Registrieren    Anmelden    Suche    FAQ
   Kalender   Karte

Foren-Übersicht » Das OAM Labor




Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 42 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3  Nächste
Autor Nachricht
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:42 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Freitag, 22. Juli 2011 (19:04))
Zitat:
Artikel 17
Die Ausserordentliche Ordensregierung

§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Großmeisters wird der Orden durch einen Interimistischen Statthalter in der Person des Großkomturs geleitet, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der Vakanz führen kann.

§ 2 - Eine dauernde Amtsverhinderung des Großmeisters wird in nichtöffentlicher Sitzung vom erstinstanzlichen Magistraltribunal auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Souveränen Rates festgestellt. Die Sitzung des Souveränen Rates ist vom Großkomtur oder vom Großkanzler einzuberufen und zu leiten. Der Souveräne Rat kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.
Der Antrag wird vom Großkanzler oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Großkomtur die interimistische Statthalterschaft an.

§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Großmeisters länger als einen Monat, so übernimmt der Großkomtur die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend den Souveränen Rat einzuberufen.

§ 4 - Ist der Großkomtur amtsverhindert, so wählt der Souveräne Rat aus seinen Mitgliedern, welche Ewige Gelübde abgelegt haben, einen Interimistischen Statthalter.

§ 5 - Der Statthalter des Großmeisters ist aus der Gruppe jener Ritter zu wählen, welche gemäß Art. 23 §5 auch zum Großmeister wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes leistet der Statthalter den in Art. 14 vorgeschriebenen Eid. Ein Amtsverzicht des Statthalters muß vom Souveränen Rat angenommen und, um rechtswirksam zu werden, dem Hl. Vater mitgeteilt werden.
____________________________________________________________

Artikel 17

Die Ausserordentliche OAM-Regierung

§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Großen Rates wird die OAM durch einen Interimistischen Statthalter - einem provisorischen Geschäftsführer/Amtsausführer - in der Person des Stellvertreters des Großen Rates geleitet, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der Vakanz führen kann.

§ 2 - Eine dauernde Amtsverhinderung des Groß
en Rates wird in einer öffentlichen Vollversammlung der OAM auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane festgestellt. Die Sitzung der Souveränen organisation aufrechter milane ist vom Stellvertreters des Großen Rates oder vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??) einzuberufen und zu leiten. Die Souveräne organisation aufrechter milane kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.
Der Antrag wird vom
Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??) oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Stellvertreters des Großen Rates die interimistische Statthalterschaft an.

§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Groß
en Rates länger als einen Monat, so übernimmt der Stellvertreters des Großen Rates die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend die Souveräne organisation aufrechter milane einzuberufen.

§ 4 - Ist der
Stellvertreters des Großen Rates amtsverhindert, so wählt die Souveräne organisation aufrechter milane aus ihren Mitgliedern, welche Ewige Gelübde abgelegt haben, einen Interimistischen Statthalter - einen provisorischen Geschäftsführer/Amtsausführer.

§ 5 - Der Statthalter des Großen Rates ist aus der Gruppe jener Ritter zu wählen, welche gemäß Art. 23 §5 auch zum Großen Rat wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes leistet der Statthalter - provisorische Geschäftsführer/Amtsausführer - den in Art. 14 vorgeschriebenen Eid. Ein Amtsverzicht des Statthalters - vorläufigen Geschäftsführers/Amtsausführers - muß von der Souveränen organisation aufrechter milane angenommen und, um rechtswirksam zu werden, den Gruppen mitgeteilt werden.

==================================================================================
Großkomtur = Stellvertreter des Großen Rates
Interimistischer Statthalter = provisorischer Geschäftsführer/Amtsausführer
Großkanzler = Diplomatischer Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??)
Magistraltribunal = Vollversammlung der OAM

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:37 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid26


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags:
  Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:42 
 


Nach oben 
 
 
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:57 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 24. Juli 2011 (21:10))
Zitat:
Artikel 18
Die Hohen Ämter

§ 1 - Die Hohen Ämter sind:

Der Großkomtur

Der Großkanzler

Der Großhospitalier

Der Rezeptor des Gemeinsamen Schatzamtes.

§ 2 - Die Nachwahl zu den Hohen Ämtern ist im Codex geregelt.
___________________________________

Artikel 18
Die Hohen Ämter

§ 1 - Die Hohen Ämter sind:

Der
Stellvertreter des Großen Rates

Der Diplomatische Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??)

Der Minister für Gesundheit, Soziales und Internationale Beziehungen/Einhaltung der Menschenrechte

Der Finanz- und Budgetminister/Schatzmeister.

§ 2 - Die Nachwahl zu den Hohen Ämtern ist im
ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? geregelt.

==================================================================================
Großhospitalier = Aufgabenbereich eines Ministers für Gesundheit, Soziales und humanitärer internationaler Zusammenarbeit.

Der Großhospitalier koordiniert und überwacht weltweit die karitativen Hilfsmaßnahmen und medizinischen und humanitären Aktivitäten der Ordenswerke der Priorate und nationalen Assoziationen und sorgt für die Wahrung christlicher Grundsätze.

Er wird hierbei von einem Beirat von Ordensmitgliedern unterstützt, die aus den Ländern stammen, in denen der Orden tätig ist.


Minister für Gesundheit, Soziales und Menschenrechtsdurchsetzung/überwachung?
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 16.09.11 21:16 ]

[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:39 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid27


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:59 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Montag, 08. August 2011 (14:39))
Zitat:
Artikel 19
Der Prälat des Ordens

§ 1 - Der Prälat des Ordens wird vom Hl. Vater aufgrund eines Dreiervorschlags ernannt, der ihm nach Beschluß des Souveränen Rates vom Großmeister vorgelegt wird. Findet keiner der Vorgeschlagenen die Zustimmung des Hl. Vaters, so müssen diesem weitere Kandidaten namhaft gemacht werden.
Der Prälat unterstützt den Kardinalpatron bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für den Orden.

§ 2 - Der Prälat ist kirchlicher Oberer des Ordensklerus hinsichtlich dessen priesterlicher Funktionen und wacht darüber, daß geistliches und priesterliches Leben und Apostolat der Ordenskapläne sich entsprechend Disziplin und Geist des Ordens entfalten.

§ 3 - Der Prälat unterstützt den Großmeister und den Großkomtur in ihrer Sorge für das geistliche Leben und die religiöse Observanz der Ordensmitglieder und für die geistlichen Belange der Ordenswerke.

§ 4 - Der Prälat hat jedem Ordentlichen Generalkapitel einen Bericht zur geistlichen Lage des Ordens vorzulegen.
___________________________________

Artikel 19

Der Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM der OAM

§ 1 - Der Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM der OAM wird von den Gruppen der OAM aufgrund eines Dreiervorschlags ernannt, der ihnen nach Beschluß der Souveränen organisation aufrechter milane vom Großen Rat vorgelegt wird. Findet keiner der Vorgeschlagenen die Zustimmung der Gruppen, so müssen diesen weitere Kandidaten namhaft gemacht werden.
Der
Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM unterstützt den Menschenrechtsmentor/-beauftragter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die OAM.

§ 2 - Der
Bevollmächtigter/Presse-Sprecher der OAM ist von den Gruppen gewählter und autorisierter Sprecher/Mentor hinsichtlich der OAM und der natürlichen Menschenrechte.

§ 3 - Der
Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM unterstützt den Großen Rat und den Stellvertreter des Großen Rates in ihrer Sorge für das kreative schöpferische Leben und die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu freien verantwortungsbewußten Menschen der OAM-mitglieder und für die menschenrechtsrelevanten Belange der OAM-werke.

§ 4 - Der
Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM hat jeder Ordentlichen General-/Vollversammlung einen Bericht zur Umsetzung sowie Einhaltung der Menschenrechte des Ordens vorzulegen.

==================================================================================
Prälat: (u.a.) Der oder die Bevollmächtigte des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland bei der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union trägt ebenfalls den Titel Prälat beziehungsweise Prälatin. Gegenwärtig wird die Position von Dr. Bernhard Felmberg bekleidet. Gleiches gilt für den aus Anlass der Luther-Dekade ernannten Beauftragten der EKD in Wittenberg, Prälat Stephan Dorgerloh.
= für uns: Bevollmächtigter/Presse-Sprecher der OAM?

Kardinalpatron: Dem Kardinalpatron obliegt es, die spirituelle Ausrichtung des Ordens und seiner Mitglieder zu fördern und die Beziehungen des Ordens zum Heiligen Stuhl zu pflegen.

Der Kardinalpatron wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für den Orden durch den Prälaten unterstützt.

Nach der Wahl eines neuen Großmeisters und der Information des Hl. Vater über die erfolgte Wahl legt der Gewählte in Anwesenheit des Kardinalpatrons in einer feierlichen Sitzung des Großen Staatsrates den Eid ab

= für uns: Menschenrechtsmentor/-beauftragter?

Klerus: Der Klerus (altertüml. auch Klerisei, Clerisei) ist die Gesamtheit der Angehörigen des Priesterstandes (Kleriker). Das Wort stammt aus dem Griechischen (κλήρος = Los, Anteil, Erbteil) und wurde Lateinisch zu clerus; es entspricht dem mlat. clericia und dem mhd. pfafheit. Das entsprechende Adjektiv lautet klerikal.

Der Ausdruck bezieht sich vornehmlich auf das christliche Priestertum, wird manchmal aber auch auf Verhältnisse außerhalb des Christentums übertragen und etwa für Kultdiener oder Geistliche anderer Religionen verwandt. Prinzipiell lässt sich von Klerus jedoch eigentlich nur dann reden, wenn es innerhalb einer religiösen Gemeinschaft eine Gruppe deutlich von den übrigen Gläubigen abgehobener Amtsträger mit priesterlichen oder zumindest vergleichbaren Funktionen gibt, was beispielsweise in den meisten protestantischen christlichen Kirchen nicht oder nur eingeschränkt der Fall ist.

Im allgemeinen Sinn spricht man auch von den Angehörigen des geistlichen Standes oder der Geistlichkeit.


Generalkapitel: das Generalkapitel (lat. „capitulum abbatum“), das Belange des gesamten Ordens zum Inhalt hat. Die Delegierten kommen bei international tätigen Orden aus allen Provinzen, in die die Kongregation unterteilt ist. Das Generalkapitel wird vom jeweiligen Generaloberen oder Generalminister geleitet.
= General-/Vollversammlung?
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:40 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid28


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:59 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Dienstag, 09. August 2011 (15:14))
Zitat:
Artikel 20
Der Souveräne Rat

§ 1 - Der Souveräne Rat unterstützt den Großmeister bei der Regierung des Ordens.

§ 2 - Dem Souveränen Rat gehören an:

a) der Großmeister oder der Statthalter, der den Vorsitz führt;

b) die Inhaber der vier Hohen Ämter und sechs Ratsmitglieder.

§ 3 - Mit Ausnahme des Großmeisters und des Statthalters werden Mitglieder des Souveränen Rates vom Generalkapitel mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt.

§ 4 - Der Großkomtur und mindestens vier weitere Mitglieder des Souveränen Rates müssen Professritter mit Ewigen oder Zeitlichen Gelübden sein.

§ 5 - Für eine Zulassung zum Ersten Stand des Ordens besitzen ausschließlich jene Mitglieder des Souveränen Rates Stimmrecht, die Professritter mit Ewigen oder Zeitlichen Gelübden sind.

§ 6 - Die Mitglieder des Souveränen Rates bleiben bis zum nächsten Ordentlichen Generalkapitel im Amt. Wiederwahl ist möglich, doch ist für eine dritte oder weitere Wiederwahl in dieselbe Funktion eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 7 - Bei Themen, zu denen vom Souveränen Rat ein Votum oder eine Meinungsäußerung gefordert sind, nimmt der Großmeister, ungeachtet der Vorschrift des Art.15 § 3, nicht an der Abstimmung teil.
Bei Stimmengleichheit unter den Ratsmitgliedern, einschließlich der Inhaber der Hohen Ämter, gibt die Stimme des Großmeisters den Ausschlag.
Enthält sich dieser der Stimme, so wird die Frage vertagt.
____________________________________________


Artikel 20

Der Rat der Souveränen organisation aufrechter milane

§ 1 - Der Rat der Souveränen organisation aufrechter milane unterstützt den Großen Rat bei der Regierung der OAM.

§ 2 - Dem
Rat der Souveränen organisation aufrechter milane gehören an:

a) der Groß
e Rat oder der Statthalter, der den Vorsitz führt;

b) die Inhaber der vier Hohen Ämter und sechs Ratsmitglieder.

§ 3 - Mit Ausnahme des Groß
en Rates und des Statthalters werden Mitglieder des Rates der Souveränen organisation aufrechter milane von der General-/Vollversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden gewählt.

§ 4 - Der
Stellvertreter des Großen Rates und mindestens vier weitere Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane müssen geeignete gewählte Mitglieder aus den Gruppen der 'Wissenden' bzw. den 'Lehrenden' mit deren/dessen Zustimmung sein.

§ 5 - Für eine Zulassung zu
r Gruppe der 'Wissenden' der OAM besitzen ausschließlich jene Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane Stimmrecht, die nach Wahl aus den Gruppen der 'Wissenden' bzw. den 'Lehrenden' mit deren/dessen Zustimmung dazu geeignet sind.

§ 6 - Die Mitglieder de
s Rates der Souveränen organisation aufrechter milane bleiben bis zur nächsten Ordentlichen General-/Vollversammlung im Amt. Wiederwahl ist möglich, doch ist für eine dritte oder weitere Wiederwahl in dieselbe Funktion eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

§ 7 - Bei Themen, zu denen vo
n der Souveränen organisation aufrechter milane ein Votum oder eine Meinungsäußerung gefordert sind, nimmt der Große Rat, ungeachtet der Vorschrift des Art.15 § 3, nicht an der Abstimmung teil.
Bei Stimmengleichheit unter den Ratsmitgliedern, einschließlich der Inhaber der Hohen Ämter, gibt die Stimme des Groß
en Rates den Ausschlag.
Enthält sich dieser der Stimme, so wird die Frage vertagt.


Damit ist auch dieser halbwegs "glatt".
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:44 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid29


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:00 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Dienstag, 08. August 2011 (16:28))
Zitat:
Artikel 21
Der Regierungsrat

§ 1 - Der Regierungsbeirat ist ein Konsultativorgan zur Beratung grundsätzlicher politischer, religiöser, karitativer, internationaler und anderer wichtiger Belange im Leben des Ordens. Er kann den Inhabern der vier Hohen Ämter und der Rechnungskammer Anregungen unterbreiten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

§ 2 - Den Regierungsbeirat bilden sechs vom Generalkapitel aus den drei Ordensständen gewählte Mitglieder aus verschiedenen Weltteilen.

§ 3 - An den Sitzungen des Regierungsrats nehmen zudem noch teil:
  1. der Großmeister oder sein Statthalter, der die Sitzungen des Regierungsbeirats einberuft und ihnen vorsitzt;
  2. die Mitglieder des Souveränen Rates;
  3. der OrdensPrälat, sofern Fragen seines Kompetenzbereiches verhandelt werden.

§ 4 - Die sechs Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zum nächsten Ordentlichen Generalkapitel im Amt und können nur einmal wiedergewählt werden.

____________________________________________

Artikel 21
Der Regierungsrat

§ 1 - Der Regierungsbeirat ist ein Konsultativorgan zur Beratung grundsätzlicher politischer,
menschenrechtlicher, karitativer, internationaler und anderer wichtiger Belange im Leben der OAM. Er kann den Inhabern der vier Hohen Ämter und der Rechnungskammer Anregungen unterbreiten und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

§ 2 - Den Regierungsbeirat bilden sechs vo
n der General-/Vollversammlung aus den drei OAM-Gruppen gewählte Mitglieder aus verschiedenen Weltteilen.

§ 3 - An den Sitzungen des Regierungsrats nehmen zudem noch teil:

  1. der Große Rat oder sein Statthalter, der die Sitzungen des Regierungsbeirats einberuft und ihnen vorsitzt;
  2. die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane;
  3. der OAM-Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM, sofern Fragen seines Kompetenzbereiches verhandelt werden.
§ 4 - Die sechs Mitglieder des Regierungsrates bleiben bis zur nächsten Ordentlichen General-/Vollversammlung im Amt und können nur einmal wiedergewählt werden.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 10.08.11 12:41 ]

[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:45 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid30


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:01 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Mittwoch, 10. August 2011 (14:39))
Zitat:
Artikel 22
Das Generalkapitel

§ 1 - Das Generalkapitel ist die oberste Ordensversammlung und besteht aus Vertretern der verschiedenen Ordensstände. Es wird alle fünf Jahre einberufen, sowie wann immer es der Großmeister nach Anhörung des Souveränen Rates für opportun erachtet oder die Mehrheit der Priorate, Subpriorate und Assoziationen den Großmeister darum ersucht.

§ 2 - Dem Generalkapitel gehören an:
  1. der Großmeister oder sein Statthalter, der den Vorsitz des Generalkapitels führt ;
  2. die Mitglieder des [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Souveräner_Rat_des_Malteserordens]Souveränen Rates[/url];
  3. der Ordens-Prälat;
  4. die Prioren oder im Falle einer Vakanz deren ständige Stellvertreter (Prokuratoren, Vikare, Statthalter);
  5. die Professbaillis;
  6. zwei aus jedem Priorat delegierte Professritter, von denen einer im Bedarfsfall durch einen Obödienzritter ersetzbar ist;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter "in gremio religionis";
  8. fünf Regenten von Subprioraten gemäß dem Codex;
  9. fünfzehn Vertreter der verschiedenen Assoziationen gemäß dem Codex;
  10. die sechs Mitglieder des Regierungsbeirates.

§ 3 - Das Generalkapitel tritt zusammen, um die Mitglieder des Souveränen Rates, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und Codex zu behandeln und sich über die wichtigsten Probleme des Ordens, insbesondere betreffend seiner geistlichen und materiellen Lage, seiner Werke und seiner internationalen Beziehungen zu informieren und sie zu behandeln.

§ 4 - Verfassungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des Codex eine absolute Mehrheit. Für Änderungen der Artikel 6-93 des Codex, die sich ausschließlich mit Belangen des Ersten Ordensstandes befassen, ist zusätzlich zur absoluten Mehrheit auch die Mehrheit der stimmberechtigten Professritter erforderlich.

____________________________________________

Artikel 22

Die General-/Vollversammlung

§ 1 - Die General-/Vollversammlung ist die oberste OAM-versammlung und besteht aus Vertretern der verschiedenen OAM-Stände. Sie wird alle fünf Jahre einberufen, sowie wann immer es der Große Rat nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane für opportun erachtet oder die Mehrheit der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften den Großen Rat darum ersucht.

§ 2 - De
r General-/Vollversammlung gehören an:
  1. der Große Rat oder sein Statthalter, der den Vorsitz der General-/Vollversammlungs führt ;
  2. die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane;
  3. der OAM-Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM;
  4. die Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher oder im Falle einer Vakanz deren ständige Stellvertreter (Prokuratoren, Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher, Statthalter);
  5. die ||Professbaillis|?|;
  6. zwei aus jeder Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung delegierte Professritter, von denen einer im Bedarfsfall durch einen Obödienzritter ersetzbar ist;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter keiner zugeordneten Gliederung der OAM, d.h. "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren";
  8. fünf Leiter von Untervereinigungen (nach Art. 33 §2 ?) gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;
  9. fünfzehn Vertreter der verschiedenen Sympathiegemeinschaften gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;
  10. die sechs Mitglieder des Regierungsbeirates.

§ 3 - Die General-/Vollversammlung tritt zusammen, um die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? zu behandeln und sich über die wichtigsten Probleme der OAM, insbesondere betreffend ihrer menschenrechtlichen und materiellen Lage, ihrer Werke und ihrer internationalen Beziehungen zu informieren und sie zu behandeln.

§ 4 - Verfassungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des
ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? eine absolute Mehrheit. Für Änderungen der Artikel 6-93 des Codex, die sich ausschließlich mit Belangen des Ersten OAM-Standes befassen, ist zusätzlich zur absoluten Mehrheit auch die Mehrheit der stimmberechtigten Professritter erforderlich.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:47 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid31


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:02 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 21. August 2011 (14:30))
Zitat:
Artikel 23
Der Große Staatsrat

§ 1 - Der Große Staatsrat hat den Großmeister oder seinen Statthalter zu wählen.

§ 2 - Wahlberechtigt sind:
  1. der Statthalter des Großmeisters oder der Interimistische Statthalter;
  2. die Mitglieder des Souveränen Rates;
  3. der Ordensprälat;
  4. die Prioren oder, im Fall einer Vakanz, ihre ständigen Vertreter (Prokuratoren, Vikare, Statthalter);
  5. die Professbaillis;
  6. zwei von jedem Priorat delegierte Professritter;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter "in gremio religionis";
  8. fünf Regenten von Subprioraten gemäß dem Codex;
  9. fünfzehn Vertreter von Assoziationen gemäß dem Codex.

§ 3 - zur Wahl eines Großmeisters ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten plus eine Stimme erforderlich.

§ 4 - die dem Großen Staatsrat angehörenden Mitglieder des Ersten Standes haben das Recht, einen Dreiervorschlag einzubringen. Sollte ein solcher jedoch nicht innerhalb des ersten Sitzungstages des Großen Staatsrats vorgelegt, oder kein darin genannter Kandidat in den drei ersten Wahlgängen gewählt werden, so besteht für weitere Wahlgänge keine Bindung mehr an den Dreiervorschlag.

§ 5 - Nach dem fünften unentschiedenen Wahlgang entscheidet der Große Staatsrat mit gleicher Mehrheit, ob nunmehr ein Großmeister-Statthalter für höchstens ein Jahr gewählt werden soll. Wird dies abgelehnt, werden die Wahlgänge für die Wahl eines Großmeisters wieder aufgenommen. Bei Zustimmung findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im fünften Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, wobei der Kandidat mit den meisten Stimmen obsiegt. Gibt es nun nur einen einzigen Kandidaten, so benötigt dieser die Mehrzahl der anwesenden Stimmen.

§ 6 - Der gewählte Großmeister-Statthalter hat den Großen Staatsrat noch vor Ablauf seines Mandates erneut einzuberufen.

____________________________________________


Artikel 23
Der Große Staatsrat

§ 1 - Der Große Staatsrat hat den Groß
en Rat oder seinen Statthalter zu wählen.

§ 2 - Wahlberechtigt sind:

  1. der Statthalter des Großen Rates oder der Interimistische Statthalter;
  2. die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane;
  3. der OAM-Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM;
  4. die Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher oder, im Fall einer Vakanz, ihre ständigen Vertreter (Prokuratoren, Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher, Statthalter);
  5. die ||Professbaillis|?|;
  6. zwei von jeder Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung delegierte Professritter;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter keiner zugeordneten Gliederung der OAM, d.h. "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren";
  8. fünf Leiter von Untervereinigungen (nach Art. 33 §2 ?) gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;
  9. fünfzehn Vertreter der verschiedenen Sympathiegemeinschaften gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;

§ 3 - zur Wahl eines Großen Rates ist die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten plus eine Stimme erforderlich.

§ 4 - die dem Großen Staatsrat angehörenden Mitglieder
aller drei Gruppen ('Wissende', 'Lehrende' und 'Lernende') haben das Recht, einen Dreiervorschlag einzubringen. Sollte ein solcher jedoch nicht innerhalb des ersten Sitzungstages des Großen Staatsrats vorgelegt, oder kein darin genannter Kandidat in den drei ersten Wahlgängen gewählt werden, so besteht für weitere Wahlgänge keine Bindung mehr an den Dreiervorschlag.

§ 5 - Nach dem fünften unentschiedenen Wahlgang entscheidet der Große Staatsrat mit gleicher Mehrheit, ob nunmehr ein Groß
er-Rat-Statthalter für höchstens ein Jahr gewählt werden soll. Wird dies abgelehnt, findet eine OAM-weite Mitgliederbefragung statt und danach werden die Wahlgänge für die Wahl eines Großen Rates wieder aufgenommen. Bei Zustimmung findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im fünften Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, wobei der Kandidat mit den meisten Stimmen obsiegt. Gibt es nun nur einen einzigen Kandidaten, so benötigt dieser die Mehrzahl der anwesenden Stimmen.

§ 6 - Der gewählte Groß
er-Rat-Statthalter hat den Großen Staatsrat noch vor Ablauf seines Mandates erneut einzuberufen.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 27.08.11 21:42 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 16.09.11 21:25 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 19.09.11 14:25 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid107


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:02 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 21. August 2011 (18:48))
Zitat:
Artikel 24
Allgemeine Normen für Wahlen im Orden

§ 1 - Die Mitglieder eines Generalkapitels, des Großen Staatsrates und die Wahlberechtigten bei der Wahl eines Priors, Regenten oder Assoziationspräsidenten müssen persönlich an dieser teilnehmen und dürfen weder Stellvertreter, Beauftragte oder Wahlmänner beauftragen, noch ihre Stimme brieflich abgeben, außer gem.
Artikel 196 des Codex.

§ 2 - Unbeschadet anderer Vorschriften orientiert sich ein „Quorum" stets an der Zahl der anwesenden und abstimmenden Wahlberechtigten. Wo immer eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist, gilt dies lediglich für die ersten drei Wahlgänge. Für alle weiteren Wahlgänge ist, unbeschadet anderslautender Regelungen, eine einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten ausreichend.
____________________________________________

Artikel 24

Allgemeine Normen für Wahlen in der OAM

§ 1 - Die Mitglieder einer General-/Vollversammlung, des Großen Staatsrates und die Wahlberechtigten bei der Wahl eines Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprechers, Untervereinigungs-Leiters (nach Art. 33 §2 ?) oder Sympathiegemeinschaftspräsidenten müssen persönlich an dieser teilnehmen und dürfen weder Stellvertreter, Beauftragte oder Wahlmänner beauftragen, noch ihre Stimme brieflich abgeben, außer gem. Artikel 196 des Codex.

§ 2 - Unbeschadet anderer Vorschriften orientiert sich ein „Quorum" stets an der Zahl der anwesenden und abstimmenden Wahlberechtigten. Wo immer eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist, gilt dies lediglich für die ersten drei Wahlgänge. Für alle weiteren Wahlgänge ist, unbeschadet anderslautender Regelungen, eine einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten ausreichend.


==================================================================================
Codex melitensis, Artikel 196:
Stimmzettel und Auszählung

§ 1 - Die Wahlen der Delegierten zum Generalkapitel und zum Großen Staatsrat, oder auch von Prioren, Regenten und Assoziationspräsidenten erfolgen geheim mittels Stimmzetteln. Die Wahlzettel sind unmittelbar nach Ende des Wahlvorganges zu vernichten.

§ 2 - Bei allen Abstimmungs- und Wahlvorgängen errechnen sich die geforderten Mehrheiten bezogen auf die Zahl der jeweils anwesenden Wahlberechtigten.

§ 3 - Leere oder nichtige Stimmzettel, sowie Stimmenthaltungen, werden mitgezählt. Ist also eine Mehrheit zu einer Wahl, zur Annahme eines Antrages oder für eine Entscheidung erforderlich, so gilt nur ein Kandidat als gewählt oder ein Antrag oder Vorschlag als angenommen, wenn die Anzahl der diese bestätigenden Stimmen die der ablehnenden, zusammen mit den leeren Stimmzetteln und den Enthaltungen übersteigt.

§ 4 - Im Falle von Stimmengleichheit wird der Wahlgang wiederholt. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit,
so gelten Sachanträge oder Vorschläge als abgelehnt, während bei einer Wahl die Abstimmung bis zur Erreichung eines positiven Ergebnisses wiederholt werden kann.

§ 5 - Mitglieder eines Priorates, eines Subpriorates oder einer Assoziation, die ihren Wohnsitz nicht in deren Gebiet haben, können an deren Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der jeweiligen Satzungen teilnehmen.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 27.08.11 21:08 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid108


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:03 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Freitag, 26. August 2011 (11:34))
Zitat:
Artikel 25
Der Juridische Beirat

§ 1 - Der Juridische Beirat ist ein beratendes Kollegialorgan von Fachleuten, das zu Rechtsfragen und Problemen von besonderem Belang konsultiert werden kann.

§ 2 - Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Generalsekretär und vier weiteren Mitgliedern.

§ 3 - Die Mitglieder werden vom Großmeister nach Anhörung des [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Souveräner_Rat_des_Malteserordens]Souveränen Rates[/url] ernannt. Sie werden aus möglichst bereits dem Orden angehörenden, im Ordensrecht, öffentlichen Recht, Völker- und Kirchenrecht erfahrenen Fachjuristen ernannt. Ihre Amtsperiode beträgt drei Jahre und ist erneuerbar.
____________________________________________

Artikel 25
Der Juridische Beirat

§ 1 - Der Juridische Beirat ist ein beratendes Kollegialorgan von Fachleuten, das zu Rechtsfragen und Problemen von besonderem Belang konsultiert werden kann.

§ 2 - Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, einem Generalsekretär und vier weiteren Mitgliedern.

§ 3 - Die Mitglieder werden vom Groß
en Rat nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane ernannt. Sie werden aus möglichst bereits der OAM angehörenden, in Menschenrechtsfragen, öffentlichem Recht, Völker- und internationalem Recht erfahrenen Fachjuristen ernannt. Ihre Amtsperiode beträgt drei Jahre und ist erneuerbar.


Juridischer Beirat = Juristischer Beirat?
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid109


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:04 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Dienstag, 30. August 2011 (11:27))
Zitat:
Artikel 26
Die Gerichtsordnung

§ 1 - Rechtsfälle, die dem Kirchenrecht unterliegen, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen kirchlichen Gerichte gemäß kanonischem Recht.

§ 2 - Für Rechtsfälle zwischen natürlichen und juristischen Personen des Ordens und mit Dritten, die in den Kompetenzbereich des „forum laicale" fallen, sind entsprechend dem Codex die Magistraltribunale zuständig.

§ 3 - Mit Zustimmung des Souveränen Rates ernennt der Großmeister die Präsidenten, die Richter und den Kanzler der Magistraltribunale.

§ 4 - Die Richter der Magistraltribunale werden aus den rechtsgelehrten Ordensmitgliedern ausgewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre und ist erneuerbar.

§ 5 - Rechtsvorschriften und Verfahrensordnung der Magistraltribunale sind im Codex festgelegt.
____________________________________________

Artikel 26
Die Gerichtsordnung


§ 1 - Rechtsfälle, die dem Kirchenrecht unterliegen, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen kirchlichen Gerichte gemäß kanonischem Recht.

§ 2 - Für Rechtsfälle zwischen natürlichen und juristischen Personen der OAM und mit Dritten, die in den Kompetenzbereich des „forum laicale" fallen, sind entsprechend dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? die Vollversammlungen der OAM zuständig.

§ 3 - Mit Zustimmung de
r Souveränen organisation aufrechter milane ernennt der Großen Rat die Präsidenten, die Richter und den Kanzler der Vollversammlungen der OAM.

§ 4 - Die Richter der
Vollversammlungen der OAM werden aus den rechtsgelehrten OAM-mitgliedern ausgewählt. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre und ist erneuerbar.

§ 5 - Rechtsvorschriften und Verfahrensordnung der
Vollversammlungen der OAM sind im ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? festgelegt.

==================================================================================
Das heller markierte gefällt mir so nicht - ich weiß es aber auch nicht zu ersetzen, weil im Grunde für sich genommen stimmt diese Aussage - nur eben für uns nicht zutreffend oder nebensächlich, da wir keinem Kirchenrecht unterliegen.

Was ist ein "forum laciale" (dunkler markiert)? Ich habe nichts darüber gefunden, nur eben diese Floskel als solche: "forum laicale" - keine Erklärung oder Übersetzung oder Erläuterung.

forum (Bedeutung 4 u. 5) = Gerichtstag? Gerichtswesen? Gerichtsverhandlung?

laicale -> laicalis = weltlich

forum laicale = weltliche Staatsangelegenheit/Gerichtsprozesse/Geschäftswesen?
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 28.08.11 14:51 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 30.08.11 12:46 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid110


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 20:04 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Montag, 05. September 2011 (21:23))
Mir fällt nichts mehr ein, darum mache ich mal Artikel 27 fertig.
Zitat:
Artikel 27
Die Rechnungskammer

§ 1 - Die Rechnungskammer überwacht und kontrolliert die Einkünfte, die Ausgaben und das gesamte Vermögen des Ordens. Sie ist zugleich Beratungsorgan des Rezeptors des Gemeinsamen Schatzamtes.

§ 2 - Die Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten, vier ordentlichen und zwei stellvertretenden Räten.

§ 3 - Als Mitglieder der Rechnungskammer werden vom Generalkapitel Ritter gewählt, die in der Jurisprudenz, in den Wirtschafts- und den Finanzwissenschaften erfahren sind. Im ersten Wahlgang benötigen sie die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten. In folgenden Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Ihre Amtsperiode dauert bis zum nächsten Ordentlichen Generalkapitel. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Für die Wahl zur dritten Amtsperiode ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.
____________________________________________

Artikel 27
Die Rechnungskammer

§ 1 - Die Rechnungskammer überwacht und kontrolliert die Einkünfte, die Ausgaben und das gesamte Vermögen de
r OAM. Sie ist zugleich Beratungsorgan des Finanz- und Budgetministers/Schatzmeisters.

§ 2 - Die Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten, vier ordentlichen und zwei stellvertretenden Räten.

§ 3 - Als Mitglieder der Rechnungskammer werden vo
n der General-/Vollversammlung Menschen gewählt, die in der Jurisprudenz, in den Wirtschafts- und den Finanzwissenschaften erfahren sind. Im ersten Wahlgang benötigen sie die einfache Mehrheit der Stimmberechtigten. In folgenden Wahlgängen genügt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Ihre Amtsperiode dauert bis zur nächsten Ordentlichen General-/Vollversammlung. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Für die Wahl zur dritten Amtsperiode ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

"Ritter" durch "Menschen" ersetzt.

Damit ist dieser Artikel nun auch fertig und somit Kapitel 3 vorläufig auch abgeschlossen.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid111


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 21. Jan 2014, 21:30 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
VERFASSUNG
DES SOUVERÄNEN
RITTER- UND HOSPITALORDENS
VOM HEILIGEN JOHANNES VON JERUSALEM
VON RHODOS UND VON MALTA


INHALTSVERZEICHNIS

Kapitel IV - DIE GLIEDERUNG DES ORDENS ........................... 45
Art. 28 Errichtung von Ordensgliederungen ............................... 45
Art. 29 Die Leitung der Priorate .................................................. 46
Art. 30 Amtsdauer der Prioren .................................................... 48
Art. 31 Der Prioratsstatthalter ..................................................... 49
Art. 32 Vikare und Prokuratoren von Prioraten ............................ 50
Art. 33 Die Subpriorate und die Ernennung ihrer Regenten ........ 51
Art. 34 Die Assoziationen ............................................................ 52
Art. 35 Die Delegationen .............................................................. 53
Art. 36 Originaltext und Übersetzungen der Verfassung ............ 54
Art. 37 Übergangsverfügungen ................................................... 55



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6#pid18


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 14:54 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Donnerstag, 08. September 2011 (15:00))
Zitat:
KAPITEL IV

DIE GLIEDERUNGEN DES ORDENS


Artikel 28
Errichtung von Ordensgliederungen

§ 1 - Die Errichtung eines Priorates, Subpriorates oder einer Assoziation und deren jeweilige Statuten bedürfen der Genehmigung des Großmeisters mit der Zustimmung des Souveränen Rates.

§ 2 - Einigen Prioraten steht die Bezeichnung „Großpriorat" entweder traditionsgemäß oder aufgrund eines Generalkapitelbeschlusses zu.

§ 3 - Der Großmeister errichtet neue Ordensgliederungen und genehmigt deren Statuten nach Anhörung der betroffenen Priorate, Subpriorate und Assoziationen und mit Zustimmung des Souveränen Rates. Der Großmeister hat die Errichtung neuer Priorate oder Subpriorate dem Hl. Vater anzuzeigen.

§ 4 - Genauso ist bei der Vereinigung, Aufteilung oder Auflösung von Prioraten, Subprioraten und Assoziationen zu verfahren.

§ 5 - Auf ein und demselben Gebiet kann lediglich ein Priorat oder Subpriorat eingerichtet werden. Die Beziehungen zwischen einem Priorat und einer Assoziation in demselben Gebiet regelt der Codex.
____________________________________________

KAPITEL IV

DIE GLIEDERUNGEN DE
r OAM


Artikel 28
Errichtung von OAM-Gliederungen

§ 1 - Die Errichtung einer Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, Untervereinigung oder einer Sympathiegemeinschaft und deren jeweilige Statuten bedürfen der Genehmigung des Großen Rats mit der Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane.

§ 2 - Einigen
Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen steht die Bezeichnung „Großgruppengemeinschaft/niederlassung der OAM/zusammenschließung" entweder traditionsgemäß oder aufgrund eines General-/Vollversammlungsbeschlusses zu.

§ 3 - Der Groß
e Rat errichtet neue OAM-Gliederungen und genehmigt deren Statuten nach Anhörung der betroffenen Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften und mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane. Der Große Rat hat die Errichtung neuer Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen oder Untervereinigungen den Gruppen der OAM anzuzeigen.

§ 4 - Genauso ist bei der Vereinigung, Aufteilung oder Auflösung von
Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften zu verfahren.

§ 5 - Auf ein und demselben Gebiet kann lediglich ein
e Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Untervereinigung eingerichtet werden. Die Beziehungen zwischen einer Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung und einer Sympathiegemeinschaft in demselben Gebiet regelt ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?.

==================================================================================
Codex = ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/die Erklärung der natürlichen Menschenrechte?
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 08.09.11 21:21 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6#pid112


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 16:23 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Donnerstag, 15. September 2011 (21:29))
Könnte man das so lassen? Bei Zustimmung mach ich den 'glatt'.

Zitat:
Artikel 29
Die Leitung der Priorate

§ 1 - Zur Errichtung eines Priorates sind mindestens fünf Professritter erforderlich.

§ 2 - Die Mitglieder aller drei Stände nehmen an der Prioratsversammlung teil.

§ 3 - Dem Prior steht ein engerer, entsprechend den Prioratsstatuten gewählter Rat und ein Kapitel zur Seite.

§ 4 - Dem Kapitel gehören an:

  1. der Prior;
  2. die Professritter und -kapläne des Priorates;
  3. der Kanzler und der Rezeptor des Priorates, sowie, falls auf dem Territorium keine Assoziation besteht, dessen Hospitalier;
  4. zwei Vertreter des Zweiten Standes;
  5. zwei Vertreter des Dritten Standes, sofern keine Assoziation besteht.

§ 5 - Kanzler und Rezeptor werden vom Prior nach Anhörung der Mitglieder des Ersten Standes aus dem Ersten oder Zweiten Stand ernannt.

Der Hospitalier und die Vertreter des Zweiten und des Dritten Standes werden von der Prioratsversammlung gewählt.

§ 6 - Der Prior wird vom Kapitel aus einem von den Professrittern mehrheitlich beschlossenen Dreiervorschlag gewählt.

§ 7 - Ein gewählter Prior kann sein Amt erst nach Bestätigung durch den Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates sowie nach Leistung des Amtseides antreten.

§ 8 - Die weiteren Kompetenzen von Prioratskapitel und Prioratsversammlung sind im Prioratsstatut festgelegt.
____________________________________________

Artikel 29

Die Leitung der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen


§ 1 - Zur Errichtung einer Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung sind mindestens fünf Professritter erforderlich.

§ 2 - Die Mitglieder aller drei
Gruppen nehmen an der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Versammlung teil.

§ 3 - Dem
Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher steht ein engerer, entsprechend den Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM/-Zusammenschließungs-Statuten gewählter Rat und ein Beraterstab/-gremium zur Seite.

§ 4 - Dem
Beraterstab/-gremium gehören an:

  1. der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher;
  2. die Professritter und -kapläne der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung;
  3. der Kanzler und der Budget-/Finanzminister der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, sowie, falls auf dem Territorium keine Sympathiegemeinschaft besteht, dessen Verantwortlichen für Gesundheit, Soziales und Internationale Beziehungen/Einhaltung der Menschenrechte;
  4. zwei Vertreter der Gruppe der 'Wissenden';
  5. zwei Vertreter der Gruppe der 'Lehrenden', sofern keine Sympathiegemeinschaft besteht.

§ 5 - Kanzler und Rezeptor werden vom Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher nach Anhörung der Mitglieder der Gruppe der 'Wissenden' aus der Gruppe der 'Wissenden' oder der Gruppe der 'Lehrenden' ernannt.

Der
Verantwortlichen für Gesundheit, Soziales und Internationale Beziehungen/Einhaltung der Menschenrechte und die Vertreter der Zweiten und der Dritten Gruppe werden von der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsversammlung gewählt.

§ 6 - Der
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher wird vom Beraterstab/-gremium aus einem von den Professrittern mehrheitlich beschlossenen Dreiervorschlag gewählt.

§ 7 - Ein gewählter
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher kann sein Amt erst nach Bestätigung durch den Großen Rat mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane sowie nach Leistung des Amtseides antreten.

§ 8 - Die weiteren Kompetenzen von
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Beraterstab/-gremium und Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsversammlung sind im Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsstatut festgelegt.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert und 'glatt' gemacht von Administrator w_a_n am 17.09.11 16:07 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6#pid113


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 16:25 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Donnerstag, 15. September 2011 (21:39))
Zitat:
Artikel 30
Amtsdauer der Prioren

Der Prior und und die Mitglieder des kleinen Rates bleiben sechs Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl zur dritten oder weiteren Amtsperioden bedarf der Zweidrittelmehrheit.
____________________________________________

Artikel 30

Amtsdauer der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher

Der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher und die Mitglieder des kleinen Rates bleiben sechs Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl zur dritten oder weiteren Amtsperioden bedarf der Zweidrittelmehrheit.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6#pid114


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 20:45 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Samstag, 17. September 2011 (16:34))
Zitat:
Artikel 31
Der Prioratsstatthalter

§ 1 - Wann immer es opportun oder notwendig ist, kann ein Prior nach Anhörung des Kapitel für ein Jahr einen Statthalter ernennen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise vertritt. Die Ernennung ist nach Anhörung des Souveränen Rates vom Großmeister zu bestätigen.

§ 2 - Sofern der Prior keine Maßnahmen gemäß §1 ergriffen hat, kommt es notfalls dem Großmeister zu, nach Anhörung des Souveränen Rates den Prioratsstatthalter zu ernennen.

§ 3 - Nach Anhörung des kleinen Rates kann der Prior auf Dauer von maximal drei Monaten einen Statthalter ernennen, der ihn vertritt.

§ 4 - Der Statthalter muß gemäß Art.11 §3 Profess- oder Obödienzritter sein.
____________________________________________

Artikel 31

Der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsstatthalter

§ 1 - Wann immer es opportun oder notwendig ist, kann ein Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher nach Anhörung des Beraterstabes/-gremiums für ein Jahr einen Statthalter ernennen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben ganz oder teilweise vertritt. Die Ernennung ist nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane vom Großen Rat zu bestätigen.

§ 2 - Sofern der
Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher keine Maßnahmen gemäß §1 ergriffen hat, kommt es notfalls dem Großen Rat zu, nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane den Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsstatthalter zu ernennen.

§ 3 - Nach Anhörung des kleinen Rates kann der
Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher auf Dauer von maximal drei Monaten einen Statthalter ernennen, der ihn vertritt.

§ 4 - Der Statthalter muß gemäß Art.11 §3
ein geeignetes Mitglied der drei Gruppen ('Wissende', 'Lehrende' sowie 'Lernende') sein.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6&showpage=1&#pid115


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 21:23 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 18. September 2011 (18:38))
Zitat:
Artikel 32
Vikare und Prokuratoren von Prioraten

§ 1 - Bei Vorliegen gerechtfertigter und schwerwiegender Gründe kann der Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates einen Prior seines Amtes entheben und einen Vikar ernennen.

§ 2 - Sollte es unmöglich sein, eine dem Kirchenrecht gemäße Wahl eines neuen Priors durchzuführen, bleibt der Vikar bis zum Ende des nächsten Generalkapitels im Amt.

§ 3 - Ist der Prior an der Ausübung seines Amtes verhindert, oder aus anderen gerechtfertigten und schwerwiegenden Gründen kann der Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates einen Prokurator ernennen, der bis zum Ende des nächsten Generalkapitels im Amt bleibt.

§ 4 - Vikare und Prokuratoren müssen gemäß Art.11 §3 Profess- oder Obödienzritter sein.
____________________________________________

Artikel 32

Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher und Prokuratoren von Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungen

§ 1 - Bei Vorliegen gerechtfertigter und schwerwiegender Gründe kann der Große Rat mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane einen Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher seines Amtes entheben und einen Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher ernennen.

§ 2 - Sollte es unmöglich sein, eine dem
Menschenrecht/codex oamensis/ gemäße Wahl eines neuen Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprechers durchzuführen, bleibt der Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher bis zum Ende der nächsten General-/Vollversammlung im Amt.

§ 3 - Ist der
Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher an der Ausübung seines Amtes verhindert, oder aus anderen gerechtfertigten und schwerwiegenden Gründen kann der Große Rat mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane einen Prokurator ernennen, der bis zum Ende der nächsten General-/Vollversammlung im Amt bleibt.

§ 4 -
Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher und Prokuratoren müssen gemäß Art.11 §3 geeignete Mitglieder aller drei Gruppen ('Wissende', 'Lehrende' sowie 'Lernende') sein.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 19.09.11 13:55 ]

[ Editiert von Administrator Conradi am 16.01.14 12:34 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6&showpage=1&#pid116


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Di 28. Jan 2014, 21:26 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Donnerstag, 22. September 2011 (14:31))
Zitat:
Artikel 33
Die Subpriorate und die Ernennung ihrer Regenten

§ 1 - Zur Errichtung eines Subpriorates sind mindestens neun Obödienzritter erforderlich.

§ 2 - Das Subpriorat wird von einem Profess- oder Obödienzritter mit dem Titel "Regent" geleitet. Er wird dabei gemäß den jeweiligen Subprioratsstatuten und dem Codex durch einen Rat und das Kapitel unterstützt.

§ 3 - Regent und Räte werden vom Kapitel gewählt. Der Regent tritt sein Amt an, nachdem er vom Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates bestätigt worden ist und seinen Amtseid geleistet hat.

§ 4 - Die Amtsperiode von Regent und Räten beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl zur dritten oder weiteren Amtsperioden bedarf der Zweidrittelmehrheit.
____________________________________________

Artikel 33

Die Untervereinigungen und die Ernennung ihrer Leiter

§ 1 - Zur Errichtung einer Untervereinigung sind mindestens neun Mitglieder erforderlich.

§ 2 - D
ie Untervereinigung wird von einem geeigneten Mitglied mit dem Titel "Regent" geleitet. Er wird dabei gemäß den jeweiligen Untervereinigungsstatuten und dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? durch einen Rat und den Beraterstab/-gremium unterstützt.

§ 3 - Regent und Räte werden vo
n den Mitgliedern der jeweiligen Untervereinigungen gewählt. Der Regent tritt sein Amt an, nachdem er vom Großen Rat mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane bestätigt worden ist und seinen Amtseid geleistet hat.

§ 4 - Die Amtsperiode von Regent und Räten beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Eine Wiederwahl zur dritten oder weiteren Amtsperioden bedarf der Zweidrittelmehrheit.


Obödienzritter ersetzt durch "Mitglieder" bzw. "geeigneten Mitglied".
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6&showpage=1&#pid117


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Do 30. Jan 2014, 12:57 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 25.. September 2011 (16:12))
Zitat:
Artikel 34
Die Assoziationen

§ 1 - Assoziationen werden mittels eines Dekrets des Großmeisters mit Zustimmung des Souveränen Rates errichtet. Ihre Statuten haben den Rechtsverhältnissen der Staaten Rechnung zu tragen, in denen sie ihren Sitz haben, und werden mit Zustimmung des Souveränen Rates vom Großmeister approbiert.

§ 2 - Der Großmeister bestätigt nach Anhörung des Souveränen Rates den Präsidenten und die Ratsmitglieder, deren Amtsperiode entsprechend den Assoziationsstatuten zwischen drei und sechs Jahren beträgt. Sofern im Statut vorgesehen, ist Wiederwahl möglich.
____________________________________________

Artikel 34

Die Sympathiegemeinschaften

§ 1 - Sympathiegemeinschaften werden mittels eines Dekrets des Großen Rats mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane errichtet. Ihre Statuten haben den Rechtsverhältnissen der Staaten Rechnung zu tragen, in denen sie ihren Sitz haben, und werden mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane vom Großen Rat approbiert.

§ 2 - Der Groß
e Rat bestätigt nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane den Präsidenten und die Ratsmitglieder, deren Amtsperiode entsprechend den Sympathiegemeinschaftsstatuten zwischen drei und sechs Jahren beträgt. Sofern im Statut vorgesehen, ist Wiederwahl möglich.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6&showpage=1&#pid118


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
 Betreff des Beitrags: Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 4
 Beitrag Verfasst: Do 30. Jan 2014, 12:59 
Offline
Benutzeravatar

Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 25. September 2011 (16:20)
Zitat:
Artikel 35
Die Delegationen

§ 1 - Die Priorate, Subpriorate und Assoziationen können regionale Delegationen gemäß des Codex bilden.

§ 2 - Die Delegationen bestehen aus allen Mitgliedern der Priorate, Subpriorate und Assoziationen, die im betreffenden Gebiet wohnen. Die Delegationsstatuten müssen den jeweiligen Priorats-, Subpriorats-, oder Assoziationsstatuten sowie einem vom Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rats erlassenem Reglement entsprechen.

§ 3 - Die Delegation wird von einem Ordensmitglied geleitet, das den Titel Delegat führt. Der erste Delegat wird vom jeweiligen Ordensoberen nach Anhörung seines Rates ernannt. In der Folge wird er von den Mitgliedern der Delegation gewählt und vom Ordensoberen bestätigt. Die Delegationen eines Priorates oder Subpriorates sollten, soweit möglich, von Profess- oder Obödienzrittern geleitet werden.

§ 4 - Der Delegat wird von einem Rat aus nicht mehr als fünf Ordensmitgliedern sowie von einem Kaplan, dem die geistliche Betreuung der Delegationsmitglieder obliegt, unterstützt.
____________________________________________

Artikel 35
Die Delegationen

§ 1 - Die
Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften können regionale Delegationen gemäß des ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? bilden.

§ 2 - Die Delegationen bestehen aus allen Mitgliedern der
Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften, die im betreffenden Gebiet wohnen. Die Delegationsstatuten müssen den jeweiligen Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-, Untervereinigungs-, oder Sympathiegemeinschaftsstatuten sowie einem vom Großen Rat mit Zustimmung des Rates der Souveränen organisation aufrechter milane erlassenem Reglement entsprechen.

§ 3 - Die Delegation wird von einem
OAM-Mitglied geleitet, das den Titel Delegat führt. Der erste Delegat wird vom jeweiligen OAM-Oberen nach Anhörung seines Rates ernannt/vorgeschlagen. In der Folge wird er von den Mitgliedern der Delegation gewählt oder auch nicht und im Falle seiner Wahl vom OAM-Oberen bestätigt. Im Falle der Nichtwahl wird das ganze Prozedere erneut durchlaufen, allerdings kommen die Vorschläge für geeignete Kandidaten aus der Mitte aller Mitglieder/soll eine Mitgliederbefragung durchgeführt werden. Die Delegationen einer Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung oder Untervereinigung sollten, soweit möglich, von dafür geeigneten Mitgliedern geleitet werden.

§ 4 - Der Delegat wird von einem Rat aus nicht mehr als fünf
OAM-Mitgliedern sowie von einem Kaplan, dem die geistliche Betreuung der Delegationsmitglieder obliegt, unterstützt.

==================================================================================
Das hier hab ich deshalb so "uneindeutig verwaschen und ulkich" farbig dargestellt, weil ich mir nicht genau schlüssig bin, ob wir das weglassen, ersetzen oder umschreiben sollen.

Dies nun ist der letzte Artikel, welcher zu umschreiben ist von der Funktion her, die letzten betreffen nur die Schlußbestimmungen und die Formalien selber, wie Sprache von Übersetzungen usw., Inkraftsetzung und ähnliches.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6&showpage=1&#pid119


Diesen Beitrag melden
Nach oben 
 Profil Position des Users auf der Mitgliederkarte
Mit Zitat antworten  
Beiträge der letzten Zeit anzeigen:  Sortiere nach  
 
Ein neues Thema erstellen Auf das Thema antworten  [ 42 Beiträge ]  Gehe zu Seite Vorherige  1, 2, 3  Nächste

Foren-Übersicht » Das OAM Labor


Wer ist online?

0 Mitglieder

 
 

Tags

Forum, RTL

 
Du darfst neue Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst Antworten zu Themen in diesem Forum erstellen.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht ändern.
Du darfst deine Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Du darfst keine Dateianhänge in diesem Forum erstellen.

Suche nach:
Gehe zu:  
cron





Bei iphpbb3.com bekommen Sie ein kostenloses Forum mit vielen tollen Extras
Forum kostenlos einrichten - Hot Topics - Tags
Beliebteste Themen: Politik, Forum, Erde, Schule, NES

Impressum | Datenschutz