den Großen Rat darum ersucht.

§ 2 - Der General-/Vollversammlung gehören an:

a) der Große Rat oder sein Statthalter, der den Vorsitz der General-/Vollversammlungs führt ;

b) die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane;

c) derOAM-Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM;

d) die Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher oder im Falle einer Vakanz deren ständige Stellvertreter (Prokuratoren, Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher, Statthalter);

e) die
||Professbaillis|?|;

f) zwei aus jeder Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung delegierte Professritter, von denen einer im Bedarfsfall durch einen Obödienzritter ersetzbar ist;

g) ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter keiner zugeordneten Gliederung der OAM, d.h. "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren";

h) fünf Leiter von Untervereinigungen (nach Art. 33 §2 ?) gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;

i) fünfzehn Vertreter der verschiedenen Sympathiegemeinschaften gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;

j) die sechs Mitglieder des Regierungsbeirates.

§ 3 - Die General-/Vollversammlung tritt zusammen, um die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? zu behandeln und sich über die wichtigsten Probleme der OAM, insbesondere betreffend ihrer menschenrechtlichen und materiellen Lage, ihrer Werke und ihrer internationalen Beziehungen zu informieren und sie zu behandeln.

§ 4 - Verfassungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? eine absolute Mehrheit. Für Änderungen der Artikel 6-93 des Codex, die sich ausschließlich mit Belangen des Ersten OAM-Standes befassen, ist zusätzlich zur absoluten Mehrheit auch die Mehrheit der stimmberechtigten Professritter erforderlich.

Anschluß folgt...


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