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 Betreff des Beitrags: Verfassungsumschreibungsmat. und Diskussion I - IV
 Beitrag Verfasst: Do 16. Jan 2014, 00:28 
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Aus bisher 1879 Hits im OAM-Forum auf dem bisherigen Nexusboard:

Zitat:
#1 | Samstag, 25. Juni 2011 (16:34) | profil | eMail | nMail | ip | suchen |

Hier ist die Malteserverfassung, welche der Bernd als unwichtig abtat. Ich stelle sie mal vor und versuche mich an einer Kommentierung für unsere Zwecke, so daß ein jeder weiß, was diese Menschen - und um Menschen handelt es sich ja auch bei dieser Gruppe, deren Ursprung bis ins 11. Jahrhundert zurückreicht - eigentlich wollten.

Wir wollen keine Mönche oder Nonnen sein, auch wollen wir uns weder über andere erheben noch uns gegenüber anderen erniedrigen.

Da zunehmend die Gesetze gelinde gesagt nur noch nach Gusto gelten resp. gar nicht mehr gültig sind - siehe BRD Finanz-Agentur GmbH und Deutschland AG - , das Grundgesetz anscheinend den Rang von untergeordneten Aus- und Durchführungsbestimmungen sind und die nachfolgenden nachgeordneten Vorschriften (Agenda 2010, Hartz4 etc.) umgekehrt anscheinend und augenscheinlich umgekehrt eherne unveränderliche eherne Gesetze geworden sind mit Ewigkeitscharakter, tut es dringend not, uns selbst etwas zu geben.

Hierfür bietet sich die Malteser Verfassung an. Sie ist klar und übersichtlich gegliedert und schlicht und einfach gehalten, daß ein jeder sie verstehen und nachvollziehen kann.
Das Grundgesetz hat 146 Artikel. Die Verfassung der Malteser Ritter hat nur 38 Artikel, wobei einige mehrere Paragraphen haben. Wie sagte doch mal einer? Was brauchen wir eine Verfassung, welche 1 LKW erfordert und 10 Juristen, um sie zu verstehen? Recht hat dieser Mensch.
Der Bernd hat - bei allem Respekt vor seiner Arbeit - aber genau dieses getan, sicherlich unbewußt.

So, genug der Einleitung, hab nicht vor, zu den Schwurblern abzugleiten.

Hier nun Kapitel III

mfg w_a_n


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 Betreff des Beitrags:
  Verfasst: Do 16. Jan 2014, 00:28 
 


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 Betreff des Beitrags: Re: Verfassungsumschreibungsmat. und Diskussion I - IV
 Beitrag Verfasst: So 26. Jan 2014, 11:31 
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Beiträge: 323
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Unabhängig von dem vorgesetzten Übertrag eines Posts zum dritten Teil der Malteser Verfassung... Übertrage oder verlinke dann wenigstens die ersten beiden Abschnitte und mache dann mit dem dritten und vierten Teil hier in Folge weiter.

Auch an dieser Stelle allerdings lasse Dir gesagt sein, daß das Machen einer Verfassung unabhängig von kirchlichen bzw. vatikanischen Sprüchen und Texten gehalten werden muß. Es ändert sich sonst nichts an den alten und unerwünschten Strukturen. Irgendwie scheinst nicht nur Du das nicht zu merken. Ich kann auch nicht die letzten Artikel kontrollieren und entsprechend umschreiben bzw. anpassen, damit Du und wer sonst auch immer daran umarbeiten kann, um irgendwann zu einem erwünschten Ziel zu kommen. Ihr müßt diskutieren, wenn etwas nicht schlüssig ist und einen Weg finden, wenn es nur um das Profilieren geht. Andere haben da auch schon entworfen und so weiter... Jeder findet sich selbst am tollsten und will besser sei, als alle anderen... Jeder wagt sich sogar über Grenzen hinweg, sich anzumaßen, für andere und sein jeweiliges Gegenüber denken zu können, dürfen und sollen. Frechheit! Unglaublich dämlich ist das und nicht intelligent!

Genau aus dem Grunde herrscht hier nur eines: Völlige Unfähigkeit!

Das wird nach den Umarbeitungen, derer es nicht nur diese eine Umarbeitung geben werden wird können, noch ein langer Weg. Hier führt er an gewissen Dingen vorbei und da werden es andere sein. Bis alles harmonisch glänzt und jeder dasselbe denkt, wie es ein Diktator will, wird es aber viele Millionen Jahre dauern und darüber hinaus und dennoch niemals so weit kommen.

Dann mal noch viel Spaß und Ernsthaftigkeit, denn in Punkto der Menschenrechte ist es dasselbe: Die Erkenntnis ist da und die Worte könnten entsprechend gestalten und walten, vielleicht auch ohne großartig am Grundtext weiter zu verändern. Blieben noch die Briefe, die der Dynamik und den Generationen unterliegen... Und da fängt es an, daß sich die Vertreter und Du ständig verzetteln in ungelegten Eiern und dem Erfinden von bereits Erfundenem. Das Erfundene muß natürlich immer wieder neu erfunden werden... Dann macht mal weiter so auf der Schiene der Unendlichkeit. Irgendwie muß Mensch ja seine zugewiesene Zeit totschlagen können, oder?

_________________
Is there anybody out there?
MLR
****
_________________


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 Betreff des Beitrags: Re: Verfassungsumschreibungsmat. und Diskussion I - IV
 Beitrag Verfasst: Di 4. Feb 2014, 16:40 
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Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
Hier zur Überarbeitung/Korrektur gefundene Artikel...

Kap.3 Art.13:
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Sonntag, 10. Juli 2011 (17:45))
Kapitel III - die Regierung des Ordens: ˟)
Zitat:
KAPITEL III

DIE REGIERUNG DES ORDENS

Artikel 12
Der Großmeister des Ordens

Dem Großmeister stehen als Oberhaupt des Ordens die Vorrechte und Ehren eines Souveräns und der Titel "Hoheit und Eminenz" zu.


Artikel 13
Erfordernisse für die Wahl zum Großmeister

§ 1 - Der Großmeister wird vom Großen Staatsrat auf Lebenszeit gewählt. Wählbar sind Professritter mit mindestens zehn Jahren in Ewigen Gelübden, sofern sie unter 50 Jahre alt sind; für ältere Professritter genügen drei Jahre in Ewigen Gelübden, sofern sie seit zehn Jahren Mitglieder des Ordens sind.

§ 2 - Der Großmeister und der Statthalter des Großmeisters müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie zur Aufnahme in die Kategorie der Ehren- und Devotionsritter vorgeschrieben sind.

§ 3 - Der zum Großmeister Gewählte hat vor Amtsantritt dem HI. Vater brieflich Mitteilung von seiner Wahl zu machen.


Artikel 14
Der Eid des Großmeisters

Nachdem er den Hl. Vater über die erfolgte Wahl informiert hat, legt der zur Würde des Großmeisters Gewählte in Anwesenheit des Kardinalpatrons in einer feierlichen Sitzung des Großen Staatsrats folgenden Eid ab:
"Ich, N.N., verspreche und schwöre feierlich bei diesem hochheiligen Kreuzesholz und Gottes heiligen Evangelien, Verfassung, Codex, Regel und die lobenswerten Gewohnheiten unseres Ordens zu wahren und dessen Angelegenheiten gewissenhaft zu leiten. Dazu helfe mir Gott. Und wenn ich darin fehle, sei es auf Gefahr meines Seelenheils."
___________________________________________________________

KAPITEL III

DIE REGIERUNG DE
R OAM


Artikel 12
Der Große Rat der OAM

Dem Großen Rat stehen als Oberhaupt der OAM die Vorrechte und Ehren eines Souveräns und der Titel "Hoheit und Eminenz" zu.


Artikel 13

Erfordernisse für die Wahl zum Großen Rat

§ 1 - Der Große Rat wird vom Großen Staatsrat auf Lebenszeit gewählt. Wählbar sind verdiente/geeignete Mitglieder der 'Wissenden' mit mindestens zehn Jahren im aktiven Engagement zur Durchsetzung und Einhaltung der Menschenrechte/als aktiver Menschenrechtler, sofern sie unter 50 Jahre alt sind; für ältere [verdiente/geeignete Mitglieder der 'Wissenden' genügen drei Jahre im aktiven Engagement zur Durchsetzung und Einhaltung der Menschenrechte/als aktiver Menschenrechtler, sofern sie seit zehn Jahren Mitglieder des OAMs sind.

§ 2 - Der Groß
e Rat und der Vertreter des Großen Rates müssen die Voraussetzungen erfüllen, wie sie zur Aufnahme in die Kategorie der Ehren- und Devotionsritter vorgeschrieben sind.

§ 3 - Der zum Groß
en Rat Gewählte hat vor Amtsantritt den Gruppen brieflich Mitteilung von seiner Wahl zu machen.


Artikel 14

Der Eid des Großen Rates

Nachdem er die Gruppen über die erfolgte Wahl informiert hat, legt der zur Würde des Großen Rates Gewählte in Anwesenheit des Kardinalpatrons in einer feierlichen Sitzung des Großen Staatsrats folgenden Eid ab:
"Solange das Herz schlägt, schwöre ich, N.N., daß ich meine Ideale der Menschenrechte nicht aufgeben werde und immer und überall danach streben werde, diese wirklich für alle durchzusetzen...
sie zu achten und hochzuhalten ohn' Ansehn der Person, der Rasse oder des Glaubens oder der Herkunft.
Ich werde darum kämpfen, daß alle Menschen gleich sind von den Rechten her, daß ich keinerlei Herrschaft des Menschen über andere Menschen zulassen werde und die Freiheit für alle hochhalten werde und kein Unrecht bzw. Unfreiheit zulassen oder dulden werde - das schwöre ich. Solange das Herz schlägt."

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Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
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[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]

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[ Editiert von Administrator w_a_n am 26.06.11 20:35 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 29.06.11 14:44 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 01.07.11 21:45 ]
˟) Bitte alle weiteren Anmerkungen und Beiträge zu dieser Diskussion - auch bezüglich und bezogen auf frühere Posts in diesem Thema - bitte mit Link auf das sich beziehende Geschriebene ausschließlich hier in den Verfassungsdiskussion (2) rein.
Danke.


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:31 ]



Fehler bemerkt: "wie sie zur Aufnahme in die Kategorie der Ehren- und Devotionsritter vorgeschrieben sind."
Vormerken zur Änderung/Bearbeitung. Vorschlag "Ehrenmitglieder und Senior-Mitglieder".


Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid22
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Kap.3 Art.15 (Ewige und Zeitliche Gelübde; auch in Art.17 §4 enthalten):
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
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(w_a_n: Mittwoch, 06. Juli 2011 (15:39))
Zitat:
Artikel 15
Befugnisse des Großmeisters

§ 1 - Unterstützt vom Souveränen Rate übt der Großmeister die höchste Amtsgewalt aus, verleiht Ämter und Funktionen und leitet die Regierungsgeschäfte.

§ 2 - Insbesondere kommt es dem Großmeister zu:
  1. mit Zustimmung des Souveränen Rates gesetzliche Regelungen über Angelegenheiten zu erlassen, die nicht in Verfassung und Codex geregelt sind;
  2. Regierungsakte durch Dekret zu veröffentlichen;
  3. nach Zustimmung des Souveränen Rates in geheimer Abstimmung Mitglieder zum Noviziat, zu den Zeitlichen und zu den Ewigen Gelübden des Ersten Standes, sowie zum Probejahr und zur Promess Mitglieder des Zweiten Standes zuzulassen.
  4. nach Zustimmung des Souveränen Rates Miglieder zur Aspirantenzeit zuzulassen;
  5. nach Zustimmung des Souveränen Rates oder mit Erlaß motu proprio Damen oder Herren in den Dritten Stand des Ordens aufzunehmen;
  6. in Zusammenarbeit mit dem Souveränen Rat das Ordensvermögen des gemeinsamen Schatzamtes zu verwalten und über die Besitztümer zu wachen;
  7. Erlasse des Hl. Stuhles, soweit sie den Orden betreffen, umzusetzen und den Hl. Stuhl über Lage und Bedürfnisse des Ordens zu informieren;
  8. nach Zustimmung des Souveränen Rates, Internationale Vereinbarungen zu ratifizieren;
  9. ein Außerordentliches Generalkapitel einzuberufen, das in Übereinstimmung mit Verfassung und Codex die Befugnis besitzt, den Souveränen Rat aufzulösen und einen neuen zu wählen.

§ 3 - Die in § 2 b) genannten Dekrete heißen entweder Großmeister- oder Ratsdekrete je nachdem, ob sie direkt vom Großmeister oder nach vorheriger Beschlußfassung oder Beratung im Souveränen Rat erlassen wurden. In Fällen, in denen der Großmeister an die mitwirkende Beschlußfassung des Souveränen Rates gebunden ist, kann er kein von dem Beschluß abweichendes Dekret erlassen, ist aber andererseits nicht verpflichtet, ein entsprechendes Dekret zu erlassen.

____________________________________________________________

Artikel 15

Befugnisse des Großen Rates

§ 1 - Unterstützt von der Souveränen organisation aufrechter milane übt der Große Rat die höchste Amtsgewalt aus, verleiht Ämter und Funktionen und leitet die Regierungsgeschäfte.

§ 2 - Insbesondere kommt es dem Groß
en Rat zu:
  1. mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane gesetzliche Regelungen über Angelegenheiten zu erlassen, die nicht in Verfassung und ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? geregelt sind;
  2. Regierungsakte durch Dekret zu veröffentlichen;
  3. nach Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane in geheimer Abstimmung Mitglieder zur Anwartschaft, zu den Zeitlichen und zu den Ewigen Gelübden des Ersten Standes ('Wissende'), sowie zum Probejahr und zum Bekenntnis Mitglieder des Zweiten Standes ('Lehrende') zuzulassen.
  4. nach Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane Miglieder zur Aspirantenzeit zur jeweils "höheren" Gruppenstufe zuzulassen;
  5. nach Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane oder mit Erlaß motu proprio andere/weitere Menschen/interessierte Personen in den Dritten Stand der OAM - den 'Lernenden' - aufzunehmen;
  6. in Zusammenarbeit mit der Souveränen organisation aufrechter milane das OAM-Vermögen des gemeinsamen Schatzamtes zu verwalten und über die Besitztümer zu wachen;
  7. Erlasse der Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende' sowie 'Lernende'), soweit sie die OAM betreffen, umzusetzen und die einzelnen Gruppen der OAM ('Wissende', 'Lehrende' sowie 'Lernende') über Lage und Bedürfnisse der OAM zu informieren;
  8. nach Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane, Internationale Vereinbarungen zu ratifizieren;
  9. eine Außerordentliche General-/Vollversammlung einzuberufen, welche in Übereinstimmung mit Verfassung und ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? die Befugnis besitzt, den Rat der Souveränen organisation aufrechter milane aufzulösen und einen neuen zu wählen.

§ 3 - Die in § 2 b) genannten Dekrete heißen entweder Großrats- oder Ratsdekrete je nachdem, ob sie direkt vom Großen Rat oder nach vorheriger Beschlußfassung oder Beratung in der Souveränen organisation aufrechter milane erlassen wurden. In Fällen, in denen der Große Rat an die mitwirkende Beschlußfassung der Souveränen organisation aufrechter milane gebunden ist, kann er kein von dem Beschluß abweichendes Dekret erlassen, ist aber andererseits nicht verpflichtet, ein entsprechendes Dekret zu erlassen.
___________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator w_a_n am 06.07.11 15:46 ]

[ Editiert von Administrator w_a_n am 21.07.11 13:56 ]

[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:35 ]



Weitere gefundene Stelle, welche evtl. der Änderung bedarf: ... Zeitlichen und zu den Ewigen Gelübden ...

Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid24
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Kap.3 Art.22 § 2 Buchstabe g "Profess- und Obödienzritter" - auch in Art.23 §2g:
Kapitel III - Die Regierung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
____________________________________________
(w_a_n: Mittwoch, 10. August 2011 (14:39))
Zitat:
Artikel 22
Das Generalkapitel

§ 1 - Das Generalkapitel ist die oberste Ordensversammlung und besteht aus Vertretern der verschiedenen Ordensstände. Es wird alle fünf Jahre einberufen, sowie wann immer es der Großmeister nach Anhörung des Souveränen Rates für opportun erachtet oder die Mehrheit der Priorate, Subpriorate und Assoziationen den Großmeister darum ersucht.

§ 2 - Dem Generalkapitel gehören an:
  1. der Großmeister oder sein Statthalter, der den Vorsitz des Generalkapitels führt ;
  2. die Mitglieder des [url=http://de.wikipedia.org/wiki/Souveräner_Rat_des_Malteserordens]Souveränen Rates[/url];
  3. der Ordens-Prälat;
  4. die Prioren oder im Falle einer Vakanz deren ständige Stellvertreter (Prokuratoren, Vikare, Statthalter);
  5. die Professbaillis;
  6. zwei aus jedem Priorat delegierte Professritter, von denen einer im Bedarfsfall durch einen Obödienzritter ersetzbar ist;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter "in gremio religionis";
  8. fünf Regenten von Subprioraten gemäß dem Codex;
  9. fünfzehn Vertreter der verschiedenen Assoziationen gemäß dem Codex;
  10. die sechs Mitglieder des Regierungsbeirates.

§ 3 - Das Generalkapitel tritt zusammen, um die Mitglieder des Souveränen Rates, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und Codex zu behandeln und sich über die wichtigsten Probleme des Ordens, insbesondere betreffend seiner geistlichen und materiellen Lage, seiner Werke und seiner internationalen Beziehungen zu informieren und sie zu behandeln.

§ 4 - Verfassungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des Codex eine absolute Mehrheit. Für Änderungen der Artikel 6-93 des Codex, die sich ausschließlich mit Belangen des Ersten Ordensstandes befassen, ist zusätzlich zur absoluten Mehrheit auch die Mehrheit der stimmberechtigten Professritter erforderlich.

____________________________________________

Artikel 22

Die General-/Vollversammlung

§ 1 - Die General-/Vollversammlung ist die oberste OAM-versammlung und besteht aus Vertretern der verschiedenen OAM-Stände. Sie wird alle fünf Jahre einberufen, sowie wann immer es der Große Rat nach Anhörung der Souveränen organisation aufrechter milane für opportun erachtet oder die Mehrheit der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen, Untervereinigungen und Sympathiegemeinschaften den Großen Rat darum ersucht.

§ 2 - De
r General-/Vollversammlung gehören an:
  1. der Große Rat oder sein Statthalter, der den Vorsitz der General-/Vollversammlungs führt ;
  2. die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane;
  3. der OAM-Bevollmächtigte/Presse-Sprecher der OAM;
  4. die Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher oder im Falle einer Vakanz deren ständige Stellvertreter (Prokuratoren, Stellvertreteter-Würdigen-Sprecher, Statthalter);
  5. die ||Professbaillis|?|;
  6. zwei aus jeder Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung delegierte Professritter, von denen einer im Bedarfsfall durch einen Obödienzritter ersetzbar ist;
  7. ein Professritter und ein Obödienzritter als Vertreter der Ritter keiner zugeordneten Gliederung der OAM, d.h. "Menschenrechtsmentoren"/"Menschenrechtszentren";
  8. fünf Leiter von Untervereinigungen (nach Art. 33 §2 ?) gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;
  9. fünfzehn Vertreter der verschiedenen Sympathiegemeinschaften gemäß dem ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte?;
  10. die sechs Mitglieder des Regierungsbeirates.

§ 3 - Die General-/Vollversammlung tritt zusammen, um die Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane, des Regierungsbeirates und der Rechnungskammer zu wählen, sowie um eventuelle Änderungen von Verfassung und ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? zu behandeln und sich über die wichtigsten Probleme der OAM, insbesondere betreffend ihrer menschenrechtlichen und materiellen Lage, ihrer Werke und ihrer internationalen Beziehungen zu informieren und sie zu behandeln.

§ 4 - Verfassungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit, Änderungen des
ein noch zu schaffender 'codex humanitas'/Erklärung der natürlichen Menschenrechte? eine absolute Mehrheit. Für Änderungen der Artikel 6-93 des Codex, die sich ausschließlich mit Belangen des Ersten OAM-Standes befassen, ist zusätzlich zur absoluten Mehrheit auch die Mehrheit der stimmberechtigten Professritter erforderlich.

___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:47 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=5#pid31
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 Betreff des Beitrags: Re: Verfassungsumschreibungsmat. und Diskussion I - IV
 Beitrag Verfasst: Di 4. Feb 2014, 16:54 
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Registriert: Sa 11. Jan 2014, 16:16
Beiträge: 99
Wohnort: 16303 Schwedt
In Kap.4 Art.29 sind die Begriffe "Professritter und -kapläne" zu ersetzen:
Kapitel IV - Die Gliederung des Ordens
Zitat:
Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
- In Bearbeitung befindlicher Artikel

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.

========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
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(w_a_n: Donnerstag, 15. September 2011 (21:29))
Könnte man das so lassen? Bei Zustimmung mach ich den 'glatt'.

Zitat:
Artikel 29
Die Leitung der Priorate

§ 1 - Zur Errichtung eines Priorates sind mindestens fünf Professritter erforderlich.

§ 2 - Die Mitglieder aller drei Stände nehmen an der Prioratsversammlung teil.

§ 3 - Dem Prior steht ein engerer, entsprechend den Prioratsstatuten gewählter Rat und ein Kapitel zur Seite.

§ 4 - Dem Kapitel gehören an:

  1. der Prior;
  2. die Professritter und -kapläne des Priorates;
  3. der Kanzler und der Rezeptor des Priorates, sowie, falls auf dem Territorium keine Assoziation besteht, dessen Hospitalier;
  4. zwei Vertreter des Zweiten Standes;
  5. zwei Vertreter des Dritten Standes, sofern keine Assoziation besteht.

§ 5 - Kanzler und Rezeptor werden vom Prior nach Anhörung der Mitglieder des Ersten Standes aus dem Ersten oder Zweiten Stand ernannt.

Der Hospitalier und die Vertreter des Zweiten und des Dritten Standes werden von der Prioratsversammlung gewählt.

§ 6 - Der Prior wird vom Kapitel aus einem von den Professrittern mehrheitlich beschlossenen Dreiervorschlag gewählt.

§ 7 - Ein gewählter Prior kann sein Amt erst nach Bestätigung durch den Großmeister mit Zustimmung des Souveränen Rates sowie nach Leistung des Amtseides antreten.

§ 8 - Die weiteren Kompetenzen von Prioratskapitel und Prioratsversammlung sind im Prioratsstatut festgelegt.
____________________________________________

Artikel 29

Die Leitung der Gruppengemeinschaften/Niederlassungen der OAM/Zusammenschließungen


§ 1 - Zur Errichtung einer Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung sind mindestens fünf Professritter erforderlich.

§ 2 - Die Mitglieder aller drei
Gruppen nehmen an der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Versammlung teil.

§ 3 - Dem
Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher steht ein engerer, entsprechend den Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM/-Zusammenschließungs-Statuten gewählter Rat und ein Beraterstab/-gremium zur Seite.

§ 4 - Dem
Beraterstab/-gremium gehören an:

  1. der Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher;
  2. die Professritter und -kapläne der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung;
  3. der Kanzler und der Budget-/Finanzminister der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließung, sowie, falls auf dem Territorium keine Sympathiegemeinschaft besteht, dessen Verantwortlichen für Gesundheit, Soziales und Internationale Beziehungen/Einhaltung der Menschenrechte;
  4. zwei Vertreter der Gruppe der 'Wissenden';
  5. zwei Vertreter der Gruppe der 'Lehrenden', sofern keine Sympathiegemeinschaft besteht.

§ 5 - Kanzler und Rezeptor werden vom Gruppengemeinschafts-/Niederlassung der OAM-/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher nach Anhörung der Mitglieder der Gruppe der 'Wissenden' aus der Gruppe der 'Wissenden' oder der Gruppe der 'Lehrenden' ernannt.

Der
Verantwortlichen für Gesundheit, Soziales und Internationale Beziehungen/Einhaltung der Menschenrechte und die Vertreter der Zweiten und der Dritten Gruppe werden von der Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsversammlung gewählt.

§ 6 - Der
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher wird vom Beraterstab/-gremium aus einem von den Professrittern mehrheitlich beschlossenen Dreiervorschlag gewählt.

§ 7 - Ein gewählter
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Würdigen/Sprecher kann sein Amt erst nach Bestätigung durch den Großen Rat mit Zustimmung der Souveränen organisation aufrechter milane sowie nach Leistung des Amtseides antreten.

§ 8 - Die weiteren Kompetenzen von
Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungs-Beraterstab/-gremium und Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsversammlung sind im Gruppengemeinschaft/Niederlassung der OAM/Zusammenschließungsstatut festgelegt.
___________________________________________________________
Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten

Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
Code:
[center]Mittig[/center]
[size=75]fff[/size]
[mark=farbe]####[/mark]
[list][*]Listentext[/list]


[ Editiert und 'glatt' gemacht von Administrator w_a_n am 17.09.11 16:07 ]



Link zur Sicherung: http://www.nexusboard.net/showthread.php?siteid=10236&threadid=6#pid113
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
(... in Art.33 ist das bereits geschehen...)


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