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Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat




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Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat

Beitragvon Conradi » Fr 31. Jul 2015, 15:54

Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Soweit, so gut.
Und Gesetze haben eingehalten zu werden. Zumindest von uns - und von allen anderen, den Behörden erst recht. Und ich habe immer auch in meinen Umschulungen gelehrt bekommen, daß ungültige Rechtsvorschriften nichtig sind und nicht beachtet werden dürfen, schon gar nicht angewendet werden dürfen!
Gleichfalls Rechtskollisionen, d.h. einander widersprechende Gesetze und Vorschriften und konkurrierendes Recht ist verboten und nichtig. Dazu bedarf es nicht einmal der richterlichen Feststellung ("solange diese Nichtigkeit nicht ausdrücklich richterlich festgestellt wurde und als nichtig erklärt worden ist, ist ein Gesetz gültig und anzuwenden"), sondern wenn offensichtlich ist, daß Grundrechte verletzt werden, ist nicht nur diese betreffende Einzelnorm ungültig und nicht anzuwenden, sondern hat die volle Ungültigkeit des gesamten Gesetzeswerkes zur Folge
Der Geltungsvorrang des Grundgesetzes ist alleiniger Maßstab für alle nachfolgende Gesetzgebung und Rechtsprechung.

„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 – „Sünderin“-Fall)

Das Zitiergebot betrifft nicht einzelne Paragraphen, sondern dem Wortlaut des GG nach immer das ganze Gesetz. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich an den Wortlaut, der dem Gesetzgeber im Artikel 19 Abs. 1 GG kein Ermessen einräumt, auf das Komma genau zu halten. Auch hat das Bundesverfassungsgericht kein eigenes Ermessen aus dem Wortlaut der Verfassung, einzelne Artikel im Wortlaut zu verändern, um so zu einer anders lautenden Entscheidung zu kommen. In der sog. Südweststaat-Entscheidung des BverfG vom 23.10.1951 heißt es im 20. Leitsatz wörtlich:

„Das Bundesverfassungsgericht kann den Wortlaut des Gesetzes nicht ändern.“

Die Frage, wie ein verfassungswidriges Gesetz zu behandeln ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtssatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte zwingend bindend erklärt:

„Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

Ein Zitat von gewisser Tragweite: Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin in „Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“

„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“ [...]

Ein Gesetz, welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges Gesetz entfaltet keine Bindewirkung. Alle mit diesem Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!

Grundrechteforum http://grundrechteforum.de/52

Was passiert nun, wenn man dieses einfordert - siehe Überschrift ?

Nun, genau das ist Gegenstand dieses Threads - mein bisheriger Schriftverkehr als Dokumentation, wie hier in Deutschland die Grundrechte "nach sozialer/gesellschaftlicher/politisch[ nützlich]er bzw. Macht-Stellung" gewährt werden.

Vorreiter waren andere mutige Menschen: http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/dokumente-gegen-hartz-iv-wehrt-euch-richtig/

Dies als Einleitung.

mfg Konrad Fitz
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Re: Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat

Beitragvon Conradi » Mi 5. Aug 2015, 20:48

Zum Einstieg die Annulierung der Unterschriften - dies paßt den Leutchen ganz und gar nicht - so mein Eindruck. Die waren schlicht überfordert. :D

Annulierung der Unterschriften - "20150102 JC Uckermark - Überprüfungsantrag und Einspruch"
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de/wp-content/uploads/2014/09/JC-EVG-anulierung-Unterschriften-blanko-f%C3%BCr-alle.pdf
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark
Ringstraße 11-12,
16303 Schwedt/Oder
Telefon: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Schwedt/Oder, den 2. Januar 2015

Sog. BG-Nr.: ████████████ Annullierung aller durch Nötigung erzwungenen Unterschriften auf Anträgen/Eingliederungsvereinbarungen/Verträgen etc... Gewährleistungs-Einforderung (per Computer- Fax)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit annulliere ich die oben genannten Unterschriften gesamt von erster Antragstellung auf Alg2 im Jahr 2004 bis einschließlich 09.12.2014 und ersetze sie – soweit sie nicht bereits „unter Vorbehalt“ geleistet wurden – durch die Formel „ Without Prejudice UCC 1-308“ ergänzt. Unterschriften unter EGV und anderen unter wissentlicher Täuschung zustande gekommener Darlehens-“Anträge“ werden generell annulliert ohne
Ersatz.

Die genannten Unterschriften, wurden unter Nötigung und Vortäuschung falscher Tatsachen, in erpresserischer Absicht und somit rechtswidrig erzwungen.

Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte ausführlich und verständlich aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, dies haben Sie prinzipiell, vorsätzlich schon unterlassen.

Weiter sind Sie Ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar Ihrer aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG ivm Artikel 1 GG nicht nachgekommen.

mVa § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010

Die benannten Unterschriften unter obengenannten Schriftstücken sind somit ungültig
und nichtig, wie auch sämtliche Rechtsfolgen!

Ihre Frist sofort/unverzüglich!

Without Prejudice UCC 1-308
– Konrad Fitz –

Anhang: Gewährleistungs-Einforderung

Anmerkung: Die Gewährleistungseinforderung ist auf Seite 3 der verlinkten PDF-Datei.


Die Antwort darauf:
"20150102 JC Uckermark - Überprüfungsantrag und Einspruch"
Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Mit Zustellungsurkunde 168/15/522 [sog. Az., hingekrakelt]

Nebenstelle: Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Dezernat: II
Amt: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Frau Lemke
Zimmer-/Haus-Nr.: 207 / 9
Telefon-Durchwahl: 03984 70-2656
Telefax: 03984 70-4952
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
██████████
16303 Schwedt

Datum: 09.FEB.2014 (Datumstempel)

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Die Bescheide des Landkreises Uckermark vom 10.12.2014
Ihre Widersprüche vom 02.01.2015


Sehr geehrter Herr Fitz,
auf Ihre eingelegten Widersprüche vom 02.01.2015 gegen den Bewilligungsbescheid sowie die Ablehnungsbescheide des Landrates des Landkreises Uckermark, Jobcenter Uckermark, vom 10.12.2014 ergeht folgender

Widerspruchsbescheid:

1. Die Widersprüche werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Im Widerspruchsverfahren ggf. entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet.

3. Dieser Bescheid ergeht kosten- und gebührenfrei.

Begründung

I.

Sie stellten am 09.12.2014 einen Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Das Ende des laufenden Bewilligungsabschnittes war der 31.12.2014. Im Weiterbewilligungsantrag wurden keine Angaben getätigt. Der Antrag wurde lediglich inklusive des Zusatzes „without Prejudice UCC 1-308“ unterschrieben. Weiterhin wurde die Anlage BEBE zur Akte gereicht. Sie machen für sich einen laufenden besonderen Bedarf in Form eines Mehrbedarfszu­schlags von 17 von Hundert wegen eines Grades der Behinderung / Erwerbsminde­rung von 60 % geltend.

Mit Bewilligungsbescheid vom 10.12.2014 wurden Ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 in Höhe von monatlich 609,14 € bewilligt.

Es ergingen mit Datum vom 10.12.2014 ebenfalls zwei Ablehnungsbescheide. Es wurde die Gewährung eines laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarfes nach § 21 Abs. 4 SGB II sowie nach § 21 Abs. 6 SGB II mit den Bescheiden vom 10.12.2014 abgelehnt.

Mit Fax vom 02.01.2015 legten Sie Widerspruch gegen die drei Bescheide vom 10.12.2014 ein. Als Begründung führen Sie hier die allgemeine Verfassungsfeind­lichkeit des SGB II, fehlende Rechtsgrundlagen sowie ungültige Gesetze an. Grund­sätzlich seien die Bescheide rechts- und verfassungswidrig.

Es war nun zu prüfen, ob die angefochtenen Entscheidungen zu Recht ergingen.

II.
Die form- und fristgerecht erhobenen Widersprüche, zu deren Entscheidungen ich nach §§ 83 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen bin, sind zulässig, in der jeweiligen Sache jedoch unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide vom 10.12.2014 sind rechtmäßig und verletzen Sie nicht in Ihren Rechten. Weitergehende Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II bestehen nicht.

Der Bewilligungsbescheid findet seine rechtlichen Grundlagen in den §§ 7 - 13, §§ 19 - 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und in der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermö­gen beim Arbeitslosengeld Il/Sozialgeld (ALG ll-V). Die Ablehnungsbescheide finden ihre rechtlichen Grundlagen in § 21 Abs. 4 SGB II sowie § 21 Abs. 6 SGB II.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, so­weit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben (§19 Abs. 1 S. 2 SGB II). Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung, § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderli­che Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern ande­rer Sozialleistungen, erhält, § 9 Abs. 1 SGB II.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung gehören gemäß § 19 SGB II zum notwendi­gen Lebensunterhalt und werden nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Landkreis Uckermark als dem dafür zuständigen Sozialleistungsträger in Höhe der tatsächli­chen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Angemessen wäre für Sie eine Mietwohnungsgröße bis maximal 50,00 m².

Der Richtwert für die Angemessenheit der Mietwohnung Ihres Mandanten basiert auf dem aktuellen Mietspiegel Schwedt/Oder, wobei die Werte im unteren Drittel heran­gezogen werden. Die Werte umfassen die Nettokaltmiete in € je m².

Die für Sie maßgeblichen Richtwerte werden nach folgender Formel berechnet:

Angemessene Nettokaltmiete = 235,50 €
+ maximale Wohnfläche x 1,30 € = 65,00 €
= maximal angemessene Bruttokaltmiete = 300,50 €

Ihre Grundmiete beträgt monatlich 133,69 €, die Nebenkostenvorauszahlung im Monat 38,45 €. Die Bruttokaltmiete beläuft sich daher auf 172,14 € im Monat.

Die Heizkosten werden gesondert betrachtet. Bis zu einer Grenze von 1,35/m² der maximal angemessenen Wohnfläche einer Mietwohnung im Landkreis Uckermark gelten Heizkosten (ohne Warmwasser) ohne weitere Prüfung als angemessen.

Angemessen wären demnach für 50,00 m² 67,50 € (ohne Warmwasseranteil). Da Ihr Warmwasser zentral bereitgestellt wird, wird Ihnen ein monatlicher Bedarf in Höhe von 8,99 € anerkannt. Der angemessene monatliche Bedarf an Heizkosten und Warmwasser beträgt somit 76,49 €. Tatsächlich belaufen sich Ihre Heizkosten ein­schließlich Warmwasseranteil auf 38,00 €. Ihre Unterkunfts- und Heizkosten sind angemessen und wurden in der nachgewiesenen Höhe auch anerkannt und über­nommen.

Ihr Regelbedarf beläuft sich nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II im Jahr 2015 auf 399,00 € pro Monat. Es liegen keine anzurechnenden Einkünfte vor.

Der Anspruch auf Leistungen beläuft sich daher auf 609,14 € pro Monat im Bewilli­gungszeitraum Januar bis Juni 2015. Die Berechnung erfolgte zutreffend und ist nicht zu beanstanden. Auf die Berechnungsbögen des Bewilligungsbescheides vom 10.12.2014 wird ausdrücklich verwiesen.

Gemäß § 21 Abs. 4 SGB II wird erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3 zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erbracht werden, ein Mehrbedarf anerkannt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Gewährung eines Mehrbedarfes wegen Behinderung war daher abzulehnen.

Bei Leistungsberechtigten wird nach § 21 Abs. 6 SGB II ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendung Dritter, sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist. In der Anlage BEBE wird darauf hingewiesen, dass entsprechende Nachweise über das Vorliegen eines besonderen Bedarfes vor­zulegen sind. Entsprechende Nachweise wurden durch Sie nicht erbracht. Der Antrag nach § 21 Abs. 6 SGB II war daher ebenfalls abzulehnen.

Soweit Sie in Ihrem Widerspruch/ Beschwerde angeben, dass Unterschriften durch Nötigung und unter Vortäuschung falscher Tatsachen und in erpresserischer Absicht rechtswidrig erzwungen wurden und das Jobcenter seiner Schutzpflicht nach Art. 20 Grundgesetz i.V.m. Art. 1 Grundgesetz nicht nachgekommen sei und Sie weder über Ihre Rechte aufgeklärt noch informiert wurden, kann dem nicht gefolgt werden. Das Jobcenter Uckermark ist als Teil der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG).

Mit dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II - Grundsicherung für Arbeitsu­chende) hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, mit dem ein menschen­würdiges Existenzminimum für diejenigen gewährt wird, die nicht in der Lage sind, durch eigene Arbeit oder Unterstützung Dritter dieses Existenzminimum zu erreichen oder zu sichern. Die Gewährung dieser Leistungen ist aber an bestimmte Vorausset­zungen geknüpft, die in § 7, ff. SGB II aufgeführt sind. Soweit die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB II gegeben sind, werden auch Leistungen nach dem SGB II erbracht. Ihnen wurden Leistungen nach dem SGB II für den Bewilli­gungszeitraum 01/2015 bis 06/2015 in Höhe von 609,14 € bewilligt.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Regelung des § 21 Abs. 6 SGB II als unmittelbare Folge der Entscheidung des Bundesverfas­sungsgerichts vom 09.02.2010 (Aktenzeichen 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 sowie 1 BvL 4/09) vom Gesetzgeber erlassen wurde. Mit der vorbezeichneten Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht, die Vereinbarkeit des SGB II mit dem Grundgesetz, insbesondere in Ansehung des Regelsatzes, erklärt. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2014 zum Aktenzeichen 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 entschieden, dass die Regelbedarfe in ihrer Ausgestaltung nach der Gesetzesänderung zum 01.01.2011 mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Es gibt daher keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit des SGB II in Frage zu stellen. Weiterhin ist es den Mitarbeitern des Jobcenters nicht möglich ist, von den gesetzlichen Vorgaben des SGB II abzuweichen.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage konnten daher keine anderen als die oben getroffenen Entscheidungen herbeigeführt werden.

Die Widersprüche hatten daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m § 40 Abs. 1 S.1 SGB II. Die Kostenfreiheit ergibt sich aus § 64 SGB X. Hiernach werden bei behördlichen Verfahren auf dem Gebiet des SGB von den Behörden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Bescheide vom 10.12.2014 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheids können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einlegen.

Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Sozialgerichts Neuruppin über die auf der Internetseite http://www.erv.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Lemke
Sachbearbeiterin Widersprüche

Zu den Hervorhebungen im letzten Schreiben:
Erstens ist das Grundgesetz - wie übrigens alle anderen Gesetze auch - hierarchisch gegliedert, was bedeutet, niedrignumerierte Artikel und Paragraphen brechen höhernumerierte (also nachfolgende bzw. untergeordnete) - Wichtigkeits- bzw. Wichtigkeitsgrad. Meine oder allgemeiner alle aufgeführten Stellen von Grundrechten gelten vor dem Art.20 oder 19 (von der Firma/Scheinbehörde angeführten Stellen) und sind von dieser wasweißichauchimmer einzuhalten.

Zweitens ist eben besagtes SGB2 wegen in der Einleitung schon angesprochenen Verletzung der Zitiergebotes sowie der Verletzung des Bestimmtheitsgebotes und mangelndem Geltungsbereich ('Der Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt in seinem Geltungsbereich' - so schon die Aussage und der Sinn von §30 SGB1 - damit ist bereits auch das viel darauf berufene SGB1 ebenfalls ungültig und nicht anwendbar).

Wer hat dieses Machwerk SGB und SGG eigentlich gemacht? Der Gesetzgeber Bundestag/Bundesrat?!
Meines Wissens sitzen doch da alles überwiegend Juristen als Volksvertreter?
Was muß ich daraus eigentlich schließen: alle durchgefallen schon bei Einschreibung ins Studium?? Oder gekaufte Titel wie z.b. zu Guttenberg und Co.?
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Mißachtung GG - Einforderung des Existenzminimums

Beitragvon Conradi » Di 11. Aug 2015, 14:15

Es geht los!

Nach der einleitenden Korrespondenz und der ersten Schritte - Unterschriftenannulierung und Test der Reaktion der angeblich unwissenden JC-Leute - hier nun der Beginn der Odyssee ohne Geld (bis heute "hänge ich auf der Leine oder liege im Kühlschrank zum Frischhalten" :D

Weiterbewilligung nach GG
Konrad Fitz
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16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark
Ringstraße 11-12,
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Telefon: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Mein Zeichen:
WB-00001-01-06-2015-KF
Immer anzugeben!

Schwedt/Oder, den 1. Juni 2015

Sog. Weiterbewilligung
Sog. BG-Nr.: ████████████ nebst tatsächliche KDU/Heizkosten/Teilhabe etc. nach Vorgaben des BverfG- 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 - Zeichen: WB-00001-01-06-2015-KF immer anzugeben!

Sog. Weiterbewilligung für den Zeitraum 01.07.2015 - 31.12.2015 gemäß:

1.
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
iVm Gewährleistungs-Einforderung
Inhalt ist Teil dieses Antrages

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010,
weder beantragt, noch erbettelt werden müssen ( Urteil: sie sind unverfügbar und müssen eingelöst werden)

Der sog. Antrag erfolgt Formlos gemäß § 9 SGB X
Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

Eine sog. gültige Rechtsvorschrift
für die Verwendung Ihrer (Entmündigungs-)Vordrucke existiert bis dato nicht!

Der Antrag gem.:
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
i.V.m. Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010

1. Das Grundrecht !!!
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem
Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische
Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und
politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht !!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung
mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf
Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach
unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen
Aktualisierung durch den Gesetzgeber, ...


ist deshalb geboten und begründet, da, die für die sog. Bewilligung/Berechnung herangezogenen sog. Gesetze (hier SGB II ff.) gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG
„nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen“
sind und führen im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechtsträger(s) und damit ungültig ist/sind!
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein
Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,

muss das Gesetz allgemein gültig sein und zur
Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.)
diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen
Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.

Bindende Rechtssätze des sog. Bundesverfassungsgerichts:

a) „Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur
Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“…. (BVerfGE 55, 100)

b) „Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so
ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam.“ BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23.
Oktober 1951

c) „Wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit einer Norm
feststellt, so hat das ebenso wie eine Nichtigerklärung die Wirkung, daß Gerichte und
Verwaltung die Norm, soweit sich das aus der Entscheidung ergibt, nicht mehr anwenden
dürfen (vgl. BVerfGE 37, 217 [261]). Für den Gesetzgeber begründet eine solche
Entscheidung die Pflicht zur Herstellung einer des Grundgesetz entsprechenden
Gesetzeslage.“
(Ersten Senats vom 8. Oktober 1980– 1 BvL 122/78, 61/79 und 21/77)

Demgemäß hat schon das vorgegebene Verfassungsgericht gegen die eigenen Vorschriften verstoßen da, das vollständige sog. SGB, wegen seiner (Verfassungs-) Grundgesetzwidrigkeit hätte im sog. Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010 für ungültig und nichtig erklärt werden müssen.

Somit ist niemand an diese ungültigen sog. Gesetz gebunden,
jede Anwendung ist wissentlich, willkürlich und stellt damit diverse Straftaten dar!

2.
Weiter werden die realitätsnahen, tatsächlich entstehenden Heizkosten für den Bewilligungszeitraum beantragt.

Da aber laut BverfG die Realität abgebildet werden soll und keine „Schätzungen ins Blaue hinein“ erfolgen darf, wird vorrangig die Hausstein-Studie „Was der Mensch braucht 2015“ - und nur hilfsweise die Bundestagsdrucksache Böker-Stellungnahme vom 18. November 2010 BT-DS 17(11)314 als Seiten 142 bis 265 der Sammelbundestagdrucksache BT-DS 17(11)309 mit 124 Seiten insgesamt und ihren, Ihnen bekannten und Ihnen vorliegenden Inhalt, insgesamt zum weiteren Inhalt dieses meines Antrages gemacht.
Hausstein-Studie: http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf ... studie.pdf
Sowie das Ihnen bekannte sog. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010) und dessen Inhalt Bestandteil dieses Antrags sind.

Hilfsweise beantrage ich, das Ihre Firma/Einrichtung/Institution (als vorgegebene
„Gruppe aller staatlichen Gewalt“)
eine tatsächliche, nachvollziehbare, transparente, realitätsnahe, nach den Vorgaben des sog. Bundesverfassungsgerichtes entsprechende Neubemessung der Regelsätze für Erwachsene und Kinder vor nimmt und die Berechnung inkl. der Datengrundlage schlüssig und realitätsnah, mir vorlegt und bescheidet.

3.
Änderungen zu vorherigen Leistungszeiträumen (Änderungsmitteilung):

Änderungen: keine Änderungen!

Alle relevanten Daten liegen Ihnen in hinreichender Form vor!

Eine nicht- Weiterzahlung des grundrechtlich garantierten notwendigen „Existenzminimums“ nach Vorgaben, wie oben benannt, zieht Strafantrag sowie Antrag auf Einstweilige Anordnung sowie weiter rechtliche Schritte nach sich sowie bei Verschuldung Ihrerseits die Haftung!
gem. § 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung


Für den Fall, das Sie immer noch glauben die sog. gesetzliche Pflicht betreffend in Deutschland tätiger sog. Amtsträger gelte für Sie nicht, so liegen Sie falsch, nämlich:
§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

Kommentar: sowohl BA wie auch Jobcenter sind eine Behörde
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;

6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen
Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich
einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen lässt.

Zukünftig wird aus „öffentlichem Interesse“, da Sie vorgeben zur „Gruppe aller staatlichen Gewalt“ zuzählen, jeder sog. Bescheid, Antrag, etc... veröffentlicht werden!

Weiter weise ich darauf hin, das ich durch den Umstand des permanenten Hungerns, der permanenten Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit, die für meine Familie, ausgehend von Ihrem rechtsgrundlosem (§ 32 ZPO), schikanösen, willkürlichem, vorsätzlichem Handeln, zukünftig von meinem, mir durch sog. Gesetz § 32 Abs. 2 StGB, § 34 StGB wie auch durch das GG zugesichertem Notwehrrecht in vollem Umfang Gebrauch machen werde!

sowie auf Artikel 20 Abs. 4 GG
“Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

Strafanträge gemäß Strafgesetzbuch i.V.m Völkerstrafgesetzbuch, insbesondere
§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VSTGB, § 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VSTGB, § 81 i.V.m § 82 StGB
werden ohne weitere Ankündigung gestellt!

4.
Ihren bisherigen ungültigen, rechtsunwirksamen Schreiben entnehme ich Folgendes:

Das heißt beispielsweise, dass Sie

• sich intensiv um einen existenzsichernden Arbeitsplatz bemühen,

Antwort:
soweit dies den rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Grundgesetz, entspricht und dem Zweck nicht
zuwider läuft und ein „existenzsichernder Arbeitsplatz“ überhaupt zur Verfügung steht!
Und da Ihnen als zuständige Stelle, die gesetzlichen Vorschriften für Berufskraftfahrer
vorliegen und bekannt sein dürften, die suche nach einem
„existenzsichernder Arbeitsplatz“ überhaupt noch möglich ist!
mVa Grundgesetz Artikel 1 -19, insbes. Artikel 12 GG

• sich aktiv an allen Maßnahmen beteiligen, die dieses Ziel unterstützen,

Antwort:
soweit dies den rechtsstaatlichen Grundsätzen, dem Grundgesetz und den Menschenrechten
entspricht und dem Zweck nicht zuwider läuft!
mVa Grundgesetz Artikel 1 -19

• Ihren Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung nachkommen,

Antwort:
Die Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung (öffentlich rechtlicher Vertrag) ist aus mehreren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht möglich, meine Schriftsätze diesbezüglich ignoriert.
mVa Grundgesetz Artikel 1 -19, insbes. Artikel 1 Abs. 1, 2, 3 GG und Artikel 19 GG

• den Einladungen des Jobcenters folgen.

Antwort:
soweit dies den sog. rechtstaatlichen Grundsätzen, dem Grundgesetz und den Menschenrechten
entspricht und dem Zweck nicht zuwider läuft, so wie die vorliegenden Vollmachten Ihre (gesetzliche) Beachtung finden und Ihre vollständige Antwort auf Schriftsatz vom .....vorliegt!
mVa Grundgesetz Artikel 1 - 19, insbes. Artikel 1 Abs. 1, 2, 3 GG


Ein ausführlicher, rechtsgültiger sog. Bescheid mit nachvollziehbaren Berechnungen ist Voraussetzung!

Ich erteile keine Genehmigung/Ermächtigung zur Entmündigung und Entrechtung!
Leistungen/Zahlungen sind ausschließlich an die berechtigten Leistungsbezieher zu leisten, in keinem Falle an dritte!

Auch wird nicht der Datenschutz aufgehoben, Sie haben keine Berechtigung Auskünfte von dritten einzuholen und/oder in meinem Namen mit dritten zu kommunizieren!

Without Prejudice UCC 1-308

– Konrad Fitz –


Anhang 1) Gewährleistungs-Einforderung Inhalt ist Teil dieser Forderung!
Anhang 2) Hausstein-Studie Inhalt ist Teil dieser Forderung!


Gewährleistungs-Einforderung)

Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch Sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00109.html
„Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“
.
Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschenrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss – selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die Sie mit Ihrem fortdauernden Handeln verstoßen.

Der Grundrechtsverletzte befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits seit dem 23. Mai 1949 tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschenrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben Sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtsgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können. Um diesem Gewissenskonflikt/Befehlsnotstand vorzubeugen, verweise ich vorsorglich auf § 839 BGB – Amtshaftung – sowie § 823 BGB – Schadenersatzpflicht – und fordere Sie eindringlich auf, gemäß § 56 BGB Ihrer Remonstrationspflicht nachzukommen, anderenfalls vorgenannte §§ BGB greifen (Schadenersatzpflicht und Amtshaftung).

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis Ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtenstatus hinzuzufügen.
 
Without Prejudice UCC 1-308

– Konrad Fitz –

Schwedt/Oder, den 01.06.2015


Hausstein-Studie 2015 - Seiten 25 bis 45 von 56 als Auszug des Originals)
(Aus Sparsamkeitsgründen – um unnötige Papierverschwendung zu vermeiden -– nur die nötigsten Seiten. Es gilt der vollständige Inhalt des im Link auf Seite 2 verwiesenen Dokumentes!)

Daraufhin Antwort - Ablehnung und "Umdeutung in SGB-Antrag", was ich nicht beabsichtigt habe und auch nicht gestellt habe (nach ungültigem SGB2; anscheinend des Lesens nicht mächtige Analphabeten vermutlich, wird sich noch weiter verstärken in der weiteren Korrespondenz)

Weiterbew nach GG - Antwort
Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Herrn Amt / Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer- / Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt


Datum: 01.06.2015

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Sehr geehrter Herr Fitz,

Am 01.06.2015 begehrten Sie formlos per Fax die weitere Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab 01.07.2015 (SGB II).

Zur Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht und bestand, werden folgende Unterlagen benötigt:
-vollständig ausgefüllter Weiterbewilligungsantrag (Antragsformular anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage Einkommen (Anlage anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Anlage anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Anlage anbei)
-Kontoauszüge Ihres Girokontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
-Kontoauszüge Ihres Sparkontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
-schriftliche Einzelnachweise Ihrer getätigten Mietzahlungen ab 01.01.2015 bis Tagesaktuell

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht bitte ich Sie, die fehlenden Unterlagen bis zum 11.06.2015 einzureichen.

Ihre Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff SGB I.

Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I müssen Änderungen in den Verhältnissen, die leistungserheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind Sie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, leistungserhebliche Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen.

Ihre Mitwirkung ist erforderlich um ermitteln zu können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Gewährung bzw. Fortgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht.

Sollten Sie die oben bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I. Das bedeutet: Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der Ihnen gesetzten Frist erheblich erschwert, kann das Jobcenter Uckermark ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.

Eine gänzliche Versagung oder Entziehung von Leistungen kommt insbesondere bei Nichtvorlage von Unterlagen in Betracht, die zur Ermittlung des Bestehens eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach erforderlich sind (insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise).

Sind die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der Leistung nachgewiesen, können Leistungen nach dem SGB II nur hinsichtlich des infolge fehlender Mitwirkung nicht geklärten Teils versagt oder entzogen werden. Holen Sie die Ihnen aufgegebene Mitwirkung nach Ablauf der gesetzten Frist nach, liegt es gemäß § 67 SGB I im Ermessen des Jobcenters Uckermark, ob und inwieweit Leistungen nachträglich erbracht werden.

Besondere Hinweise zur Vorlage fortlaufender Kontoauszüge der letzten 3 Monate: (wenn mit diesem Schreiben angefordert)

Zur vollständigen Ermittlung Ihres Einkommens und Vermögens ist ein Einblick in die Kontenbewegungen der letzten 3 Monate erforderlich.

Sie haben die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen. Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 €) können die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel geschwärzt werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. So können z.B. regelmäßige Zahlungen durchaus leistungsrelevant und damit eine Schwärzung des Buchungstextes auch geringerer Beträge unzulässig sein. Bei regelmäßigen Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft ist eine Teilschwärzung des Buchungstextes in der Weise möglich, dass die Bezeichnung der Organisation geschwärzt wird, jedoch der Text „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleibt.

Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.
Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind nachfolgend wiedergegeben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Babati
Sachbearbeiter


Auszug aus dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3 Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.


§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.
Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
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Conradi
 
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Re: Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat

Beitragvon Conradi » So 30. Aug 2015, 09:00

Zurückweisung der Ablehnung

Weiter geht's: die Ablehnung wird zurückgewiesen - NICHT Widerspruch und somit Anerkennung, sondern ZURÜCKWEISUNG! ...
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark
Ringstraße 11-12,
16303 Schwedt/Oder
: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Mit freundlicher Genehmigung und in Kooperation mit Zusammenarbeit von
www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de
und
http://f10249.nexusboard.de/t1126f69-RE ... ml#msg6684
Mein Zeichen:
ZES-00001-07-06-2015-KF
Immer anzugeben!
Schwedt/Oder, den 7. Juni 2015

Sog. BG-Nr.: ████████████
Zurückweisung des Schreibens vom 01.06.2015 Eingang: 02.06.2015 und erneute
Gewährleistungs-Einforderung (per Computer- Fax)

Sehr geehrter Herr Babati, sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise ich Ihr oben genanntes Schreiben zurück. Ich habe KEINEN Antrag nach SGB2 gestellt, sondern die Sicherung meines Existenzminimums nach GG eingefordert (Grundrecht). Eine Nichtgewähr stellt eine vorsätzliche Bedrohung meiner Existenz dar !

Ihre Kunstgriffe und Drehungen und Wendungen/Deutungen, um Ihrer Pflicht zur Sicherstellung des Existenzminimums nicht nachzukommen, sind bewunderungswürdig.

Sie fordern Daten ein, die Ihnen zig mal geliefert wurden und somit in den Unterlagen vorliegen.

Sie fordern angebliche Mitwirkungspflichten ein und berufen sich auf ein ungültiges weil „nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes“ [Zitierungsgebot GG] zustande gekommenes angebl. SGB, und in dessen auf Sie sich berufene Paragraphen nichts von all Ihren im Schreiben geforderten Dingen steht konkret. Daten, die Sie schon mehrfach erhoben haben und die Ihnen in der Akte vorliegen, sind unnötig neu einzufordern und somit reine Schikane und verboten. Bin ich Leibeigener, habe ich einen Bewährungshelfer bzw. entmündigt, daß ich IMMER Rechenschaft schuldig bin? Was soll diese Gängelei und Nötigung?

Zu den Kontoauszügen etc., was Ihnen ebenso vorliegen dürfte:
Hinzu kommt, dass die Einsicht in die kompletten Kontobewegungen der letzten drei Monate ein dermaßen erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, dass auch aus diesem Grund ein solches Vorgehen nur dann mit den Vorschriften des Datenschutz vereinbar ist, wenn ein begründeter Verdacht auf Leistungsbetrug besteht. Die Problematik für die Betroffenen gegen diese rechtwidrige Praxis vorzugehen, liegt in dem Umstand begründet, dass sich die Jobcenter bei einem Verweigern der Einsicht in die Kontobewegungen ohne Verdacht auf Leistungsbetrug, auf die Mitwirkungspflicht berufen und dann, wegen angeblicher mangelnder Mitwirkung, die Leistung einstellen. Die Begründung lautet dann, die Bedürftigkeit könne nicht festgestellt werden, da man seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Dies ist aber rechtlich nicht haltbar. Die Mitwirkungspflicht bezüglich der Feststellung der Bedürftigkeit ist durch die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen im Antragsformular erfüllt. Wäre es anders, könnten z.B. Betroffene die über kein Konto verfügen niemals Leistungen nach dem SGB II erhalten, da sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen könnten.

Aber auch losgelöst von der Frage, ob die Vorlage von Kontoauszügen durch die Mitwirkungspflicht gedeckt ist, eine komplette Einstellung der Leistung wäre auch dann nicht angemessen, wenn diese Frage bejaht würde. Es ist nicht hinnehmbar, wenn die Jobcenter die eigenen umfangreichen vom Antragsteller ausgefüllten Antragsformulare ignorieren und behaupten, mit diesen sei die Bedürftigkeit nicht feststellbar. Dies würde zutreffen, wenn sich ein Antragsteller weigern würde, die Fragen nach Vermögen und Einkommen zu beantworten. Liegen diese Angaben allerdings dem Jobcenter vor und es behauptet dennoch, die Bedürftigkeit könne trotz des von ihnen selbst formulierten Fragebogens nicht festgestellt werden, so ist dies eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung, um damit trotz Kenntnis der Bedürftigkeit durch Drohung des Leistungsentzugs die Vorlage von Kontoauszügen zu erzwingen. [...]. In den Jobcentern ist es gängige Praxis die Vorlage aller Kontoauszüge der letzten drei Monate, ob mit oder ohne begründeten Verdacht, durch komplette Leistungseinstellung zu erzwingen. Bei jedem dieser Fälle liegt jedoch dem Jobcenter das ausgefüllte Antragsformular vor, welches im Gegensatz zu den Kontoauszügen, Auskunft über jedes relevante Vermögen und Einkommen gibt. Damit ist in jedem Falle, eine Leistungseinstellung mit der Begründung man könne die Bedürftigkeit nicht feststellen und ein entsprechender Einstellungsbescheid nicht wahrheitsgemäß, sondern rechtwidrig."
(Dietmar Brach, Fachreferent Sozialrecht)

Im Übrigen ist der Antrag an keine Form gebunden, eine Übersendung einen ungültigen, weil nicht den Vorgaben des BverfG entsprechend, nicht zwingend erforderlich - §9 SGBX.

Ihre „pseudo“ Bescheide (pseudo Verwaltungsakte) „ungültige“, rechtwidrige Ergänzung Pseudo-Änderungsbescheide/Bescheide (Verwaltungsakte) angebl. Schriftsätze u.a. - hier Antwort auf meine Gewährleistungs-Einforderung zur Sicherung des grundgesetzlich verbrieften Existenzminimums (Grundrecht).

Dies ist geboten durch die Verfassungsfeindlichkeit des SGB II und die Grundlage aller Gesetze des Grundgesetzes, sowie der Verstoß gegen das SGB I, SGB II, GG, BGB.


wegen fehlender Rechtgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind ungültig und nicht anwendbar
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot)iVmArt. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG, die Annerkennung eines in Deutschland ungültigen Gesetzes wird abgelehnt/verweigert!

http://dejure.org/gesetze/GG/19.html

wegen, bis heute fehlender Erfüllung meiner Grundrechte, deren Rechtanspruch sich aus dem Ihnen bekannten Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010) ergeben.

“ Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. “ Rn 137

dessen Inhalt, weiterer Inhalt dieser Zurückweisung/Einspruches ist,
sowie gleiches für die Ihnen bekannte Böker-Stellungnahme, (die als eigenständige Bundestagsdrucksache Nr 17(11)314 vom Deutschen Bundestag veröffentlicht wurde und der Sammelbundestagsdrucksache Nr. 17(11)309 als Vorlage für den Sozialausschuss des Deutschen Bundestages zugeordnet wurde). Da aber laut BverfG die Realität abzubilden ist und keine „Schätzungen ins Blaue hinein“ sein darf, wurde und wird auch weiterhin vorrangig die Hausstein-Studie „Was der Mensch braucht“ und nur hilfsweise der Inhalt der vorgenannten Bundestagsdrucksache (Böker-Stellungnahme) insgesamt zum weiteren Inhalt dieser Gewährleistungseinforderung gemacht.
Hausstein-Studie: http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf ... studie.pdf

Weiter sind Sie Ihrer Aufklärungs- und Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar Ihrer aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG iVm Artikel 1 GG nicht nachgekommen.

mVa § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010

Ihre bisherigen Bescheide waren wie auch Ihr letztes Schreiben recht- und verfassungswidrig!

Denn: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010:

In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtanspruch ein.

In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechteträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:

der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)

die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)

der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)

das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)

Das heißt, dass Ihre Handlungen/Nicht- Handlungen diverse Straftaten darstellen!
gem. StGB i.V.m. VstGB

Ihre Frist sofort/unverzüglich!

Without Prejudice [UCC] 1-308


– Konrad Fitz –


Anhang 1: Gewährleistungs-Einforderung ist Teil des Einspruches insgesamt

Anhang 1


Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“


Gewährleistungs-Einforderung des Rechtanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.



in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz


Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:

1. “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2. Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4,
insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3. “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949
Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und [s](verfassungs-)[/s]grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung!

erhebe ich vorsorglich, wegen vollumfänglicher „Ungültigkeit“ Einspruch gegen Ihren/Ihre ungültigen, rechtwidrigen sog. „Bescheid(e)“ „Verwaltungsakt(e)“ Entwürfe Versagung von zustehenden Leistungen und zustehenden Grundrechten! Und ich weise jedes ungültige Schreiben/Entwürfe zurück, da auch diese Entwürfe jedweder Rechtgrundlage entbehrt/en.!

Es liegt keine Befugnis für die Erstellung von angebl. „Bescheiden“ vor, Ihre, von wem oder was auch immer, Legitimation ist bis DATO ausgeblieben, Verdacht der Amtsanmaßung etc.....

Weiterhin entsprechen diese Entwürfe nicht den Formvorschriften/dem Schriftformerfordernissen und sind somit ungültig und nichtig.

Alle bisherigen Entwürfe von was auch immer, gelten hiermit wegen des vollumfänglichen Mangels des Schriftformerfordernisses, ungültiger/nicht vorhandener Unterschriften, nicht vorhandener natürlicher Personen, fehlende Angaben zu Personen: Vor und Zunamen, fehlende Angaben Geschäftsführung etc.... als Zurückgewiesen und als nie zugegangen behandelt. „I. A.“ bzw. „im Auftrag“ gehören dazu.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Vorschriften, Erleichterungen, Regellungen auf, da „BverfG“ die angebl. höchste und alles und jeden bindende Rechtsprechung in diesem Land![]/b

Die vorher ergangenen, unbeantworteten, ignorierten Schriftsätze werden hiermit ergänzt und werden [b]nicht
aufgehoben!
Zu Ihren, von wem oder was auch immer, „neuen“, „besseren“ Schriftstücken/Entwürfen ist nur folgendes festzustellen, diese sind nun noch weniger durchsichtig (transparent - nachvollziehbar - angebl. Urteil: BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 steht über allen Gesetzen!) sowie eine elektronische Übermittlung (Scan- u. Fax) nun absolut unmöglich gemacht wurde (Ihre Pflicht, barrierefreie Schriftstücke/Dokumente).
Barriere:
Bedeutungen
1. Absperrung, die jemanden, etwas von etwas fernhält
2. (landschaftlich veraltend, schweizerisch) Bahnschranke
Synonyme zu Barriere
Abriegelung, Abschrankung, Absperrung, Barrikade, Blockierung, Hindernis, Hürde, Sperre, Sperrgürtel
barrierefrei:
Bedeutungen
1. (von Bauten, Verkehrsmitteln, sonstigen Einrichtungen) keine Barrieren, Hindernisse o.Ä. aufweisend
2. und demzufolge auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis oder fremde Hilfe nutzbar (von Internetseiten) so gestaltet, dass es auch von Menschen mit Behinderung ohne Erschwernis
3. oder fremde Hilfe genutzt werden kann (z.B. durch Veränderbarkeit der Schriftgröße)

Dokumente die durch vorsätzlich, künstlich erzeugte Barrieren, in elektronischer Form (Fax) nicht weiterleitbar sind, sind als Rechtbeugung zu erkennen, dies gilt insbesondere dann, wenn hiervon die Einschränkung, der Entzug von garantierten Grundrechten und die abhängigen Beweise handelt.

Immerhin gehören auch Sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“ ; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechteträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG), um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschenrechtkonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen. Stichwort Nötigung/Erpressung.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 & 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die Sie mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.


Der Grundrechtverletzte befindet sich in einem völligen Rechtvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits seit dem 23. Mai 1949 tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.


Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne Weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Recht- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschenrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen, keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann Ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts ausser „Vermutungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In Ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass auch dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG bzw.Widerspruch mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis Ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechteverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das Ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn Sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.


Without Prejudice [UCC] 1-308

– Konrad Fitz –

Schwedt/Oder, den 7. Juni 2015

„Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechteträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.“ Rn 137


Und die Antwort darauf von der Firma Jobcenter 4 Tage später:
Landkreis Uckermark - Der Landrat ­
Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau


Herrn Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt / Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer- / Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Datum 11.06.2015

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende

­
Sehr geehrter Herr Fitz,

Am 01.06.2015 begehrten Sie formlos per Fax die weitere Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ab 01.07.2015 (SGB II). Mit Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 sendete ich ihnen die Antragsformulare mit der Bitte, die ausgefüllten Antragsformulare, zusammen mit ihren Kontoauszügen und dem Nachweis ihrer Mietzahlungen bis 11.06.2015 im Jobcenter Uckermark, Nebenstelle Schwedt einzureichen, um eine zeitnahe Bearbeitung ihres Antrages auf Weiterbewilligung von SGB II Leistungen zu gewähren.

Leider haben sie die zur Bearbeitung erbetenen Unterlagen und Formulare bisher nicht eingereicht.

In ihrem Antwortfax vom 07.06.2015 zum Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 schreiben sie, dass sie keinen Antrag nach dem SGB II gestellt haben, sondern die Sicherung ihres Existenzminimums nach dem Grundgesetz einfordern.
Sie schreiben, dass das SGB 2 verfassungsfeindlich ist und die SGB I bis XII ungültig und nicht anwendbar.
Gleichzeitig beziehen sie sich aber auf Paragraphen dieser, nach ihrer Sicht ungültigen, Gesetze und bestehen auf die Einhaltung, so z. B. § 9 SGB X.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18.01.2011 u. a. festgestellt, dass die Stellung eines entsprechenden Antrages auf Leistungen nach dem SGB II zwingend erforderlich ist, auch für die einzelnen Zeiträume der Weiterbewilligung.

In den bisherigen Zeiträumen ihres SGB II Bezuges haben sie regelmäßig ihre Weiterbewilligungsanträge, sowie dazugehörige Formulare und Kontoauszüge im Jobcenter Uckermark eingereicht.

Ich möchte Sie noch einmal bitten, die mit Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 zugesendeten Anträge und Formulare auszufüllen und die angeforderten Unterlagen im Jobcenter Uckermark einzureichen, um über ihren Antrag zeitnah bearbeiten und entscheiden zu können.

Zur Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht und bestand, werden folgende Unterlagen benötigt:

-vollständige Erledigung des Mitwirkungsschreibens vom 01.06.2015

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht bitte ich Sie, die fehlenden Unterlagen bis zum

19.06.2015 einzureichen.

Ihre Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff SGB I.


Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I müssen Änderungen in den Verhältnissen, die leistungserheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind Sie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, leistungserhebliche Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen.

Ihre Mitwirkung ist erforderlich um ermitteln zu können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Gewährung bzw. Fortgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht.

Sollten Sie die oben bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I. Das bedeutet:

Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der Ihnen gesetzten Frist erheblich erschwert, kann das Jobcenter Uckermark ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.


Eine gänzliche Versagung oder Entziehung von Leistungen kommt insbesondere bei Nichtvorlage von Unterlagen in Betracht, die zur Ermittlung des Bestehens eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach erforderlich sind (insbesondere Einkommens­ und Vermögensnachweise).

Sind die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der Leistung nachgewiesen, können Leistungen nach dem SGB II nur hinsichtlich des infolge fehlender Mitwirkung nicht geklärten Teils versagt oder entzogen werden.

Holen Sie die Ihnen aufgegebene Mitwirkung nach Ablauf der gesetzten Frist nach, liegt es gemäß § 67 SGB I im Ermessen des Jobcenters Uckermark, ob und inwieweit Leistungen nachträglich erbracht werden.

Besondere Hinweise zur Vorlage fortlaufender Kontoauszüge der letzten 3 Monate: (wenn mit diesem Schreiben angefordert)

Zur vollständigen Ermittlung Ihres Einkommens und Vermögens ist ein Einblick in die Kontenbewegungen der letzten 3 Monate erforderlich.

Sie haben die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen. Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 €) können die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel geschwärzt werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. So können z.B. regelmäßige Zahlungen durchaus leistungsrelevant und damit eine Schwärzung des Buchungstextes auch geringerer Beträge unzulässig sein. Bei regelmäßigen Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft ist eine Teilschwärzung des Buchungstextes in der Weise möglich, dass die Bezeichnung der Organisation geschwärzt wird, jedoch der Text „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleibt.

Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind nachfolgend wiedergegeben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
Babati Sachbearbeiter


Auszug aus dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs-oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.

Da nun soweit "alles für die Katz' und Hund" scheint, entschloß ich mich nun doch zur Klageeinreichung mit Eilverfügung.
Da dies aber die zulässige Zeichenanzahl hier sprengen würde, werde ich die angehängte Gewährleistungseinforderung NICHT mit reinsetzen, da sie ja schon vordem reingestellt wurde. Ich werde sie wie weitere auch (Belehrung) evtl- zu Anfang einmal zur Gänze posten als separater Post und dann immer am Schluß auf diese verweisen per Link.

Dies hier ist immer noch "Techtelmechtel" mit JC-Firma. Künftig wird im Betreff des Postes zur besseren Orientierung entweder "Jobcenter", "Klage SG", "Beschwerde LSG" (bezieht sich immer auf Klage), "Sozialamt" und "Strafanzeige" stehen, da ich die chronologische Reihenfolge des Schriftverkehrs strikt einhalte.

Die nächsten Posts betreffen die Klage.
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Conradi
 
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » So 30. Aug 2015, 17:25

Hier ist sie nun - die
Klage und Eilverfügung beim Sozialgericht Neuruppin - Teil 1

Eingereicht per Computerfax am 15.06.2015 - andere reichen bereits nach drei Tagen nach Einreichung der Gewährleistungseinforderung ohne Reaktion diese ein.

Ich setze diese Klage in zwei Teilen rein, wie schon gesagt, wegen der begrenzten Zeichenanzahl pro Posting auf diesem Forum.
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Sozialgericht Neuruppin
Fehrbelliner Straße 4A
16816 Neuruppin
per (Computer-) Fax 03391 838370


Mit freundlicher Genehmigung von http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de
Mein Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF
Immer anzugeben!

Schwedt/Oder, den 15. Juni 2015

In Sachen: sog. ████████████
Entzug des Existenzminimum, Entzug meiner Grundrechte
WB-00001-01-06-2015-KF
ZES-00001-07-06-2015-KF

Konrad Fitz, ████████████, 16303 Schwedt/Oder,

- Antragsteller -

Gegen


Jobcenter Uckermark, Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder,

- Antragsgegner -

Namens und in Vollmacht der Antragsteller erhebt der Unterzeichnende, in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1 Mensch Konrad Fitz

KLAGE (Hauptsache) und
EILT SEHR! SOFORT VORLEGEN!
ANTRAG auf Sofortigem Erlass einer einstweiligen Anordnung Eilverfügung zur sofortigen Zahlung


Wegen

Verletzung der Grundrechteträgerin aufgrund der Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen (Einzelfall-)Gesetzes ( Sozialgesetz/SGB II ff. ) und der daraus folgenden
öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz - BVerfGE 6, 32

Verstoß gegen das Grundgesetz, Sozialstaatsgebot und Grundrechte, Menschenwürde, da durch das Verfassungsgericht (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 1 – 220) hier ganz klar ein Rechtsanspruch ohne Gegenleistung auf diese Leistungen erklärt wurde und mit gleichem Urteil eine transparente, realitätsnahe Nachrechenbarkeit, sowie „unverfügbarer Anspruch“ verlangt/vorgeschrieben wird nämlich:
GG
Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3
Art. 2 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 19 Abs. 2 ,Abs. 1
Art. 20 Abs. 3 + 4 GG
Sowie wegen der Ungültigkeit des SGB II nebst seiner anhängigen Bücher ff.

gem. Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur
Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage


Der Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht- und grundgesetzwidrig
m.V.a. Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010).
Für weiteren Nachweis und Begründung verweise ich auf die Anlagen Einsprüche/Widersprüche.


Diese Klage steht unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtlage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG durch das diese Klage erhaltende Gericht gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. HS GG entsprechend handeln muss.

Der Kläger ist hilfebedürftiger Grundrechtsträger nach dem SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen gemäß BVerfGE 7, 198.

Aufgrund dessen beantragt der in seinen Grundrechten unzulässig verletzte Kläger:

1. Die Beklagte zu verurteilen, nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sofort und zeitnah abzusichern sowie die beigefügten und zurückliegende (siehe Anhang Forderungen) Schreiben sämtlichst aufzuheben und nach dem Urteil
a.) BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220 --
realitätsnah, transparent und nachvollziehbar
neu zu bescheiden.
m.V.a. 1 BvR 569/05 vom 09.03.2005

Insbesondere die Widerspruchsbescheide wie angegeben, in Ihrer Gesamtheit wegen völliger Innkompetenz aufzuheben und wegen der völligen Inkompetenz eine Strafe von 200.000,00EUR auszusprechen wegen Missachtung von Recht und Gesetz!
Insbesondere der Mißachtung der Menschenrechte und der Verbrechen nach VSTGB

b. ) Die Feststellung der Ungültigkeit dieser Bescheide/Verwaltungsakte, wegen fehlender Rechtgrundlage gemäß:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm [u]Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG)

c.)
wegen fehlender rechtsgültiger, der Definition für Schrift und der gesetzlichen Vorschriften nach Unterschriften
:

„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“

m.V.a eigene Unterschrift wie das Gesetz sie auch fordert!


2. Um die Verurteilung bewirken zu können, ist das Hauptsacheverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG iVm § 13, 11. BVerfGG iVm 7. und 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz BVerfGE 6, 32, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung seiner Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorzulegen.
und der weitere Betrieb dieser Firma/Behörde einzustellen und zu untersagen.

dem Kläger allfällige Kosten der Rechtskosten und im Wege des Schadensausgleiches zur Durchsetzung seiner Rechte und Schadenersatz/Schmerzensgeld zu leisten und zu ersetzen, im Falle Schadenersatz/Schmerzensgeld sind alle eventuell entstehenden Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen.
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung


3. Nachzahlung jeglicher zu Unrecht nicht berechneter und einbehaltener Leistungen/Beträge,
nebst Zinsen und Zinseszins.
Hierzu Vorlage der schlüssigen Berechnungen beruhend auf schlüssiger Datengrundlage die zu beweisen ist!

mVa Grundgesetz Artikel 1 - 20
mVa BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220
mVa § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I,
§ 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
(§§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§ 81, 92, 102 - 104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 357 ff. StGB
- Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung und seiner Helfershelfer nicht außer Kraft gesetzt werden
(Art. 79 (3), 1 (2) GG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG).
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung


Begründung:


Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen.
Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind ausschließlich unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m Art. 82 Abs. 1 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes und ist kein „Allgemein“ gültiges Gesetz, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung des Grundrechteträgers.

Da sich der Kläger hier gegen Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes, welches nicht einmal „Allgemeingültig“ ist, durch die öffentliche Gewalt wehrt, handelt es sich um eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art“.

Weiter sind schon, die, durch die Beklagte in der Begründung, aufgeführten/benannten Gesetze/Beschlüsse in keiner Weise als rechtsgültig an zu erkennen, da diese vor dem rechtsgültigen Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 - 220) entstanden und somit nach einem grundgesetzwidrigen Gesichtspunkt auch als ungültig, mindestens aber als nicht relevant anzusehen sind, da diese Beschlüsse sehr wohl falschen rechterheblichen Rechtsvorschriften unterlagen.

Weiter ist der Kläger davon überzeugt, dass
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die
RBSFV 2012
grundgesetzwidrig sind, weil sie gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Sie sind nur unzureichend im Rahmen des vom BVerfG geforderten Verfahrens gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen.
Dies ist nicht geschehen.

Die Vorschriften der
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und
§ 8 Abs 1 Nr 2 RBEG und die RBSFV 2012
über die Regelbedarfswerte für Leistungsberechtigte verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 133). Art 1 Abs 1 GG begründet den Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG beauftragt den Gesetzgeber und/oder durch den Gesetzgeber beauftragten (hier Jobcenter Uckermark), jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs 1 GG in seiner Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art 1 Abs 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muß eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG ebd). Dem Schutzauftrag des Staates aus Art 1 Abs 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch (ohne Gegenleistung) des Grundrechtsträgers (BVerfG ebd RdNr 134).

Der gesetzliche Leistungsanspruch muß so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.

Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung grundgesetzwidrig (BVerfG ebd RdNr 137). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG ebd RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen des BVerfG ist die Differenzierung zwischen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das BVerfG den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus.

Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG ebd RdNr 139 mwN). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfG ebd). Dem Gesetzgeber ist bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG ebd RdNr 138). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ebd RdNr 141).

Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG ebd). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden (BVerfG ebd RdNr 142). Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig sein (BVerfG ebd). Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG ebd RdNr 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG ebd RdNr 144). Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit dem GG in Einklang (BVerfG ebd).

Das BVerfG gibt also eine Prüfung in zwei Stufen vor. Es verlangt zunächst eine Negativevidenzprüfung mit der Klärung, ob die Leistungshöhe nach ihrem Ergebnis evident unzureichend ist. Sodann ist in mehreren Schritten das Verfahren zur Ermittlung der Leistungshöhe zu untersuchen. Dazu verlangt das BVerfG eine Offenlegung der die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen und tatsächlichen Umstände.

Dabei ist der Kläger der Auffassung, dass eine evidente Unterversorgung auch schon dann anzunehmen ist, wenn erkennbar ausschließlich die physische Seite des Existenzminimums abgedeckt ist, wohl aber bei vollständiger Kürzung/Entzug jedweder grundrechtlich garantierter Leistungen. Dann fehlt es auch an der Teilhabekomponente. Angesichts der Vorgabe des BVerfG, dass auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten ist (RdNr 135), wäre der Leistungsumfang trotz des für die Teilhabeaspekte deutlich weiteren Gestaltungsspielraums evident unzureichend.

Der Gesetzgeber hat jedoch den Regelbedarf (2011) bzw durch Fortschreibung (2012) und auch (2013) und auch (2014) nach § 20 Abs 4 SGB II [/u]nicht in grundgesetzgemäßer Weise ermittelt[/u], weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das er selbst gewählt und zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist und wesentliche wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Der festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch – beruht weiterhin nicht auf einer tragfähigen Auswertung der EVS 2008. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen Tatsachen auch weiterhin nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er hat sich nicht in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt.

Der Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht genutzt, indem er als Referenzgruppe die unteren 15 Prozent der Alleinstehenden-Haushalte gewählt hat. Besteht ein Gestaltungsspielraum, ist er (BVerfG aaO RdNr 133: „unausweichlich“) wertend auszufüllen (so auch zutreffend Groth in NZS 2011, 571, 574; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326). Die Bedarfsdeckung und Sicherung des Existenzminimums sind keine für die Politik beliebig verfügbaren Größen so auch nicht für die zuständigen Stellen (Jobcenter) (Berlit in KJ 2010, 145, 154). Die vom Gesetzgeber auch insofern zu verlangende Offenlegung seiner Entscheidungsgründe (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72) muss nicht restlos überzeugend sein. Sie hat jedoch schlüssig und mit vertretbaren Argumenten zu zeigen, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum erkannt und wertend genutzt hat. Die bloße Regelung, ohne deren Grundlagen hinreichend und vertretbar zu verdeutlichen, entspricht auch weiterhin nicht den Vorgaben des BVerfG, die die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen offenzulegen.

Der Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden.

Aus der Vielzahl der Fehler folge, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig deutlich zu niedrig festgesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Ruediger Boeker BT Sozialausschuss Anhörung Stellungnahme BT-17(11)314 18 November 2010 ergebe sich, dass die Regelbedarfe und somit der Bedarf zur Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (RdNr 135), für das Kalenderjahr 2011, so auch für 2012 in erheblichem Masse höher sein müßten.

Diesbezüglich wird besonders auf Folgendes verwiesen:

Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 126
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28
BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010, Rn. 13
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 112
BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Rn 28
BSG-Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07, juris Rn. 31
Vgl. Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140)
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28


Der durch das Verfassungsgericht bestätigte garantierte Rechtsanspruch wurde in diesem Falle, wie in jedem Falle durch den Antragsgegner widerrechtlich und willkürlich verweigert.

Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden war und nicht ist«, iVm Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.

Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG iVm Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot, durch das erkennende Gericht.

Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.

Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (hier Jobcenter als Anschein erweckende Vollzugsbehörde) und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig und ausgeschlossen.

Darüber hinaus war und ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden. Was das SGB 1-12, insbesondere das SGB II ff. nicht erfüllt und somit nicht anwendbar ist.

Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG iVm § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).

Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. – Rechtsweg).


Auf die von mir geltend gemachten Leistungen hat der Kläger sehr wohl Anspruch!

m.V.a. § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
der Aufklärungs- und Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar der aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG

So sich der Antragsgegner auf diverse „Vorschriften“ aus diversen §§ des SGB, insbesondere des SGB II, beziehen mag, ist dem Kläger nicht klar, welcher Rechtsauffassung und welcher Gesetze welchen Landes/Staates der Antragsgegner wohl folge, denn:

wegen fehlender Rechtsgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind diese ungültig und nicht anwendbar
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG[/b]
(Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), die Annerkennung eines in Deutschland ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert!

m.V.a. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 88

http://dejure.org/gesetze/GG/19.html

Die nach Recht und Gesetz fehlende Unterschrift erklärt zudem jeden Bescheid von vornherein für ungültig und nichtig

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.


(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » So 30. Aug 2015, 17:45

Klage und Eilverfügung beim Sozialgericht Neuruppin - Teil 2
Das Grundrecht !!!
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht !!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.


Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09-2/09-3/09) nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden.
Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann grundgesetzwidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.

In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.

In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:

der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)

die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)

der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)

das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)


Sanktionen und/oder Kürzungen und/oder jedweder Leistungsentzug sind nach dieser Entscheidung also nur möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt.

m.V.a.
Der sog. Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom sog. BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden.
m.V.a. Sozialgericht Berlin Az. S 55 AS 9238/12
m.V.a. Sozialgericht Gotha Az: S 15 AS 5157/14


Auszug:
Die 15. Kammer stellte in einem am 26. Mai verkündeten Beschluss fest, dass diese Leistungskürzungen ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen. So bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht. Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes, weil sie die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen gefährden könnten. Die genannten Grundgesetz-Artikel garantierten jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.


Das sog. Sozialgesetz wie auch das SGG entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, es ist kein „allgemein“ gültiges sog. Gesetz und darf schon von daher kein einziges Grundrecht überhaupt einschränken/antasten, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

(vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19)

und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechteträger(s).

Das SGB 1-12 verstößt gegen das Grundgesetz wegen fehlender Rechtgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind ungültig und nicht anwendbar

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB 1-12) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.


Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010

Gleiches gilt gem. sog. Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 18], S.298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 42] Artikel 5 Abs. 2 Satz 2)

Daraus ergibt sich auch das:

Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung

Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“ verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe. Dieser Artikel ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Selbst im Fall von Ausnahmesituationen wie dem Kampf gegen Terrorismus und im Falle von Entführungen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche Behandlung, eine Abweichung nach Art. 15 EMRK ist im Falle von Art. 3 nicht möglich. Das Folterverbot gilt damit absolut, jeder Eingriff stellt damit eine Verletzung dar.

Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofes:
Kurztitel: Römisches Statut
Titel (engl.): Rome Statute of the International Criminal Court
Datum: 17. Juli 1998
Inkrafttreten: 1. Juli 2002
Fundstelle: Chapter XVIII 10. ⇨ UNTS (engl. Text) ⇨
Fundstelle (deutsch): SR 0.312.1 ⇨
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Völkerstrafrecht, Internationale Justiz
Unterzeichnung: 139
Ratifikation: 123 (Stand: 5. März 2015 ⇨)
Deutschland: Ratifikation (11. Dez. 2000)
Liechtenstein: Ratifikation (2. Okt. 2001)
Österreich: Ratifikation (28. Dez. 2000)
Schweiz: Ratifikation (12. Okt. 2001)
Bitte beachte den Hinweis zu geltenden Vertragsfassung.

Dem gegenüber zielt das SGB II (Hartz IV) jedoch bereits in seinen Grundzügen vollumfänglich auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Leistungsberechtigten ab. Das beginnt bei der erzwungenen Offenlegung sämtlicher persönlicher Verhältnisse, gleitet über die Aufhebung des Bankgeheimnisses zielstrebig zur Entmündigung der Betroffenen. Den tatsächlichen und millionenfachen Zwang zur Sklavenarbeit (neudeutsch auch „Leiharbeit“) dürfen wir getrost als weiteren Schritt zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bewerten. Das alles gipfelt schließlich in der Sanktionspraxis im vorgegebenen „Rechtkreis des SGB II“, wenn Menschen in den Hunger, in die Obdachlosigkeit, in lebensbedrohliche Krankheitsverläufe bis hin in den Tod getrieben werden.

Von vorgegebenen Staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte und schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit §§ 6,7 VStGB in Tatbeteiligung der angebl. RichterInnen u.a.

Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH (OMF-BRD) von vorgegebenen Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch Deutschland internationalem Recht verpflichtet:

Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folter ergreifen.


Staatliches Eingreifen ist sowohl bei einer Gefährdung durch angebl. staatliche als auch durch nichtstaatliche Akteure gefordert. Die Schutzpflicht wird immer dann relevant, wenn das physische Wohlbefinden und die körperliche Integrität einer Person von angebl. staatlichen Maßnahmen abhängen, unabhängig davon, ob die Gefährdung staatlich verursacht ist oder durch Private erfolgt. Neben der reinen Schutzpflicht erwächst auch aus Art. 3 EMRK eine Untersuchungs- und Ermittlungspflicht des angebl. Staates. Bei Bestehen eines konkreten Verdachtes der Folter oder unmenschlicher Behandlung von Seiten des angebl. Staates oder durch Private ist der Mitgliedstaat verpflichtet, hinreichend effektive Ermittlungen einzuleiten und einen entsprechenden organisatorischen Rahmen zu schaffen, der unabhängige und schnelle Untersuchungen der Vorfälle ermöglicht.

In dem Sinne, auch psychologische Folter ist verbotenes Mittel, welches durch illegitime Regierungen/Politiker in „Deutschland“ sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter Planung zur Anwendung kommt, anhand meines eigenen Falles/meiner eigenen Fälle ist jeder Beweis erbracht. Ich persönlich sehe mich dieser bereits seit mehreren Jahren ausgesetzt!

Wie auch die Verweigerung der Aufklärungs- und Informationspflicht auch vorgegebener Amtsträger. Gleichzeitig sind durch diese Handlungsweisen/Nicht- Handlungen die Willkür, der Amtsmißbrauch und der Verstoß gegen das Grundgesetz erwiesen m.V.a. die ungültigen § 7 SGB I und § 17 SGB I, Abs. 3 auch und insbesondere gegen § 32 SGB I, sowie wiederholt gegen die Anordnungen des BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 verstößt, hier auf Bezug nehmend insbesondere:

In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:

der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)

die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)

“einheitliche einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am... + KDU + Heizung + Warmwasser =
gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum

der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)

das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)

“einheitliche einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am... + KDU + Heizung + Warmwasser =
gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum“

Sanktionen, Kürzungen, widerrechtliche Zahlungsverweigerungen, widerrechtliche Darlehensverträge/Angebote oder Nötigung zu solchen und Abzüge etc... vom Existenzminimum, sind nach dieser Entscheidung also nur möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums (ExMin), also Pfändungsfreibetrag, bestehen (der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt).

m.V.a. Sozialgericht Berlin: Vorlagebeschluss vom 25.04.2012 Az.: S 55 AS 9238/12, in dem die Richter vom ([s]Verfassungs-[/s]) Grundgesetzbruch und der ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidrig zu geringen Leistungen überzeugt sind, wie auch im angebl. Verfahren Sozialgericht Gotha Az: S 15 AS 5157/14 wobei festzuhalten ist, daß eine „Verfassung“ nicht existent ist; einzig ein Grundgesetz!

Weiter dürfte schon der Hinweis, auf eine derartige, erhebliche Verminderung des Existenzminimums eine „evident unzureichende“ Unterdeckung verursachen, das schon deshalb von Sittenwidrigkeit zu reden ist.

Des Weiteren stellt das Handeln, Nicht- Handeln, des Antragsgegners, schwere Straftaten bis hin zum vorsätzlichen Völkermord dar, hier Bezug nehmend aber die wichtigsten die durch das Handeln/Nicht-Handeln des Antragsgegners und der Mittäter (sog. Amtsträger / Richter / Staatsanwälte etc...) als erwiesen zu betrachten sind:

einen Menschen
(ob nun arbeitsloser „Sozialschmarotzer“ oder nicht)
an Leib, Leben, oder Gesundheit zu verletzen:

§ 224 StgB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Da es sich hier nun mal nachgewiesener Maßen, um so genannte, selbsternannte Amtsträger handelt,

§ 11 StgB Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;

(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen
Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.


Insbesondere möchte ich aber noch auf den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie auf den Straftatbestand der Aussetzung hinweisen, denn auch hier liegen die Beweise für die Straftat offen auf dem Tisch (mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 RZ. 134, RZ. 135, RZ. 137 und RZ. 148), da
wissentlich und vorsätzlich!

§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 221 StGB – Aussetzung[/u]
(1) Wer einen Menschen [b]
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.


(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers[/u] verursacht.

(3) [b]Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Aus den nun, sich anhäufenden schweren Straftaten und die erhebliche kriminelle Energie und die menschenverachtende, ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidrige Handlungsweisen der Tätergemeinschaften, die zumindest in meinen Augen klar bewiesen sind, aufzeigen kann hier nur die Strafverfolgung auch wegen des

§ 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

i.V.m. § 83 StGB
(1)Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund
vorbereitet,
wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

In Betracht kommen, denn nichts anderes stellen die Straftaten und die gemeinschaftliche Handlungsweise von sog. Politik, BMAS, Jobcenter, Staatsanwaltschaften, Richter/Innen dar.

Ja, auch Richter machen sich zu Mittätern, jeder Richter/Inn sollte einfach mal die sog. Verfassung, das Grundgesetz lesen und den geleisteten sog. Amtseid beachten und dann??????

Hinzu kommt noch die permanente versuchte Erpressung, die von einer angebl. Staatsanwaltschaft wie folgt formuliert wird:

Sie werden daher beschuldigt,

unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,

strafbar als

versuchte Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB.


Immerhin behaupten Sie, der vorgegebenen Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ anzugehören (den Nachweis bleiben Sie aber schuldig), welche durch Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

m.V.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung

§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Souverän
- Bedeutung Duden:

1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend

2.
1. (veraltend) unumschränkt
2. (veraltend) uneingeschränkt

3. (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)


Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch

Es gilt Ihre persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

So der Antragsgegner weiter die Schuld für seine eigene Inkompetenz und Dummheit auf den Kläger abwälzen möchte so wird hier diese ganz entschieden zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung des sich seit 1990 entwickelnden Regimes in Deutschland zu betrachten, da insbesondere die Ordnung gemäß des ehemaligen Artikel 20 Grundgesetz verloren gegangen ist.

Dieser fundamentale Verlust demokratischer Strukturen, wurde auf der Konferenz des Menschenrechtsrates im April 2013 in Genf bzw. im UPR – bzw.
Universal Periodic Review(1) offensichtlich.


Viele Staaten der Vereinten Nationen beschuldigten Deutschland zu Recht, Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Ausmaß begangen zu haben.
Insbesondere Rassismus, religiöse Intoleranz und Anonymisierung der deutschen Staatsgewalten, wie dies sicherlich schon in Form von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen bereits bekannt sein dürfte.

Eine Grundvoraussetzung, Diktaturen, wie nach dem Muster der ehemaligen DRR überhaupt etablieren zu können.

Sollten die Leistungen nicht binnen einer Woche zur Zahlung gekommen sein und diese Einstweilige Anordnung nicht erteilt werden, sehe ich mich gezwungen, auch gegen die Richter/Innen strafrechtlich vor zugehen, es besteht Lebensgefahr!

Gleichzeit gilt der gesamte Inhalt als Versicherung an Eides Statt und ist als Glaubhaftmachung gültig!

Without Prjudice [UCC] 1-308
Konrad Fitz
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.


Belehrung

WB-00001-01-06-2015-KF - Antrag Weiterbewilligung/Gewährleistungseinforderung nach GG
Antwortschreiben JC Uckermark vom 02.06.2015
ZES-00001-07-06-2015-KF – Zurückweisung Antwortschreiben
Schreiben vom JC Uckermark vom 11.06.2015
Mahnung und erneute Gewährleistungseinforderung mit Fristsetzung - Gewährleistungs-Einforderung ist zwingender Inhalt dieser Mahnung/Forderung

Anhang 4): Erklärung an Eides statt zur Legitimierung


Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter/Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.
Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25 StGB.


Damit auch Ihnen ein Licht aufgeht:

Hartz IV … stammt wie vermutet wohl doch aus faschistischer Zeit

Der Sozialticker ahnte es ja bereits seit Einführung von Hartz IV, dass dieses “Geschmeiß deutscher Schande” nur aus einer Zeit stammen kann, wo die Vernichtung von Menschenmassen beginnend salonfähig gemacht wurde. 77 Jahre später, scheint man keine Geschichtsbücher mehr lesen zu wollen und findet in den Schubladen die alten Papiere, was heute jedem “modernen Sklavenhalter” die Augen feucht blitzen lässt. HARTZ IV

1928 wurde das Hartz-IV-Gesetz von dem Nazi Gustav Hartz geschrieben, einem, Reichstagsabgeordneten der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP), die dann Hitler in den Sattel geholfen hat. Das Gesetz wurde dann 77 Jahre später - von einem Namenvetter - umgesetzt!

Und zwar bis in die Einzelformulierungen hinein:

Gustav Hartz will bereits 1928: “Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammenlegen”! Die Betroffenen bezeichnet er auch als “Kunden”! Von Hugenberg (Wirtschaftsinister im dritten Reich) stammt der Satz von 1932: „Sozial ist wer Arbeit schafft”.

Quelle und weitere Informationen: Neopresse.com - sowie Klick

Beim genaueren Betrachten, kann ein solches Gesetz sich auch in Auszügen, nicht in das grundgesetzliche Ziel einfügen und zeigt an den unzähligen Änderungen, schon dessen Fremde nach Artikel 1 GG.

Abschaffung ist der einzige Weg …

Quelle: Anmerkung Sozialticker (der 2004 schon vor Hartz warnte)


Wie gesagt, dieser Schritt wurde getan nicht ohne 'nen massiven "Bammel". da ohne anwaltlichen Rückhalt. Sprung ins kalte Wasser sozusagen.

Auf die Antwort darf man gespannt sein, ;) :D - ih kenne die ja nun. Aber lest das Folgende dann selbst.

Der Verdacht des Zusammenhangs zum gesellschaftlichen Statusses bei der Rechtsprechung wächst von Schreiben zu Schreiben. Und von wegen "man muß doch nur alles beibringen/erfüllen, was man fordert, dann hab ich meine Ruhe und alles ist Rechtens" - ist alles nonsens. Man DARF und kann verhungern.

Im Antwortschreiben ist die Winderei und Holprigkeit massiv ersichtlich.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - JC LK UM

Beitragvon Conradi » Di 1. Sep 2015, 14:38

Zwischendurch hier noch einmal eingeschoben - weil vom gleichen Tage wie die Klageeinreichung -
Mahnung auf Gewährleistungseinforderung an die Firma Jobcenter Uckermark (Teil 1):
Wurde an die Klage angehängt als Anhang, was bedeutet. dieses wurde eher geschrieben und gefaxt - also vor der Klageabsendung, aber noch am gleichen Tage.
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark,
Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Mein Zeichen:
ZES-00002-15-06-2015-KF
Immer anzugeben!
Schwedt/Oder, den 15. Juni 2015

Zurückweisung Ihres Schreibens vom 11.06.2015/Mahnung/Gewährleistungseinforderung
Sog. BG-Nr.: ████████████ nebst tatsächliche KDU/Heizkosten/Teilhabe etc. nach Vorgaben des BverfG- 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010- Zeichen: ZES-00002-15-06-2015-KF Immer anzugeben!



BG-Nr.: ████████████
Ihre „pseudo“ Bescheide (pseudo Verwaltungsakte) „ungültige“, rechtwidrige Ergänzung pseudo Änderungsbescheide/Bescheide (Verwaltungsakte) angebl. Schriftsätze u.a. - hier Zurückweisung u.a.

Mein Zeichen ZES-00002-15-06-2015-KF immer anzugeben- Antwort/Zahlung!

▒▒▒▒ in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1.


Auf der Grundlage der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, „Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:

1. „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2. Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3. „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und [s](verfassungs-)[/s]grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung! ▒▒▒▒

Erhebe ich vorsorglich, wegen vollumfänglicher „Ungültigkeit“ Einspruch gegen Ihren/Ihre ungültigen, rechtwidrigen sog. „Bescheid(e)“ „Verwaltungsakt(e)“ Entwürfe Versagung von zustehenden Leistungen und zustehenden Grundrechten und weise jedes ungültige Schreiben/Entwürfe zurück!

Somit beispielsweise Ihre gesammelten Entwürfe vom
02.06.2015- vorgefunden.: 03.06.2015 angebl. „Schreiben“ samt Packen „Anlagen“
11.06.2015- vorgefunden.: 12.06.2015 angebl. „Schreiben“ namenlos

da auch der/die benannt/en Entwürfe jedweder Rechtgrundlage entbehrt/en.
Es liegt keine Befugnis für die Erstellung von angebl. „Bescheiden“ vor, Ihre, Legitimation ist bis DATO ausgeblieben – vermutlich Amtsanmaßung etc. ...
Diese Entwürfe entsprechen nicht den Formvorschriften/dem Schriftformerfordernissen und sind somit ungültig und nichtig.

Alle hier benannten Entwürfe von was auch immer, gelten hiermit wegen des vollumfänglichen Mangels des Schriftformerfordernisses, ungültiger/nicht vorhandener Unterschriften, nicht vorhandener natürlicher Personen, fehlende Angaben zu Personen: Vor und Zunamen, fehlende Angaben Geschäftsführung etc. … als Zurückgewiesen und als nie zugegangen behandelt.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)

vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Regelungen auf!


Die vorher ergangenen, unbeantworteten, ignorierten Schriftsätze werden hiermit ergänzt und werden nicht aufgehoben!

Weiter fordere ich Sie auf meinen Schriftsatz vom: 07.06.2015 rechtlich belegt und ausführlich zu beantworten und Ihre Behauptungen zu beweisen.

Des weiteren mache ich Sie auf Ihre Steuergeldverschwendung (Unmengen an unnötigem Papier) und negative Beeinträchtigung der Umwelt aufmerksam und fordere Sie auf, diese einzustellen, dies ist nicht IHRE WELT!

1. gegen Ihre benannten ungültigen Schriftsatz/Schriftsätze in vollem Umfang
2. wegen fehlender Rechtgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind ungültig und nicht anwendbar (Ihre verbotene Anwendung) nach: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), http://dejure.org/gesetze/GG/19.html
Jede einzelne Mißachtung des sog. Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Ungültigkeit eines solchen Gesetzes von Anfang an – ex tunc – zur Folge. Zum einen dürfen diese ungültigen Gesetze weder von der zweiten Gewalt noch von den (sonder-NS) Gerichten angewandt werden, zum anderen müssen die (sonder-NS) Gerichte diese Gesetze gemäß Art. 100 GG dem sog. Bundesverfassungsgericht zur deklaratorischen Feststellung ihrer Ungültigkeit vorlegen, so wie das fehlen eines gültigen, dem „Gesetz“ entsprechenden „Geltungsbereich gem. Rechtsprechung:

Ansonsten liegt nämlich bereits der Verstoß gegen das Gebot der Rechtsicherheit vor
(BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147) und gegen das Bestimmtheitsgebot
(BVerwGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963; § 37 VwVerfG)
und führt gleichfalls unweigerlich zur Ungültigkeit und Nichtigkeit der §§ des SGB 1-12
Auszüge:
„Gerade diese Norm bewertet erst den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Betroffenen, muss also rechtstaatlich in jeder Hinsicht einwandfrei sein.

Dazu gehört in erster Linie die unbedingte Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres rechtlichen Geltungsbereiches“ (BVerfGE 1 C 74/61 vom 28. 11. 1963 / Bestimmtheitsgebot).

„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten.“

Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb
wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig.

Hierbei hat der angebl. Normgeber überdies zu beachten, „dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen“
(BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 / Gebot der Rechtsicherheit).

Die Annerkennung eines ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert!

m.V.a. § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert !!!


wegen, bis heute vollständig fehlender Erfüllung meiner Grundrechte, deren Rechtanspruch sich aus dem Ihnen bekannten Urteil
BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und
BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 und
dem Grundgesetz ergeben.

(BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010)

Das Grundrecht !!!
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht !!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden,
...
dessen Inhalt weiterer Inhalt dieses Schriftsatzes ist,

sowie gleiches für die Ihnen bekannte Böker-Stellungnahme, (die als eigenständige Bundestagsdrucksache Nr 17(11)314 vom Deutschen Bundestag veröffentlicht wurde und der Sammelbundestagsdrucksache Nr. 17(11)309 als Vorlage für den Sozialausschuß des Deutschen Bundestages zugeordnet wurde). Den Inhalt der vorgenannte Bundestagsdrucksache (Böker-Stellungnahme) mache ich insgesamt zum weiteren Inhalt dieses meines Schriftsatzes.
Vorlagebeschluss des Sozialgerichtes Berlin Az. S 55 AS 9238/12 verkündet am 25.04.2012 beim Verfassungsgericht, sowie:
m.V.a. Sozialgericht Gotha Az: S 15 AS 5157/14
Auszug:
[Die] 15. Kammer stellte in einem am 26. Mai verkündeten Beschluss fest, dass diese Leistungskürzungen ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen. So bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht. Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes, weil sie die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen gefährden könnten. Die genannten Grundgesetz-Artikel garantierten jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

dessen Inhalt/e ich zum weiteren Inhalt dieses Schriftsatzes mache.

m.V.a. ungültige § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
der Aufklärungs- und Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17 SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar der aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG
m.V.a.
Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2010
AZ: S 45 AS 34/10 ER
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2012
AZ: S 18 AS 2968/12 ER
i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


m.V.a. BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014

Jede weitere, auch zukünftige Entzug, Einschränkung meiner Grundrechte durch Zahlungsverweigerung und/oder Verzögerung stellt gem. angebl. StGB und VStGB schwerste Straftaten dar wie:

gef. Körperverletzung, Aussetzung, unterlassene Hilfeleistung, Verstoß gegen das Grundgesetz und insbesondere § 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10

Völkerstrafgesetzbuch der sog. Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 des Gesetzes vom 26.06.2002 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 30.06.2002

Was allerdings bei den angeblichen Strafverfolgungsbehörden offensichtlich bis heute noch nicht angekommen ist, wobei es ja klar ist, da die sog. „Bundesrepublik Deutschland“ (OMF-BRD) nicht existent ist und das angebl. „vereinigte Deutschland“ (Art. 116 GG, Art. 146 GG) gleichfalls nicht existent sein kann!

§ 6 VstGB Völkermord (§ 6 Abs. 1 Nr.2.3.4. VstGB)
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe (SGB- Leistungsberechtigte – sog. Sozialschmarotzer, Arme) als solche ganz oder teilweise zu zerstören,

§ 7 VStGB Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1.2.3.4.5.8.9.10. Abs.5 VStGB)
(1) Wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs (Waffe SGB 1-12) gegen eine Zivilbevölkerung.
1. einen Menschen tötet, (durch psychologische Folter, permanente Körperverletzung und in den Suizid treiben)
2. in der Absicht, eine Bevölkerung ganz oder teilweise zu zerstören, diese oder Teile hiervon unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
3. einen Menschen versklavt und sich dabei ein Eigentumsrecht an ihm anmaßt (Jobcenter-BA-BMAS-Politik),
4. einen Menschen, der sich rechtmäßig in einem Gebiet aufhält, vertreibt oder zwangsweise überführt, indem er ihn unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts durch Ausweisung oder andere Zwangsmaßnahmen (SGB 1-12- Zwangsumzüge etc…) in einen anderen Staat oder in ein anderes Gebiet verbringt, ….

Weitergehend ist es Ihnen, wem oder was auch immer, vollumfänglich untersagt, meine Souveränität auch nur annähernd in Frage zu stellen und /oder zu untergraben, das Personal, Sklave der BRD- GmbH, Vorn. Zuname ist nicht existent, ausschließlich die natürliche Person/Souverän Zuname, Vorname ist existent.

Natürlich werden hierüber auch Ihre Tatgenossen beim angebl. SG Neuruppin auf die Reaktion zur nachgewiesenen Geheimabsprache zwischen einem angebl. „Gericht/Richter“ und der kriminellen Organisation Jobcenter/Antragsgegner mit gleicher Post/Fax ausführlich informiert, Strafanträge werden natürlich gestellt !

Einstweilige Anordnung/Verfügung wird sofort beantragt, wobei festzuhalten ist das kein Verfahren bis DATO abgeschlossen ist!!!!

i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1

3. Die Aufschiebende/Aufhebende Wirkung ist immer vorrausgesetzt!
Sie/Ihre
mafiöse, kriminelle Firma/Institution D-U-N-S® Nummer 342596302 sind weder Vollzugsbehörde noch besitzen Sie Vollzugsrecht und/oder Vollzugsgewalt!
4. Grundrechte müssen nicht beantragt werden
(stetig unverfügbarer Anspruch)
und auch findet sich im Grundgesetz keine Gegenleistung für Grundrecht, dies hat auch von Ihnen nicht umformuliert zu werden, mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010, sowie auf die Ihnen bereits hinreichend bekannte
„Gewährleistungs-Einforderung des Rechtanspruchs“,
(hiermit wiederholt eingereicht und weiterer Inhalt dieses Schriftsatzes)

(BVerfG ebd RZ. 135 - einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am + KDU + Heizung + Warmwasser
=

gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum)

die bis heute nicht der gültigen Rechtnorm entsprechend -
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
(Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG[u]
mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.02.2010
AZ: S 45 AS 34/10 ER
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.06.2012
AZ: S 18 AS 2968/12 ER
m.V.a. B 7b AS 18/06 R vom 7.11.2007 und B 14 AS 36/08 R vom 02.07.2009

5. Wohl dürfen Sie vorläufig, die Zahlungen in [u]voller Höhe (100% jeder individuelle Grundrechtsträger)
nach dem ungültigen SGB leisten, dies ist keine Anerkennung desgleichen, Nachforderungen sind in voller Höhe nebst Zinsen zu leisten.

Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.....

(BVerfG ebd RZ. 135 - einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am + KDU + Heizung + Warmwasser
=

gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum)


Ihre gesamten Schriftsätze, sind, bleiben ungültig und gelten als nicht ergangen/zugegangen und werden dementsprechend mit allen Mitteln bekämpft und ignoriert und müssen zu dem als Fälschungen erkannt werden:

Da durch Sie/Ihrer Firma/Institution zugesandten Schriftsätze insgesamt, jedwede Unterschrift nach sog. gesetzlichen Vorgaben fehlt und hier der Anschein erweckt werden soll, daß es sich um angebl. „behördliche/amtliche“ Schriftsätze handeln soll (Amtsanmaßung), ist/sind Ihr/e Schriftsatz/sätze, von wem auch immer, ungültig da auch und/oder gerade Sie als vorgegebene „Beamte/Amtsträger“ sich an die Gesetze zu halten haben und hierin besonders geschult sein müssen.

Dem ist nach Recht und Gesetz nicht so, Ihr Irrglaube, denn,
„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“

Erstellung und Übermittlung sind zwei verschiedene paar Schuhe!

Denn, nach BGB § 126 ist zwingend die persönliche Unterschrift

(des Verantwortlichen (Vor. u. Zuname), nicht eines Lakaien und/oder etwas was mit Schrift nicht mal annähernd etwas zu tun hat sog. Paraphen)

vorgeschrieben, als Beweis dafür, dass sich der Aussteller des Schriftstückes für den Inhalt verantwortlich gegenüber dem Betreffenden ausweist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt im § 126 Schriftform vor:
§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
§126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift
genügt nicht.

Somit ist/sind Ihr Schriftsatz/Schriftsätze schon aus diesem Grunde hinfällig (ungültig), nämlich:

VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(2) ….ist ein Verwaltungsakt nichtig,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.“

m.V.a.: § 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, §§ 41, 43 VwVfG,
„Formvorschriften für Verwaltungsakte können durch Verwaltungsvorschriften aufgestellt werden, soweit diese kraft Gleichheitssatz und Vertrauensschutz eine normative Außenwirkung besitzen“
§ 9 V w V f G,
„das Erfordernis der Rechtklarheit und damit das rechtstaatliche Prinzip der Rechtsicherheit“

Wobei hier festzuhalten ist das die Firmen „Jobcenter“ von jedweder „Rechtklarheit“ und dem „rechtstaatlichen Prinzip der Rechtsicherheit“ vollumfänglich entfernt haben.

§ 37 Abs. 1 V w VfG,
„Uber den ausdrücklich geregelten Formzwang hinaus wird man ein in dem rechtstaatlichen Prinzip der Rechtsicherheit begründetes Gebot der Schriftlichkeit annehmen müssen.“

§ 39 V w V f G, § 4 1 Abs. 2 und 4 VwVfG,
„Ein schriftlicher Verwaltungsakt muß die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten“
§ 37 Abs. 3 V w V f G u.s.w.

hier zählen auch sog. „amtliche/behördliche Bescheide“ zu!

Nur für den Fall, das Sie weiter Ihrem Glauben folgen mögen, wie in einigen Schriftsätzen zu finden, das Ihre Paraphe (Analphabeten- Zeichen) als Unterschrift gültig wären, auch dem ist nicht so!

Auch Ihre Darstellung, (falsche Behauptung- Fälschung beweiserheblicher Daten- etc..):

Die Unterschrift und die Namenswiedergabe
können fehlen, wenn das Schreiben mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird.

Kommentar: Ihre Darstellung ist schon hier FALSCH, abgesehen davon das Sie/Ihre Institution, mafiöses Unternehmen D-U-N-S® Nummer 342596302 keine „Behörde“ ist und/oder war, gleichwohl aber rechtwidrig behauptet eine „Behörde“ zu sein(Amtsanmaßung), das Gesetz schreibt vor:
dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.“

Wie diese Schriftsätze auch immer „ERLASSEN/ERSTELLT“ wurden spielt hier keinerlei Rolle, denn diese Schriftsätze wurden ausgedruckt, eingetütet und durch die „normale“ Briefpost übermittelt! (aus eigener Erfahrung und in meinem Beisein so immer geschehen).

Ich verweise nochmals ausdrücklich auf die angebl. gesetzliche VORSCHRIFT und verlange die Einhaltung: (alles andere ist ungültig, nichtbearbeitet, nichtig!!!!)
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen
unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.

Denn: (siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerfG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Vorschriften, Erleichterungen auf, da BverfG die angebl. Höchste Rechtsprechung in diesem Land!


Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht und/oder mir selbst gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368).“ BGH, VI ZB 81/05 vom 19. Juni 2007).

Die weder durch Sie persönlich (wer oder was auch immer), Ihre Institution D-U-N-S® Nummer 342596302, noch durch das BMAS, BA und oder einer illegalen vorgegebenen ReGIERung aufzuheben ist und/oder aufgehoben werden kann, Ihnen, allen, fehlt die gesetzliche Ermächtigung zum aufheben/ungültig erklären/ändern/erlassen etc... von Gesetzen!
Sollten Sie auch weiterhin glauben, Ihre Lügen auch einem sog. Gericht, und/oder einer sog. Staatsanwaltschaft und/oder anderen Stellen zu übermitteln, so weise ich Sie gleich darauf hin das dem zufolge die Straftat nach § 269 StGB

i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


angezeigt und bis aufs letzte verfolgt werden wird! Ich fordere Sie daher auf die gesetzlichen Vorschriften (siehe oben) einzuhalten.
Wobei in Ihren Fällen noch die Erpressung hinzuzufügen ist gem. der Formulierung einer angebl. Staatsanwaltschaft:
Sie werden daher beschuldigt,

unmittelbar dazu angesetzt zu haben, einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern,

strafbar als

versuchte Erpressung

gemäß §§ 253 Abs. 1 bis 3, 22, 23 StGB.

Im Übrigen weise ich Sie darauf hin, dass ich Sie persönlich (verm. juristische/natürliche Person XYZ u.a.) bei einem Verstoß, der sich auch nur gegen ein einziges meiner Grundrechte nach den Artikeln 1 bis 4 GG; 11 bis 13 GG;18 bis 20 GG; Artikel 25; 28; 31; 33; 37; 93; 100, 103 und 140 GG sowie den Bestimmungen des 4. Gesetzes über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 1054) nach den Artikeln 1 bis 5; Artikel 14 und 15; 17 und 18, dem 6. Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet / garantiert werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (BGBl II S. 1974), sowie gegen die Bestimmungen des Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGB. II S. 428) richtet, Sie persönlich, Ihre Vorgesetzten, alle direkt und indirekt Beteiligten, auch Ihre Tatgenossen vollumfänglich unter Einbezug von Schadensersatz nach Artikel 34 GG; §839 BGB; § 36 BeamtStG, sowie § 63 BBG und mit Hilfe aller sonst zur Verfügung stehenden Rechtmittel haftbar mache.

Gleiches gilt für Ihre Kollegen/Kolleginnen als auch für die Firma Jobcenter insgesamt.

Sie haben daher als vorgegebener „Amtsträger“ das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Artikel 20 GG zu achten und zu wahren und darüber hinaus stets das mildeste Mittel zu wählen. Hierbei gilt zwingend § 226 BGB. Sie werden daher aufgefordert, sich Ihrer Pflichten und Freiheiten gemäß den Grundsätzen des GG zu erinnern!

Voraussetzung ist, durch Sie/Ihre mafiöse, kriminelle Firma/Institution D-U-N-S® Nummer 342596302 die ausführliche
Bearbeitung jedes einzelnen Punktes
durch Sie, rechtlich und rechtgültig belegt und bewiesen!

Zusätzlich entstehende Kosten (Schäden), Mahngeb. etc... gehen zu Ihren Lasten nebst Zinsen und gelten rückwirkend, bis zur vollständigen Leistung weiter als gefordert.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, das durch den Umstand der widerrechtlich gekürzten/entzogenen/verweigerten Regelleistungen, eine erhebliche Unterdeckung und damit Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit, bewiesen sind,
(mVa 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 und Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes)
i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Artikel 20 Abs.4 GG
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

„Andere Abhilfe“ wird von sog. Gerichten/Richtern, Staatsanwälten etc... vorsätzlich, willkürlich verhindert (Strafvereitelung im vorgegeb. Amt), ganz in alter STASI/NS- Manier und nach verbotenen NS- Gesetzen!

Das RBEG enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGB I enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGB II enthält keine Zitierung.Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGB ... enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGG enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.

Schon die Grundvoraussetzung für die Einschränkung auch nur eines Grundrechtes, sind für alle oben benannten „Gesetze“ nicht vorhanden, Einzelfallgesetze!
(siehe auch Artikel 19 GG)

Wegen begrenzter Zeichenanzahl auch hier wieder gesplittet in zwei Teile...
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - JC LK UM

Beitragvon Conradi » Di 1. Sep 2015, 14:44

Mahnung auf Gewährleistungseinforderung an die Firma Jobcenter Uckermark (Teil 2):
Die Frage, wie ein ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidriges sog. Gesetz zu behandeln ist, hat das sog. Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtsatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle sog. „Verfassungsorgane“ des Bundes und der Länder sowie alle sog. „Behörden“ und sog. „Gerichte“ zwingend bindend erklärt:

Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.

Ein sog. Gesetz (SGB 1-12), welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges sog. Gesetz entfaltet keine Bindewirkung.

Alle mit diesem sog. Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!

Ich erteile keine Genehmigung/Ermächtigung zur Entmündigung und Entrechtung!
Leistungen/Zahlungen sind ausschließlich an die berechtigten Leistungsbezieher zu leisten, in keinem Falle an dritte!!!!!
i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Des weiteren, da Ihre Unwissenheit offensichtlich schwerster Natur zu sein scheint,
Wir (Bedürftige, Hartz IV- Leistungsbezieher/Sozialschmarotzer) unter Generalverdacht gestellt und durch Sie/Ihre /Firma/Institution/BMAS/BA, ohne Legitimation, Befugnis, abgeurteilte Verbrecher zu sein scheinen und in jedweder Form öffentlich diskriminiert, verleumdet und anderes werden,
gilt hier für Sie:

Der Grundsatz

In dubio pro reo

und weil ich nicht davon ausgehen kann das Ihnen, Ihren Vorgesetzten u. a. in irgendeiner Form eine Bildung und/oder Wissen zuzusprechen wäre,
heißt dies, (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“),
kurz Zweifelssatz, ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im
Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf,
wenn dem Gericht (nicht Sie/Ihre Firma/Institution/BMAS/BA) Zweifel an seiner Schuld verbleiben, was in diesen Fällen eindeutig zutreffend ist.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.

m.V.a.
(Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Souverän- Bedeutung Duden:
1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend
2.
1. (veraltend) unumschränkt
2. (veraltend) uneingeschränkt
3. (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)

Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch.

Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

without Prejudice UCC 1-308

Mensch Konrad aus der Familie Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig!
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf!


Belehrung)
Anhang 1): Gewährleistungs-Einforderung des Rechtanspruches (ist Teil dieses vorsorglichen Einspruchs trotz Ungültigkeit aller Schriftsätze/pseudo- Bescheide/pseudo- Verwaltungsakte) – Fristerfüllung: bis zum 22.6.2015

Belehrung


Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25 StGB.


Damit auch Ihnen ein Licht aufgeht:

Hartz IV … stammt wie vermutet wohl doch aus faschistischer Zeit

Der Sozialticker ahnte es ja bereits seit Einführung von Hartz IV, dass dieses “Geschmeiß deutscher Schande” nur aus einer Zeit stammen kann, wo die Vernichtung von Menschenmassen beginnend salonfähig gemacht wurde. 77 Jahre später, scheint man keine Geschichtsbücher mehr lesen zu wollen und findet in den Schubladen die alten Papiere, was heute jedem “modernen Sklavenhalter” die Augen feucht blitzen lässt. HARTZ IV
1928 wurde das Hartz-IV-Gesetz von dem Nazi Gustav Hartz geschrieben, einem, Reichstagsabgeordneten der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP), die dann Hitler in den Sattel geholfen hat. Das Gesetz wurde dann 77 Jahre später - von einem Namenvetter - umgesetzt!
Und zwar bis in die Einzelformulierungen hinein:
Gustav Hartz will bereits 1928: “Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammenlegen”! Die Betroffenen bezeichnet er auch als “Kunden”! Von Hugenberg (Wirtschaftsinister im dritten Reich) stammt der Satz von 1932: „Sozial ist wer Arbeit schafft”.
Quelle und weitere Informationen: Neopresse.com - sowie Klick
Beim genaueren Betrachten, kann ein solches Gesetz sich auch in Auszügen, nicht in das grundgesetzliche Ziel einfügen und zeigt an den unzähligen Änderungen, schon dessen Fremde nach Artikel 1 GG.
Abschaffung ist der einzige Weg …
Quelle: Anmerkung Sozialticker (der 2004 schon vor Hartz warnte)

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Gewährleistungs-Einforderung)

Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch Sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschenrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss – selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die Sie mit Ihrem fortdauernden Handeln verstoßen.


Der Grundrechtsverletzte befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits seit dem 23. Mai 1949 tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschenrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben Sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtsgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können. Um diesem Gewissenskonflikt/Befehlsnotstand vorzubeugen, verweise ich vorsorglich auf § 839 BGB – Amtshaftung – sowie § 823 BGB – Schadenersatzpflicht – und fordere Sie eindringlich auf, gemäß § 56 BGB Ihrer Remonstrationspflicht nachzukommen, anderenfalls vorgenannte §§ BGB greifen (Schadenersatzpflicht und Amtshaftung).

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis Ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtenstatus hinzuzufügen.


Without Prejudice UCC 1-308

– Konrad Fitz –

Schwedt/Oder, den 01.06.2015
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift wirksam
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Re: Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat

Beitragvon Conradi » Mo 7. Sep 2015, 20:04

So, mal zwischendurch...
Beitrag für unser VL-Info-Blättchen von mir - der letzte Stand per heute, 07.09.2015:
...........................................................................................................................................

Ich bin seit zwei Monaten ohne Einkommen

Ich habe lange überlegt, ob ich dies überhaupt schreiben soll – ob dies überhaupt für das VL-Blättchen ein Thema ist. Es ist ein Hilferuf, ganz ohne Frage. Besser ein offener Hilferuf, als ein stiller verzweifelter ohne Worte bei diesen vielen bereits Hartz4 geschuldeten Opfertoten, die sich nicht mehr meldeten, die nicht mehr die Kraft aufbrachten und zerbrochen sind durch diese Zermürbungs- und Entrechtungspraxis, diese Schikane, dieses vorzulegen, jenes beizubringen ohne zu begründen, wofür man dieses benötigt (zumindest für normaldenkende Menschen, nicht diese „Minder-IQ-gerechten“ Antworten „Steht da und da, Mitwirkungspflicht blahblah“, wonach gar nicht gefragt wurde, sondern nach dem Warum). Und diese Ablehnungen, Standard-blah. Berufen sich auf im Grunde nichtige Gesetze, wo Otto-Anna Normalbürger dies noch gar nicht einmal wissen tut (jaja, „tutut Tuuut“ :) ). Gesetze, wo kein Geltungsbereich bestimmt ist – SGB1 zum Beispiel, schaut euch mal den § 30 an. Der Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt bzw. findet im Bereich seines Geltungsbereich Anwendung.
Das SGB2 hat dokumentierte 44 Stellen, die gegen die Grundrechte verstoßen – Zitierpflicht Art.19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), http://dejure.org/gesetze/GG/19.html

http://rechtsstaatsreport.de/hartz4/
http://rechtsstaatsreport.de/zitiergebot

Am 01.6.2015 stellte ich einen Antrag – wieso und seit wann muß man einen Antrag auf Grundrecht stellen?? - auf Weiterbewilligung meines unabdingbaren grundgesetzlich und bundesverfassungsurteilgestützten soziokulturellen menschenwürdigen Existenzminimum nach Art.2 Abs.2 GG iVm. Art.1 GG in Verbindung mit Art.20 GG formlos nach §9 SGB X. Dieser wurde zuvor abgelehnt wegen angeblich nicht ausreichenden Unterlagen und es wurden etliche Formulare – ich nenne dies „Erfassungsbögen“, da immer noch keine BverfG-konformen Vordrucke vorhanden sind – und ein „Weiterbewilligungsantrag nach SGB2“ mit ebensolcher Ungültigkeit beigelegt.
Da alle erforderlichen Daten der Stelle vorlagen und dies mehrfach, und es keine Änderung gab (Miete - wurde aufgrund von der Betriebskostenrechnung grad mal einen Monat etwa vorher eingereicht; beim Rest gab es keine Veränderung), wurde dies abgelehnt/zurückgewiesen. Es wurde geschrieben von mir, daß ich gerne bereit bin zur ausreichenden Mitwirkung, wenn meine Existenz ausreichend vorher gesichert ist – da die Daten eh vorlägen.
Abgelehnt.
Ich reichte Klage und Eilverfügung beim Sozialgericht Neuruppin ein.
Abgelehnt, es sei keine Begründetheit für eine Eilverfügung gegeben. Hätte die Möglichkeit der Beschwerde – auch beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Gleichzeitig Strafanzeige gestellt bei der Staatsanwaltschaft Eberswalde wegen Rechtbeugung, Nötigung, Erpressung, Aussetzung usw. - gegen das Jobcenter (Leiter, Sachbearbeiter, angebliche Juristin) und gegen die Richterin beim SG Neuruppin -, ich warte bis heute auf eine Eingangsbestätigung der Staatsanwaltschaft.
Beschwerde eingereicht per Fax – wie alle meine Schreiben – ans LSG. Ebenfalls abgelehnt – eine Beschwerde beim Bundessozialgericht wird nicht zugelassen. Welche Möglichkeiten bleiben mir da noch?
Ich stellte beim Sozialamt eine Antrag auf Vorschuß, da ich mittellos bin und belegte dies mit den letzten beiden Kontoauszügen (diese umfaßten den Bereich Juni – 29.6. – bis Juli – 20.07.2015), um meine Bedürftigkeit und Mittellosigkeit zu belegen. Dies wurde weitergeleitet ans Jobcenter.
Eine weitere Ablehnung.
Am 08.08.2015 erfolgte eine weitere Ablehnung des Landessozialgerichtes – meine Rüge wurde mit 9 Zeilen zurückgewiesen, und das JC sei für mich nicht zuständig – ohne jedoch mir die richtige Zuständigkeit zu benennen.
Danach ging noch eimal Ende August eine Mahnung zur Erfüllung meines Grundrechtes an das Jobcenter Uckermark mit etlichen brisanten Fragen und Hinweisen, was ich dann sicher mit deren Einverständnis tun dürfe – in Kopie auch direkt an den BA-Vorstand in Berlin persönlich zu Händen von Becker, Alt und Weise. Von der BA kam ein nettes Schreiben der Nichtzuständigkeit, vom Jobcenter wieder eine Ablehnung.
Selbstredend habe ich alle bekommenen Schreiben zurückgewiesen wegen Formfehler.
Sagte nicht mal einer, wir leben in einem demokratischen Rechtstaat / Sozialstaat, in welchem keiner verhungern muß bzw. sein Obdach ohne Grund verliert?? Wo die Grundrechte garantiert sind? Für wen? Für alle? Für alle bestimmt nicht. Ein Recht, was nicht für alle gleichermaßen gilt, ist kein Recht, sondern Unrecht.
Ich habe heute dies gemacht, was ich eigentlich nicht machen wollte, weil ich dies für eine Schande halte in diesem reichen Deutschland, was nicht mein Land ist – schon lange nicht mehr: Ich war heute zur Tafel, betteln um Essen. Das, was eigentlich entsorgt werden müßte bzw. im Tiermagen veredelt zu höherwertiger Nahrung.
Doch was ist mit meinen fixen Kosten, die jeder hat? Strom, Versicherung… Ach das ist alles Luxus, zuviel?? Ja, dann ist und wird man stumm, blind, taub. Dann hört man mich nicht mehr. Dann ist ja auch alles in Ordnung, da man ja nichts hört über diese Leute. Und alles was man nicht hört, weiß man nicht und damit existiert das nicht. Jeder stirbt für sich allein. Für den Rest haben wir ja Pegida, die Flüchtlinge, ja das Stadtfest. Wir sind ja so glücklich und froh, und können fröhlich feiern. Elend? Gibts nur woanders.
Mir bleibt nur noch ein einziger Weg: in den unbefristeten Hungerstreik zu treten und damit anderen den Beleg und den Beweis zu liefern, den sie brauchen, um evtl. endlich mal für uns alle bzw. den übrigen eine Verbesserung zu erreichen dergestalt, dieses unsägliche Folter- und Vernichtungssystem Hartz4 auf den Müllhaufen der Geschichte zu werfen.

Ave Sascha Kirsch! Ich grüße Dich und gedenke Deiner...

– Konrad Fitz –
.............................................................................................................................

Gemeint ist Sascha Kirsch aus Speyer, der prominente Hartz4-Tote von 2007 vor Detlef Rochner aus Berlin.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » So 13. Sep 2015, 15:51

... Weiter geht's - aufgrund der vermutlichen manipulierten Faxannahme bei der Firma "Sozialgericht Neuruppin" (Seitenzahlbegrenzung, bei Überschreitung derer ein Abbruch des Empfanges erfolgt mit einer nachfolgenden zehnminütigen drastischen Einschränkung der Übermittlung) habe ich erstens 4 Anläufe gebraucht und zweitens wurde jeder Teilversand mit einem separaten Aktenzeichen versehen. Also:

SG Eingangsbestätigung(en) der Klage mit Eilverfügung:

Der Einfachheit halber werden beide in einen gemeinsamen Zitatblock gesetzt.
Sozialgericht Neuruppin

Geschäftsstelle der 24. Kammer

Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4 a
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Neuruppin, 17. Juni 2015


Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Az.: S 24 AS 1284/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Ihr Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

Ihr Antrag vom 15. Juni 2015 ist hier am 15. Juni 2015 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1284/15 ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Bitte übersenden Sie:

• den angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid in Kopie

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz/Justizbeschäftigte

Personenbezogene Daten werden unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert.
____________________________________________________
Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
Sonstige Termine nach Vereinbarung


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Sozialgericht Neuruppin

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Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

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Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Neuruppin, 18. Juni 2015


Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Az.: S 24 AS 1293/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Ihr Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

Ihr Antrag vom 16. Juni 2015 ist hier am 16. Juni 2015 eingegangen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1293/15 ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.
Es wird um Mitteilung und Klarstellung gebeten, ob Ihre Faxe vom 16.06.2015 16:31 Uhr und 18:06 Gegenstand des am 16.06.2015 per Fax um 10:59 gestellten ER- Antrages sein sollen. Falls nein werden Sie gesondert um einen konkreten Antrag mit nachvollziehbarer Begründung gebeten. Das Gericht geht vorläufig davon aus, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geregelt ist, das Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums zu wahren. Zur Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II dürfte die Stellung des entsprechenden Antrags sowie die Einreichung der geforderten Unterlagen notwendig sein.
Frist: 1 Woche!

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
Justizbeschäftigte

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Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
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Durchwahl: 03391 838-343
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Neuruppin, 18. Juni 2015


Herrn
Konrad Fitz
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16303 Schwedt/Oder

Az.: S 24 AS 1294/15
(bei Antwort bitte angeben)

Ihr Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

Ihre Klage vom 16. Juni 2015 ist hier am 16. Juni 2015 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1294/15 geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Es wird um Mitteilung und Klarstellung gebeten, ob Ihre Faxe vom 16.06.2015 16:31 Uhr und 18:06 Gegenstand des am 16.06.2015 per Fax um 10:59 gestellten ER- Antrages sein sollen. Falls nein werden Sie gesondert um einen konkreten Antrag mit nachvollziehbarer Begründung gebeten. Das Gericht geht vorläufig davon aus, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geregelt ist, das Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums zu wahren. Zur Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II dürfte die Stellung des entsprechenden Antrags sowie die Einreichung der geforderten Unterlagen notwendig sein.

Frist: 4 Wochen!

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
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Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Neuruppin, 18. Juni 2015


Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Az.: S24 AS 1295/15
(bei Antwort bitte angeben)

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,
Ihre Klage vom 16. Juni 2015 ist hier am 16. Juni 2015 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1295/15 geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR). Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
Justizbeschäftigte

Personenbezogene Daten werden unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert.
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Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr Sonstige Termine nach Vereinbarung


Zum geforderten Nachreichen in Papierform, da ja angeblich nicht den Erfordernissen elektronisch übermittelter Dokumente entspricht:
Diese gesamte hier dokumentierten Schriftwechsel meinerseits wurden IMMER ausschließlich per Computerfax über die elektronische Poststelle abgewickelt, sind also keine "§ 93 SGG"-Dokumente.
Nebenbei habe ich - da ja gänzlich seit dem 01.07.2015 ohne Einkommen - für das Geforderte gar keine Mittel mehr. Papier schon, aber die Druckertinte nicht mehr. Das wären ja geschätzte 400 Seiten und mehr, wenn ich alles zusammenrechne, was ich in doppelter Ausführung nachreichen soll. Das Porto käme noch dazu.

Und dann würde das Argument kommen, da ich das ja alles konnte, sei ich nicht bedürftig, denn sonst würde ich ja diese Kosten gar nicht aufbringen können, das alles zu bezahlen.

Und dann kam die "Zur Kenntnisnahme Schriftstücke" vom Sozialgericht... Stellungnahme der Firma Jobcenter - und drei Tage später der "Beschluß" über die Ablehnung meiner Klage/Eilverfügung ...
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » Di 15. Sep 2015, 20:51

Aber erst einmal die Ergänzungen...
Fax-Antwort Eingangsbestätigungen angebl. SG Neuruppin:
Konrad Fitz
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Sozialgericht Neuruppin,
Fehrbelliner Straße 4 a,
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Telefax: 03391 838-370

per Computer-Fax: 03391 838-370

Mein Zeichen (immer anzugeben):
SG-00001-14-06-2015-KF

Schwedt/Oder, den 22. Juni 2015

Zurückweisung/Klarstellung/Mitteilung; Geschäftszeichen S 24 AS 1284/15 ER (S 24 AS 1284/15 ER, S 24 AS 1293/15 ER), Ihre Schreiben vom 17. Juni 2015 bzw. 18. Juni 2015 (vorgefunden am 18. bzw. 19.06.2015)

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Schulz,
Das Gericht geht vorläufig davon aus, dass die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II geregelt ist, das Grundrecht auf Sicherung des Existenzminimums zu wahren. Zur Prüfung Ihrer Anspruchsberechtigung nach dem SGB II dürfte die Stellung des entsprechenden Antrags sowie die Einreichung der geforderten Unterlagen notwendig sein.

ich bitte zu bedenken, daß dieses Buch gerade wegen der fehlenden Zitierung (wie übrigens auch die übrigen Bücher des SGB) nicht den Anforderungen der vom BverfG geforderten und erlassenen Vorgaben entspricht – und somit zur Gänze grundgesetzwidrig ist.

Die Anwendung stellt somit nicht nur einen groben Verstoß gegen diese Vorgaben dar, sondern ist verboten und ein Straftatbestand; die Anerkennung eines in Deutschland ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert ! (m.V.a. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 88):

Verletzung des Grundrechteträgers aufgrund der Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen (Einzelfall-)Gesetzes ( Sozialgesetz/SGB II ff. ) und der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz - BVerfGE 6, 32

Verstoß gegen das Grundgesetz, Sozialstaatsgebot und Grundrechte, Menschenwürde, da durch das Verfassungsgericht (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 1 – 220) hier ganz klar ein Rechtsanspruch ohne Gegenleistung auf diese Leistungen erklärt wurde und mit gleichem Urteil ein „unverfügbarer Anspruch“ verlangt/vorgeschrieben wird nämlich:
GG
Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3
Art. 2 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 19 Abs. 2 ,Abs. 1
Art. 20 Abs. 3 + 4 GG
Sowie wegen der Ungültigkeit des SGB II nebst seiner anhängigen Bücher ff.

gem. Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur
Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen
Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage


Der Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht- und grundgesetzwidrig
m.V.a. Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010).

Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind ausschließlich unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m Art. 82 Abs. 1 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes und ist kein „Allgemein“-gültiges Gesetz, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung des Grundrechteträgers.

Zu den (Teil)-Faxen kam es, weil die Faxdatei nicht komplett übertragen wurde und stets nach (unterschiedlicher) gesendeter Seitenanzahl abbrach und nach 10 Minuten erneut versucht wurde, diese zu übertragen. Nach dem zweiten erfolglosen Versuch wurde sie von mir gesplittet.

Bitte fassen Sie diese Teile unter dem Zeichen S 24 AS 1284/15 ER zusammen, es betrifft die Faxe vom 16.06.2015 16:31 Uhr Uhr und 18:06 Uhr und des am 16.06.2015 per Fax um 10:59Uhr.

Zur Info: da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch. Es gilt Ihre persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Da Ihre Legitimation bis DATO nicht erfolgte, fordere ich Sie wiederholt auf, sich zu legitimieren und Ihre Befugnis nachzuweisen, um den Vorwurf der Amtsanmaßung zu entkräften.

Without Prejudice 1-308
Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!


Belehrung


Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25 StGB.

______________________________________________________

Anhang: Erklärung an Eides statt zur Legitimierung


Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt


Nach VwGO §99; ZPO §§138. 139; gemäß GVG §§16, 21, 33, 34, 43, 44, 48; GG Art. 1, 25, 101, 103, 140; StGB §§ 1, 11, 126, 357, i.V.m. StGB §§ 187, 188, i.V.m. StGB § 130, i.V.m. StGB §§ 132, 132a, i.V.m. StGB § 138 i.V.m. StGB §§ 25, 26, 27, 29, 30



In Erfüllung meiner Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtsache


AZ : ........................................... erkläre ich Herr/ Frau ……………………............................

wohnhaft: Straße/Nr. ............................................ PLZ/Ort ......................................................

Geb. Datum: ………………………………… Geb. Ort: ……………………………….........

Tätig am: …………….......................... – Gericht in …………………………………………


Gerichtsverwertbar an Eides statt, in Kenntnis und im Bewußtsein der Strafbarkeit einer vorsätzlichen falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung, daß ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin.

Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muß, im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, daß ich als Doppeljurist agiere.

Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftverteilungsplanes des angehörigen Gerichts nach VwVfG §§ 33, 34, 43, 44 und 48 und versichere an Eides statt, daß ich der / die gesetzlich amtierende Richter/in in dem Verfahren bin.

Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich und alle Prozeßbeteiligten gilt. Ich erkläre, daß ich in diesem Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern / Arbeitgebern verpflichtet.

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG beziehen sich auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs)grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung. Ich bin bei einem Staatsgericht tätig.



--------------------------------------------- -----------------------------------------
Ort, Datum Unterschrift






.........................................................
Dienstsiegel: beglaubigte Unterschrift


Soso... das Gericht geht vorläufig davon aus...
Daß ein nichtiges Gesetz weiterhin angewendet werden darf???

Wenn ich das schon überall in den Umschulungen - selbst als Transportarbeiter-Facharbeiter - beigebracht bekam, daß nichtige Gesetze nicht angewendet werden dürfen und deren Anwendung strafbar ist, gehe ich davon aus, daß man dies als Jurist erst recht pauken muß.

Alles andere ... verbietet mir mein guter Anstand, dies anzunehmen :lol: ,


Zur Erinnerung: Diese Dokumente gingen so weg, wie sie hier eingestellt wurden (natürlich korrekt - anders als hier im Forum die Darstellung, da hier keine Tab-Abstände berücksichtigt werden und auch alle Leerzeichen in größerer Anzahl als eines wie ein einziges dargestellt wird - und in fett kursiv und unterstrichen wie hier sowie mit allen Fehlern, die ich gemacht habe.

Schreibfehler bei behördlichen Schreiben sind ebenfalls so, wie sie auftraten, hier eingestellt. Ist bisweilen lustig, z.b. wenn ich angesprochen werden sollte ("Sie"), ist in der dritten Person Plural ("sie") geschrieben worden; ergo scheine ich gar nicht gemeint zu sein, sondern andere unbestimmte Leute oder Stellen. In etwa das berühmte Komma in "Hängen kann man nicht laufen lassen" ;) .
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - JC LK UM

Beitragvon Conradi » Mi 16. Sep 2015, 14:11

... Ein weiterer Ablehnungsbescheid des Jobcenters...

Im Übrigen werden anderen Leuten trotz korrekten Einreichens aller geforderten "notwendigen Unterlagen und Belege" und mehrfachem Einreichens des Antrages auf Leistungen nach dem SGB2 die Bewilligung dieser Gelder verweigert. Also trotz voller Unterwerfung unter diesem Zirkus auch ohne jegliche Gelder dastehen trotz nachgewiesener Bedürftigkeit. Und ich habe auch seit Monaten keinerlei Einkünfte, weil mir diese Scheinbehörde kriminell rechtwidrig keine Leistungen zahlt, weil ich diesen Zirkus NICHT mitmache und mich nicht unterwerfe und vorlege, was denen längst aktenkundig eh schon vorliegt - ergo bei denen in Bayern trotz, bei mir mangels Unterwerfung unter das Diktat des Jobcenters.

Da kann doch was nicht stimmen... LOGIK: y=a ODER (negiert)a

Ablehnungsbescheid des Jobcenters:
Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt / Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer- / Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

Datum
22.06.2015

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II


Sehr geehrter Herr Fitz,

hiermit werden die von Ihnen mit Datum vom 01.06.2015 per Faxschreiben formlos
beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für
den Zeitraum ab 01.07.2015 versagt.


Begründung:

Im Rahmen der Bearbeitung Ihres SGB II - Leistungsantrages wurden Sie per Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 aufgefordert, fehlende zur Antragsbearbeitung eforderliche Unterlagen bis zum 11.06.2015 einzureichen bzw. entsprechende Angaben zu machen. Um das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II prüfen zu können, sollten Sie konkret einreichen:

-vollständig ausgefüllter Weiterbewilligungsantrag (Antragsformular anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage Einkommen (Anlage anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Anlage anbei)
-vollständig ausgefüllte Anlage weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Anlage anbei)
-Kontoauszüge ihres Girokontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
-Kontoauszüge ihres Sparkontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
-schriftliche Einzelnachweise ihrer getätigten Mietzahlungen ab 01.01.2015 bis Tagesaktuell

In dem genannten Mitwirkungsschreiben wurden Sie auf mögliche Folgen für den Fall der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Mit ihrem Faxschreiben vom 07.06.2015, eingegangen im Jobcenter Uckermark Ne benstelle Schwedt am 08.06.2015, wiesen Sie das Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 zurück und bestanden darauf, dass sie keinen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, sondern die Sicherung ihres Existenzminimums nach dem GG einfordern und lehnten die Einreichung der angeforderten Unterlagen ab.

Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie somit bis zum 11.06.2015 nicht nachgekommen.

Daraufhin wurden sie noch einmal per Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 aufgefordert, das Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 bis zum 19.06.2015 vollständig zu erledigen, also die angeforderten Unterlagen einzureichen bzw. entsprechende Angaben zu machen. In dem genannten Mitwirkungsschreiben wurden Sie erneut auf mögliche Folgen für den Fall der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Mit ihrem Faxschreiben vom 15.06.2015, eingegangen im Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt am 16.06.2015, wiesen Sie das Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 zurück und bestanden erneut darauf, dass sie keinen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, sondern die Sicherung ihres Existenzminimums nach dem GG einfordern und lehnten die Einreichung der angeforderten Unterlagen wiederholt ab.

Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie bis zum heutigen Tage erneut nicht nachgekommen.

Somit ist es dem hiesigen Leistungsträger nicht möglich, das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II abschließend zu prüfen und Ihren Antrag entsprechend zu bescheiden.

Infolge Ihrer fehlenden Mitwirkung werden Ihnen die nach §§19 ff. SGB II beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 66 Abs. 1
SGB I versagt.


Die Versagung der Leistungen ist gerechtfertigt, da die nach § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung im Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 und wiederholt im Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 erfolgt ist.

Bei der nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Prüfung, ob die Leistungen mit Wirkung vom 01.07.2015 ganz oder teilweise zu versagen sind, sind auch die sich aus § 65 Abs. 1 SGB I ergebenden Grenzen Ihrer Mitwirkungspflicht berücksichtigt worden. Gründe aus denen sich ergibt, dass Ihnen die Mitwirkung nicht zugemutet werden konnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) bzw. dafür, dass sich das Jobcenter Uckermark die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I), sind nicht ersichtlich und wurden darüber hinaus nicht von Ihnen vorgetragen.

Die Versagung der Leistungen ist auch verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, um darauf hinzuwirken, dass Sie Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nachkommen.

Die Versagung ist ferner auch erforderlich, da keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise geeignet sind, den Zweck zu verfolgen.

Die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist darüber hinaus auch angemessen. Auf Grund der unterbliebenen Mitwirkung kann das Jobcenter Uckermark das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II nicht abschließend feststellen. Die Versagung der Leistungen belastet Sie nicht über das Maß des Interesses hinaus, dass das Jobcenter Uckermark an einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung gegenüber der Allgemeinheit hat. Der hierdurch entstehende Schaden für die Allgemeinheit überwiegt Ihr Interesse am Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die nach § 66 SGB I versagten Leistungen können nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen (§ 67 SGB I).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet
http://www.uckermark.de aufgeführt sind.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Babati
Sachbearbeiter

"... bzw. dafür, dass sich das Jobcenter Uckermark die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I), sind nicht ersichtlich und wurden darüber hinaus nicht von Ihnen vorgetragen."
Also ich denke mal schon, daß die dort beschäftigten Menschen des Lesens und eigenständigen Handelns mächtig sein sollten und eine Akte aufschlagen können, um die dort vermerkten Mietdaten und die selbst angefertigten Ablichtungen finden/einsehen und abschreiben zu können. Und das Datum der Betriebskostenabrechnung erkennen können und die dort auch vermerkte Eintragung über eine im November 2015 erfolgende Anhebung der Miete. Wenn das ein unverhältnismäßig/unvertretbar hoher Aufwand sein soll, sind diese Firmenangestellten fehl am Platze. Unbesehen der Tatsache des unbestimmten bzw. fehlenden Geltungsbereiches des SGB1
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
§ 30 Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » Mi 16. Sep 2015, 20:01

Und weiter mit der Erweiterung der Klageeinreichung - eine Ergänzung. Eigentlich ähnelt es sehr der Klage vom 15.Juni 2015.
Und wieder in zwei Teilen wegen des Umfanges und der begrenzten Zeichenanzahl...

Klage und Einstweilige Anordnung vom 24.6.2015 (Teil 1):
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder


Sog.
Sozialgericht Neuruppin
Fehrbelliner Straße 4a
16816 Neuruppin
per (Computer-) Fax 03391 838370


Mit freundlicher Genehmigung von
www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de
Mein Zeichen:
SG-00001-14-06-2015-KF
Immer anzugeben!
Schwedt/Oder, den 24. Juni 2015


Eilverfügung/Ergänzung/Mitteilung, Geschäftszeichen S 24 AS 1284/15 ER


Konrad Fitz, ████████████, 16303 Schwedt/Oder,



- Antragsteller -


gegen


Firma Jobcenter Uckermark, Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder,

- Antragsgegner -

Namens und in Vollmacht der Antragsteller erhebt der Unterzeichnende,
in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1 Mensch Konrad Fitz

KLAGE (Hauptsache)
und
EILT SEHR! SOFORT VORLEGEN!
ANTRAG auf
Sofortigem Erlass einer einstweiligen Anordnung
Eilverfügung zur sofortigen Zahlung


Wegen

Verletzung des Grundrechteträgers aufgrund der Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen (Einzelfall-)Gesetzes ( Sozialgesetz/SGB II ff. ) und der daraus folgenden
öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG
i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz - BVerfGE 6, 32

Verstoß gegen das Grundgesetz, Sozialstaatsgebot und Grundrechte, Menschenwürde, da durch das Verfassungsgericht (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 1 – 220) hier ganz klar ein Rechtsanspruch ohne Gegenleistung auf diese Leistungen erklärt wurde und mit gleichem Urteil eine transparente, realitätsnahe Nachrechenbarkeit, sowie unverfügbarer Anspruch verlangt/vorgeschrieben wird nämlich:
GG
Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3
Art. 2 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 19 Abs. 2 ,Abs. 1
Art. 20 Abs. 3 + 4 GG
Sowie wegen der Ungültigkeit des SGB II nebst seiner anhängigen Bücher ff.

gem. Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur
Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen
Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.



Der Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht- und grundgesetzwidrig
m.V.a. Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010).
Für weiteren Nachweis und Begründung verweise ich auf die Anlagen Einsprüche/Widersprüche.

Diese Klage steht unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtlage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG durch das diese Klage erhaltende Gericht gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. HS GG entsprechend handeln muss.

Der Kläger ist hilfebedürftiger Grundrechtsträger nach dem SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen gemäß BVerfGE 7, 198.

Aufgrund dessen beantragt der in seinen Grundrechten unzulässig verletzte Kläger:
1. Die Beklagte zu verurteilen, nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines notwendigen anerkannten und garantierten Existenzminimum sofort und zeitnah abzusichern sowie die beigefügten und zurückliegende (siehe Anhang Forderungen) Schreiben sämtlichst aufzuheben und nach dem Urteil
a.) BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220 --
realitätsnah, transparent und nachvollziehbar
neu zu bescheiden.
m.V.a. 1 BvR 569/05 vom 09.03.2005

Insbesondere die Widerspruchsbescheide wie angegeben, in Ihrer Gesamtheit wegen völliger Innkompetenz aufzuheben und wegen der völligen Inkompetenz eine Strafe von 200.000,00EUR auszusprechen wegen Missachtung von Recht und Gesetz!
Insbesondere der Mißachtung der Menschenrechte und der Verbrechen nach VSTGB

b. ) Die Feststellung der Ungültigkeit dieser Bescheide/Verwaltungsakte, wegen fehlender Rechtgrundlage gemäß:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG)

c.)
wegen fehlender rechtsgültiger, der Definition für Schrift und der gesetzlichen Vorschriften nach Unterschriften:


„durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist“

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)

„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“

m.V.a eigene Unterschrift wie das Gesetz sie auch fordert!


2. Um die Verurteilung bewirken zu können, ist das Hauptsacheverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG iVm § 13, 11. BVerfGG iVm 7. und 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz BVerfGE 6, 32, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung seiner Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorzulegen.
und der weitere Betrieb dieser Firma/Behörde einzustellen und zu untersagen.

dem Kläger allfällige Kosten der Rechtkosten und im Wege des Schadensausgleiches zur Durchsetzung seiner Rechte und Schadenersatz/Schmerzensgeld zu leisten und zu ersetzen, im Falle Schadenersatz/Schmerzensgeld sind alle eventuell entstehenden Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen.
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung


3. Nachzahlung jeglicher zu Unrecht nicht berechneter und einbehaltener Leistungen/Beträge,
nebst Zinsen und Zinseszins.
Hierzu Vorlage der schlüssigen Berechnungen beruhend auf schlüssiger Datengrundlage die zu Beweisen ist!

mVa Grundgesetz Artikel 1 - 20
mVa BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220
mVa § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I,
§ 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
(§§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§ 81, 92, 102 - 104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 357 ff. StGB
- Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung und seiner Helfershelfer nicht außer Kraft gesetzt werden
(Art. 79 (3), 1 (2) GG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG).
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung



Begründung:


Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen.
Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind ausschließlich unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m Art. 82 Abs. 1 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes und ist kein „Allgemein“ gültiges Gesetz, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung des Grundrechteträgers.

Da sich der Kläger hier gegen Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes, welches nicht einmal „Allgemeingültig“ ist, durch die öffentliche Gewalt wehrt, handelt es sich um eine „öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art“.

Weiter sind schon, die, durch die Beklagte in der Begründung, aufgeführten/benannten Gesetze/Beschlüsse in keiner Weise als rechtsgültig anzuerkennen, da diese vor dem rechtsgültigen Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 - 220) entstanden und somit nach einem grundgesetzwidrigen Gesichtspunkt auch als ungültig, mindestens aber als nicht relevant anzusehen sind, da diese Beschlüsse sehr wohl falschen rechterheblichen Rechtsvorschriften unterlagen.

Weiter ist der Kläger davon überzeugt, dass
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die
RBSFV 2012
grundgesetzwidrig sind, weil sie gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Sie sind nur unzureichend im Rahmen des vom BVerfG geforderten Verfahrens gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen.
Dies ist nicht geschehen.

Die Vorschriften der
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und
§ 8 Abs 1 Nr 2 RBEG und die RBSFV 2012
über die Regelbedarfswerte für Leistungsberechtigte verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 133). Art 1 Abs 1 GG begründet den Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG beauftragt den Gesetzgeber und/oder durch den Gesetzgeber beauftragten (hier Jobcenter Uckermark), jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs 1 GG in seiner Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art 1 Abs 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muß eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG ebd). Dem Schutzauftrag des Staates aus Art 1 Abs 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch (ohne Gegenleistung) des Grundrechtsträgers (BVerfG ebd RdNr 134).

Der gesetzliche Leistungsanspruch muß so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.

Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung grundgesetzwidrig (BVerfG ebd RdNr 137). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG ebd RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen des BVerfG ist die Differenzierung zwischen der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und dem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das BVerfG den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus.

Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG ebd RdNr 139 mwN). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen. Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfG ebd). Dem Gesetzgeber ist bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG ebd RdNr 138). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ebd RdNr 141).

Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind (BVerfG ebd). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden (BVerfG ebd RdNr 142). Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig sein (BVerfG ebd). Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG ebd RdNr 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG ebd RdNr 144). Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit dem GG in Einklang (BVerfG ebd).

Das BVerfG gibt also eine Prüfung in zwei Stufen vor. Es verlangt zunächst eine Negativevidenzprüfung mit der Klärung, ob die Leistungshöhe nach ihrem Ergebnis evident unzureichend ist. Sodann ist in mehreren Schritten das Verfahren zur Ermittlung der Leistungshöhe zu untersuchen. Dazu verlangt das BVerfG eine Offenlegung der die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen und tatsächlichen Umstände.

Dabei ist der Kläger der Auffassung, dass eine evidente Unterversorgung auch schon dann anzunehmen ist, wenn erkennbar ausschließlich die physische Seite des Existenzminimums abgedeckt ist, wohl aber bei vollständiger Kürzung/Entzug jedweder grundrechtlich garantierter Leistungen. Dann fehlt es auch an der Teilhabekomponente. Angesichts der Vorgabe des BVerfG, dass auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten ist (RdNr 135), wäre der Leistungsumfang trotz des für die Teilhabeaspekte deutlich weiteren Gestaltungsspielraums evident unzureichend.

Der Gesetzgeber hat jedoch den Regelbedarf (2011) bzw durch Fortschreibung (2012) und auch (2013) und auch (2014) nach § 20 Abs 4 SGB II nicht in grundgesetzgemäßer Weise ermittelt, weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells, das er selbst gewählt und zur Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat, ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist und wesentliche wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Der festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch – beruht weiterhin nicht auf einer tragfähigen Auswertung der EVS 2008. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen Tatsachen auch weiterhin nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er hat sich nicht in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt.

Der Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht genutzt, indem er als Referenzgruppe die unteren 15 Prozent der Alleinstehenden-Haushalte gewählt hat. Besteht ein Gestaltungsspielraum, ist er (BVerfG aaO RdNr 133: „unausweichlich“) wertend auszufüllen (so auch zutreffend Groth in NZS 2011, 571, 574; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326). Die Bedarfsdeckung und Sicherung des Existenzminimums sind keine für die Politik beliebig verfügbaren Größen so auch nicht für die zuständigen Stellen (Jobcenter) (Berlit in KJ 2010, 145, 154). Die vom Gesetzgeber auch insofern zu verlangende Offenlegung seiner Entscheidungsgründe (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72) muss nicht restlos überzeugend sein. Sie hat jedoch schlüssig und mit vertretbaren Argumenten zu zeigen, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum erkannt und wertend genutzt hat. Die bloße Regelung, ohne deren Grundlagen hinreichend und vertretbar zu verdeutlichen, entspricht auch weiterhin nicht den Vorgaben des BVerfG, die die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen offenzulegen.

Der Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden.

Aus der Vielzahl der Fehler folge, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig deutlich zu niedrig festgesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Ruediger Boeker BT Sozialausschuss Anhörung Stellungnahme BT-17(11)314 18 November 2010 ergebe sich, dass die Regelbedarfe und somit der Bedarf zur Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (RdNr 135), für das Kalenderjahr 2011, so auch für 2012 in erheblichem Masse höher sein müßten.

Diesbezüglich wird besonders auf Folgendes verwiesen:

Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 126
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28
BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010, Rn. 13
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 112
BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Rn 28
BSG-Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07, juris Rn. 31
Vgl. Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140)
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28

Der durch das Verfassungsgericht bestätigte garantierte Rechtsanspruch wurde in diesem Falle, wie in jedem Falle durch den Antragsgegner widerrechtlich und willkürlich verweigert.
Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d. [url =http://dejure.org/gesetze/GG/11.html]Art. 11 GG[/url], da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden war und nicht ist«, iVm Art. 1 Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 1 GG.

Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG iVm Art 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot, durch das erkennende Gericht.

Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.

Die Grundrechte des Klägers binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (hier Jobcenter als Anschein erweckende Vollzugsbehörde) und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß Art. 20 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig und ausgeschlossen.

Darüber hinaus war und ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d. Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.

Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden. Was das SGB 1-12, insbesondere das SGB II ff. nicht erfüllt und somit nicht anwendbar ist.

Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Art. 20 GG iVm § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl. BVerfGE 2, 1).

Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. – Rechtsweg).

Auf die von mir geltend gemachten Leistungen hat der Kläger sehr wohl Anspruch!

m.V.a. § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
der Aufklärungs- und Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar der aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG

So sich der Antragsgegner auf diverse „Vorschriften“ aus diversen §§ des SGB, insbesondere des SGB II, beziehen mag, ist dem Kläger nicht klar, welcher Rechtsauffassung und welcher Gesetze welchen Landes/Staates der Antragsgegner wohl folge, denn:

wegen fehlender Rechtsgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind diese ungültig und nicht anwendbar
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), die Annerkennung eines in Deutschland ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert!

m.V.a. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 88

http://dejure.org/gesetze/GG/19.html

Die nach Recht und Gesetz fehlende Unterschrift erklärt zudem jeden Bescheid von vornherein für ungültig und nichtig.

Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.


(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)

Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens – so genannte Paraphe – anstelle der Unterschrift genügt nicht.“

Das Grundrecht !!!

auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht !!!

aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » Do 17. Sep 2015, 18:32

Klage und Einstweilige Anordnung vom 24.6.2015 (Teil 2):
Die Annahme, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09-2/09-3/09) nur über das Verfahren zur Berechnung des Existenzminimums entschieden, ist falsch, denn das Gericht hat allgemein über die Ansprüche von Hilfsbedürftigen entschieden.
Richtig ist, die Berechnung des Regelsatzes kann nur dann grundgesetzwidrig sein, wenn ein grundsätzlicher Anspruch darauf überhaupt besteht.

In den ersten beiden Leitsätzen (von vier) geht das BVerfG dann auch folgerichtig auf die Gewährleistung (des Existenzminimums) als allgemeinen Rechtsanspruch ein.

In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:

der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)

die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)

der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)

as beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)


Sanktionen und/oder Kürzungen und/oder jedweder Leistungsentzug sind nach dieser Entscheidung also nur möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums bestehen. Das ist praktisch nur dann der Fall, wenn das Einkommen des Leistungsbeziehers aufgrund von Freibeträgen (Erwerbstätigkeit) insgesamt über dem Regelsatzes (plus KdU etc.) liegt.

m.V.a.
Der sog. Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom sog. BVerfG verlangte hinreichende interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden.
m.V.a. Sozialgericht Berlin Az. S 55 AS 9238/12
m.V.a. Sozialgericht Gotha Az: S 15 AS 5157/14

Auszug:
Die 15. Kammer stellte in einem am 26. Mai verkündeten Beschluss fest, dass diese Leistungskürzungen ihrer Ansicht nach gegen das Grundgesetz verstoßen. So bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht. Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 2 und 12 des Grundgesetzes, weil sie die Gesundheit oder gar das Leben des Betroffenen gefährden könnten. Die genannten Grundgesetz-Artikel garantierten jedoch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Das sog. Sozialgesetz wie auch das SGG entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, es ist kein „allgemein“ gültiges sog. Gesetz und darf schon von daher kein einziges Grundrecht überhaupt einschränken/antasten, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG.

(vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19)

und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechteträger(s).

Das SGB 1-12 verstößt gegen das Grundgesetz wegen fehlender Rechtgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind ungültig und nicht anwendbar.

Gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vermeidung seiner Ungültigkeit allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muss das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB 1-12) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.


Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) i.V.m. Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010

Gleiches gilt gem. sog. Verfassung des Landes Brandenburg
vom 20. August 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 18], S.298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Dezember 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 42] Artikel 5 Abs. 2 Satz 2)

Daraus ergibt sich auch das:

Verbot unmenschlicher und erniedrigender
Behandlung


Art. 3 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EMRK)“ verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe. Dieser Artikel ist die einzige Bestimmung der EMRK, die keinerlei Einschränkungen unterliegt. Selbst im Fall von Ausnahmesituationen wie dem Kampf gegen Terrorismus und im Falle von Entführungen, verbietet die EMRK Folter und unmenschliche Behandlung, eine Abweichung nach Art. 15 EMRK ist im Falle von Art. 3 nicht möglich. Das Folterverbot gilt damit absolut, jeder Eingriff stellt damit eine Verletzung dar.

Dem gegenüber zielt das SGB II (Hartz IV) jedoch bereits in seinen Grundzügen vollumfänglich auf eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Leistungsberechtigten ab. Das beginnt bei der erzwungenen Offenlegung sämtlicher persönlicher Verhältnisse, gleitet über die Aufhebung des Bankgeheimnisses zielstrebig zur Entmündigung der Betroffenen. Den tatsächlichen und millionenfachen Zwang zur Sklavenarbeit (neudeutsch auch „Leiharbeit“) dürfen wir getrost als weiteren Schritt zur unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bewerten. Das alles gipfelt schließlich in der Sanktionspraxis im vorgegebenen „Rechtkreis des SGB II“, wenn Menschen in den Hunger, in die Obdachlosigkeit, in lebensbedrohliche Krankheitsverläufe bis hin in den Tod getrieben werden.
Rom Statut.jpg

Von vorgegebenen Staatswegen: Vorsätzlicher Bruch der Völker- und Menschenrechte und schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit §§ 6,7 VStGB in Tatbeteiligung der angebl. RichterInnen u.a.

Notorisch, vorsätzlich, bar jeder Menschlichkeit bricht die BRD- GmbH (OMF-BRD) von vorgegebenen Staatswegen also Völker- und Menschenrechte. Dabei hat sich auch Deutschland internationalem Recht verpflichtet:
Die Staaten sind verpflichtet, Individuen vor Folter und unmenschlicher Behandlung zu schützen, im Falle einer hinreichend konkreten Gefahr der Verletzung des Folterverbotes muss der jeweilige Staat aufgrund seiner Gewährleistungspflicht aus der EMRK entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Folter ergreifen.

Staatliches Eingreifen ist sowohl bei einer Gefährdung durch angebl. staatliche als auch durch nichtstaatliche Akteure gefordert. Die Schutzpflicht wird immer dann relevant, wenn das physische Wohlbefinden und die körperliche Integrität einer Person von angebl. staatlichen Maßnahmen abhängen, unabhängig davon, ob die Gefährdung staatlich verursacht ist oder durch Private erfolgt. Neben der reinen Schutzpflicht erwächst auch aus Art. 3 EMRK eine Untersuchungs- und Ermittlungspflicht des angebl. Staates. Bei Bestehen eines konkreten Verdachtes der Folter oder unmenschlicher Behandlung von Seiten des angebl. Staates oder durch Private ist der Mitgliedstaat verpflichtet, hinreichend effektive Ermittlungen einzuleiten und einen entsprechenden organisatorischen Rahmen zu schaffen, der unabhängige und schnelle Untersuchungen der Vorfälle ermöglicht.

In dem Sinne, auch psychologische Folter ist verbotenes Mittel, welches durch illegitime Regierungen/Politiker in „Deutschland“ sehr wohl wissentlich, vorsätzlich in eiskalter Planung zur Anwendung kommt, anhand meines eigenen Falles/meiner eigenen Fälle ist jeder Beweis erbracht. Ich persönlich sehe mich dieser bereits seit mehreren Jahren ausgesetzt!

Wie auch die Verweigerung der Aufklärungs- und Informationspflicht auch vorgegebener Amtsträger. Gleichzeitig sind durch diese Handlungsweisen/Nicht- Handlungen die Willkür, der Amtsmißbrauch und der Verstoß gegen das Grundgesetz erwiesen m.V.a. die ungültigen § 7 SGB I und § 17 SGB I, Abs. 3 auch und insbesondere gegen § 32 SGB I, sowie wiederholt gegen die Anordnungen des BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 verstößt, hier auf Bezug nehmend insbesondere:

In den Begründungen formt das BVerfG diese Ansprüche (der Grundrechtsträger) weiter aus und entwickelt so einen unabweisbaren Ansatz zum Einfordern dieser Leistungen:

der Anspruch (des Hilfsbedürftigen) ist durch den Staat zu sichern (Randziffer 134)
die gesamte physische Existenz, die zwischenmenschlichen Beziehungen und die Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ist zu sichern (Randziffer 135)
“einheitliche einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am... + KDU + Heizung + Warmwasser =
gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum
der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt (Randziffer 137)
das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) dargestellt (Randziffer 148)
“einheitliche einheitliche grundrechtliche Garantie =
physische Existenz + Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen + Teilhabe am... + KDU + Heizung + Warmwasser =
gesamter existenznotwendiger Bedarf/Existenzminimum
Sanktionen, Kürzungen, widerrechtliche Zahlungsverweigerungen, widerrechtliche Darlehensverträge/Angebote oder Nötigung zu solchen und Abzüge etc... vom Existenzminimum, sind nach dieser Entscheidung also nur möglich, wenn Spielräume oberhalb des Existenzminimums (ExMin), also Pfändungsfreibetrag, bestehen (der stete unverfügbare Anspruch wird bestimmt).

m.V.a. Sozialgericht Berlin: Vorlagebeschluss vom 25.04.2012 Az.: S 55 AS 9238/12, in dem die Richter vom ([s]Verfassungs-[/s]) Grundgesetzbruch und der ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidrig zu geringen Leistungen überzeugt sind, wie auch im angebl. Verfahren Sozialgericht Gotha Az: S 15 AS 5157/14 wobei festzuhalten ist, daß eine „Verfassung“ nicht existent ist; einzig ein Grundgesetz!

Weiter dürfte schon der Hinweis, auf eine derartige, erhebliche Verminderung des Existenzminimums eine „evident unzureichende“ Unterdeckung verursachen, das schon deshalb von Sittenwidrigkeit zu reden ist.

Des Weiteren stellt das Handeln, Nicht- Handeln, des Antragsgegners, schwere Straftaten bis hin zum vorsätzlichen Völkermord dar, hier Bezug nehmend aber die wichtigsten die durch das Handeln/Nicht-Handeln des Antragsgegners und der Mittäter (sog. Amtsträger / Richter / Staatsanwälte etc...) als erwiesen zu betrachten sind:

einen Menschen
(ob nun arbeitsloser „Sozialschmarotzer“ oder nicht)
an Leib, Leben, oder Gesundheit zu verletzen:

§ 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Da es sich hier nun mal nachgewiesener Maßen, um so genannte, selbsternannte Amtsträger handelt,

§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen
Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
6. Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen
Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.


Insbesondere möchte ich aber noch auf den Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie auf den Straftatbestand der Aussetzung hinweisen, denn auch hier liegen die Beweise für die Straftat offen auf dem Tisch (mVa BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 RZ. 134, RZ. 135, RZ. 137 und RZ. 148), da
wissentlich und vorsätzlich!

§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 221 StGB – Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Aus den nun, sich anhäufenden schweren Straftaten und die erhebliche kriminelle Energie und die menschenverachtende, ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidrige Handlungsweisen der Tätergemeinschaften, die zumindest in meinen Augen klar bewiesen sind, aufzeigen kann hier nur die Strafverfolgung auch wegen des

§ 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende, verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.

i.V.m. § 83 StGB
(1)Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund
vorbereitet,
wird mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

In Betracht kommen, denn nichts anderes stellen die Straftaten und die gemeinschaftliche Handlungsweise von sog. Politik, BMAS, Jobcenter, Staatsanwaltschaften, Richter/Innen dar.

Ja, auch Richter machen sich zu Mittätern, jeder Richter/Inn sollte einfach mal die sog. Verfassung, das Grundgesetz lesen und den geleisteten sog. Amtseid beachten und dann??????


Hinzu kommt noch die permanente versuchte Erpressung, die von einer angebl. Staatsanwaltschaft wie folgt formuliert wird:
staw-sagt-erpressung.jpg


Immerhin behaupten Sie, der vorgegebenen Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ anzugehören (den Nachweis bleiben Sie aber schuldig), welche durch Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

m.V.a. Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung

§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.

Souverän-
Bedeutung Duden:

1. (auf einen Staat oder dessen Regierung bezogen) die staatlichen Hoheitsrechte ausübend; Souveränität besitzend
2.
1. (veraltend) unumschränkt
2. (veraltend) uneingeschränkt
3. (gehoben) (aufgrund seiner Fähigkeiten) sicher und überlegen (im Auftreten und Handeln)

Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch

Es gilt Ihre persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73
m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

So der Antragsgegner weiter die Schuld für seine eigene Inkompetenz und Dummheit auf den Kläger abwälzen möchte so wird hier diese ganz entschieden zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung des sich seit 1990 entwickelnden Regimes in Deutschland zu betrachten, da insbesondere die Ordnung gemäß des ehemaligen Artikel 20 Grundgesetz verloren gegangen ist.

Dieser fundamentale Verlust demokratischer Strukturen, wurde auf der Konferenz des Menschenrechtsrates im April 2013 in Genf bzw. im UPR – bzw.
Universal Periodic Review(1) offensichtlich.


Viele Staaten der Vereinten Nationen beschuldigten Deutschland zu Recht, Menschenrechtsverletzungen in erheblichem Ausmaß begangen zu haben.
Insbesondere Rassismus, religiöse Intoleranz und Anonymisierung der deutschen Staatsgewalten, wie dies sicherlich schon in Form von Scheinurteilen und Scheinbeschlüssen bereits bekannt sein dürfte.

Eine Grundvoraussetzung, Diktaturen, wie nach dem Muster der ehemaligen DRR überhaupt etablieren zu können.

Sollten die Leistungen nicht binnen einer Woche zur Zahlung gekommen sein und diese Einstweilige Anordnung nicht erteilt werden, sehe ich mich gezwungen, auch gegen die Richter/Innen strafrechtlich vor zugehen, es besteht Lebensgefahr!

Gleichzeit gilt der gesamte Inhalt als Versicherung an Eides Statt und ist als Glaubhaftmachung gültig!

Without Prejudice 1-308

Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!



Belehrung

Anhang 1): angebl. „Bescheid“ über die Versagung von Leistungen nach dem (ungültigen) SGB II der Firma JC Uckermark vom 22.06.2015

Anhang 2): Erklärung an Eides statt zur Legitimierung


Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25 StGB.

Damit auch Ihnen ein Licht aufgeht:

Hartz IV … stammt wie vermutet wohl doch aus faschistischer Zeit

Der Sozialticker ahnte es ja bereits seit Einführung von Hartz IV, dass dieses „Geschmeiß deutscher Schande“ nur aus einer Zeit stammen kann, wo die Vernichtung von Menschenmassen beginnend salonfähig gemacht wurde. 77 Jahre später, scheint man keine Geschichtsbücher mehr lesen zu wollen und findet in den Schubladen die alten Papiere, was heute jedem „modernen Sklavenhalter“ die Augen feucht blitzen lässt: HARTZ IV

1928 wurde das Hartz-IV-Gesetz von dem Nazi Gustav Hartz geschrieben, einem, Reichstagsabgeordneten der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP), die dann Hitler in den Sattel geholfen hat. Das Gesetz wurde dann 77 Jahre später - von einem Namenvetter - umgesetzt!

Und zwar bis in die Einzelformulierungen hinein:

Gustav Hartz will bereits 1928: „Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammenlegen“! Die Betroffenen bezeichnet er auch als „Kunden“! Von Hugenberg (Wirtschaftsinister im dritten Reich) stammt der Satz von 1932: „Sozial ist wer Arbeit schafft“.

Quelle und weitere Informationen: Neopresse.com - sowie Klick

Beim genaueren Betrachten, kann ein solches Gesetz sich auch in Auszügen, nicht in das grundgesetzliche Ziel einfügen und zeigt an den unzähligen Änderungen, schon dessen Fremde nach Artikel 1 GG.

Abschaffung ist der einzige Weg …

Quelle: Anmerkung Sozialticker (der 2004 schon vor Hartz warnte)

______________________________________________________

Anhang: Erklärung an Eides statt zur Legitimierung


Gerichtsverwertbare Erklärung an Eides statt


Nach VwGO §99; ZPO §§138. 139; gemäß GVG §§16, 21, 33, 34, 43, 44, 48; GG Art. 1, 25, 101, 103, 140; StGB §§ 1, 11, 126, 357, i.V.m. StGB §§ 187, 188, i.V.m. StGB § 130, i.V.m. StGB §§ 132, 132a, i.V.m. StGB § 138 i.V.m. StGB §§ 25, 26, 27, 29, 30



In Erfüllung meiner Vorlagepflicht gegenüber den Prozessparteien in der Rechtsache


AZ : ........................................... erkläre ich Herr/ Frau ……………………............................

wohnhaft: Straße/Nr. ............................................ PLZ/Ort ......................................................

Geb. Datum: ………………………………… Geb. Ort: ……………………………….........

Tätig am: …………….......................... – Gericht in …………………………………………


Gerichtsverwertbar an Eides statt, in Kenntnis und im Bewußtsein der Strafbarkeit einer vorsätzlichen falschen oder fahrlässig falschen eidesstattlichen Versicherung, daß ich Amtsträger nach deutschem Recht, Richter mit einer wirksamen Ernennung bin.

Mir sind die SMAD-Befehle und die SHAEF-Gesetze bekannt; und mir muß, im Zusammenhang mit der Zulassung nach deutschem Recht bekannt sein, daß ich als Doppeljurist agiere.

Ich versichere auch die Mängellosigkeit und Gültigkeit des Geschäftverteilungsplanes des angehörigen Gerichts nach VwVfG §§ 33, 34, 43, 44 und 48 und versichere an Eides statt, daß ich der / die gesetzlich amtierende Richter/in in dem Verfahren bin.

Mir ist bekannt, daß das deutsche Recht für mich und alle Prozeßbeteiligten gilt. Ich erkläre, daß ich in diesem Verfahren unparteiisch agiere. Ich bin weder einem Standesrecht noch Auftraggebern / Arbeitgebern verpflichtet.

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG beziehen sich auf die jeweils zuletzt gültige und (verfassungs)grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung. Ich bin bei einem Staatsgericht tätig.



--------------------------------------------- -----------------------------------------
Ort, Datum Unterschrift






.........................................................
Dienstsiegel: beglaubigte Unterschrift

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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - JC LK UM

Beitragvon Conradi » Sa 19. Sep 2015, 13:35

29.06.2015 - Zurückweisung Ablehnungsbescheid:
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark
Ringstraße 11-12,
16303 Schwedt/Oder
: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Mein Zeichen:
ZES-00002-29-06-2015-KF
Immer anzugeben!

Schwedt/Oder, den 29. Juni 2015

Zurückweisung/Zahlungsaufforderung
Sog. BG-Nr.: ████████████
Zurückweisung des Schreibens vom 22.06.2015 Eingang: 23.06.2015 und erneute Gewährleistungs-Einforderung (per Computer- Fax)



Sehr geehrter Herr Erklärungsbote Babati, sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit weise ich Ihren Entwurf „Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II“ wegen Nichtigkeit und Ungültigkeit des SGB vollumfänglich zurück.

Das SGB ist wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz - Art.19 GG „Zitiergebot“ - nach BverfG-Urteil nichtig, somit ungültig und damit nicht anwendbar.
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann,

muss das Gesetz allgemein gültig sein und zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.)
diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,

ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.

Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.

Auch fehlt es am Bestimmtheitsgebot. Der Geltungsbereich ist nicht festgelegt und unbestimmt, ein unbestimmtes Gesetz ist ungültig. Eine Anwendung eines nichtigen/ungültigen Gesetzes hat Rechtunwirksamkeit zur Folge und stellt außerdem einen Straftatbestand dar.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
iVm Gewährleistungs-Einforderung
Inhalt ist Teil dieser Forderung.

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, weder beantragt, noch erbettelt werden müssen ( Urteil: sie sind unverfügbar und müssen eingelöst werden)

Und eine Unterwerfung unter ein nichtiges Gesetz wird weiterhin verweigert, mithin eine Mitwirkungspflicht im Grundgesetz fehlt. Weisen Sie mir bitte eine solche mit voller Gesetzesnennung im Grundgesetz nach bzw. in anderen rechtgültigen Gesetzen.

Weisen Sie mir ihre Legitimation zur Ausübung hoheitlicher Rechte nach, denn bisher habe ich stets nur Information einer Firma/GmbH gefunden, welche Sie sind.

Und eine „erhebliche Mehraufwandsrecherche“ dürfte nicht zu erwarten sein, da es ja erstens kein Erstantrag ist, sondern zum xten male ein Weiterbewilligungsschreiben (ohne das dies jetzt als irgendwie geartete 'Unterwerfung/Anerkennung' nichtiger nicht anwendbarer Gesetze sei) und zum zweiten diese Daten durchaus in Ihren Akten entnehmbar sein dürften, denn oft genug wurden ja ohne mich zu fragen/informieren, aus den Kontoauszügen unberechtigterweise irgendwelche Sachen herausgeschrieben. Bedürftigkeit sollte also aktenkundig sein, wie auch die Mietbelastung,

Deren regelmäßige Zahlung wurde ebenfalls nachgewiesen. Sie wollen mir doch nicht etwa Mietschuldnerei unterstellen?! Im übrigen haben Sie mir beim letzten Vorlegen der Mietzahlungsnachweise Unterschriftsfälschung unterstellt („Haben Sie das unterschrieben?“), was an sich schon eine Frechheit und einen Generalverdacht des des Betruges darstellt.

Auch hätte ich keine Gründe vorgetragen, ist falsch.
„Die Versagung der Leistungen belastet Sie nicht über das Maß des Interesses hinaus, dass das Jobcenter Uckermark an einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung gegenüber der Allgemeinheit hat. Der hierdurch entstehende Schaden für die Allgemeinheit überwiegt Ihr Interesse am Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“

Soso, die Versagung von Leistungen belastet mich nicht über das Maß hinaus, eine Obdachlosigkeit und die Gefährdung von Gesundheit und Leben zählt also nicht zu den Dingen, die das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes der vollziehenden Gewalt zur obersten Pflicht auferlegt, lesen Sie das Urteil des BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010.

Interessante Aussage Ihrerseits übrigens, welche Sie oben gemacht haben. Sicherlich sind Sie auch dann damit einverstanden, daß ich diese Ihre Aussage in der Öffentlichkeit publik machen werde u.a. auch unmittelbar vor dem JC in der Ringstraße – und nicht außerhalb des Eingangsbereiches, sondern nach Wahl meinerseits auch im Eingangsbereich und im Hause selber – denn Ihrer Meinung nach ist das ja die Wahrheit und Wahrheiten können Sie ja nicht dementieren wollen.

Ich behalte mir eine Strafanzeige wegen akuter Lebensgefährdung und unmittelbarer Gefahr der Existenz und Gesundheit sowie vorsätzlicher Herbeiführung in Obdachlosigkeit vor, welche gestellt wird, sollte ab dem 1.7.2015 die rechtswidrige Versagung weiter aufrecht erhalten bleiben.

Ich erteile keine Genehmigung/Ermächtigung zur Entmündigung und Entrechtung! Leistungen/Zahlungen sind ausschließlich an die berechtigten Leistungsbezieher zu leisten, in keinem Falle an dritte!

Auch wird nicht der Datenschutz aufgehoben, Sie haben keine Berechtigung Auskünfte von dritten einzuholen und/oder in meinem Namen mit dritten zu kommunizieren!

Ich verweise weiterhin auf meine Schreiben vom 01.06.2015 und vom 07.06.2015 (Az. WB-00001-01-06-2015-KF sowie Az. WB-00001-01-06-2015-KF).

Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch

Es gilt Ihre persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Without Prjudice 1-308

Konrad Fitz


Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!


Belehrung
Gewährleistungs-Einforderung)


Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem §25 StGB.

Gewährleistungs-Einforderung)

Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch Sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“ Unzureichende Leistungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschenrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss – selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die Sie mit Ihrem fortdauernden Handeln verstoßen.

Der Grundrechtsverletzte befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits seit dem 23. Mai 1949 tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.


Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.
Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschenrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben Sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können. Um diesem Gewissenskonflikt/Befehlsnotstand vorzubeugen, verweise ich vorsorglich auf § 839 BGB – Amtshaftung – sowie § 823 BGB – Schadenersatzpflicht – und fordere Sie eindringlich auf, gemäß § 56 BGB Ihrer Remonstrationspflicht nachzukommen, anderenfalls vorgenannte §§ BGB greifen (Schadenersatzpflicht und Amtshaftung).

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis Ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtenstatus hinzuzufügen.

Without Prejudice UCC 1-308
Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Klage SG

Beitragvon Conradi » Sa 19. Sep 2015, 13:52

So, nun wird's eigentlich interessant - Kenntnisgabe der Gegendarstellung des Jobcenters auf meine Klageeinreichung mit Eilverfügung...
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - SG

Beitragvon Conradi » Mi 14. Okt 2015, 13:23

Es geht weiter... lange genug hat es ja gedauert.

(gekommen am 01.07.2015) 30.06.2015 - Sozialgericht Neuruppin, Kenntnisgabe Unterlagen:
Sozialgericht Neuruppin

Geschäftsstelle der 24. Kammer

Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4 a
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Neuruppin, 29. Juni 2015

Az.: S24 AS 1293/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Ihr Zeichen: SG-00001 -14-06-201 5-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

in dem Verfahren werden die nachstehend aufgeführten Unterlagen übersandt:

• Schriftsatz vom 25. Juni 2015

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
Justizbeschäftigte

____________________________________________
Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
Sonstige Termine nach Vereinbarung


——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:45 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 1/1

Landkreis Uckermark

- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Karl-Marx-Straße 1,
17291 Prenzlau
Dezernat: II
Amt: Jobcenter Uckermark

Bearbeiter(in): Frau Albrecht
Zimmer-/Haus-Nr.: 302 / 9
Telefon-Durchwahl: 03984 70-2255
Telefax: 03984 70-4952
E-Mail: jobcenter@uckermark.de


Sozialgericht Neuruppin
Geschäftsstelle der 24. Kammer
Fehrbelliner Straße 4 a
16816 Neuruppin

vorab per Fax: 03391 83 83 70

[Eingangsstempel Sozialgericht Neuruppin: 25.Juni 2015]

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen: ████████████ Datum:
25.06.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren (Az.: S 24 AS 1293/15 ER)

des Herrn Konrad Fitz, ████████████, 16303 Schwedt
Antragstellers,

gegen

den Landkreis Uckermark, vertreten durch den Landrat, Jobcenter Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau,

Antragsgegner,

wird beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Verfahren S 24 AS 1284/15 ER verwiesen.


Im Auftrag

Albrecht
Juristin


Anlage: Schriftsatz 2-fach

——————————————————————————————————————————

Sozialgericht Neuruppin

Geschäftsstelle der 24. Kammer

Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4 a
16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370
Neuruppin, 29. Juni 2015

Az.: S 24 AS 1284/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Ihr Zeichen: SG-00001 -14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

in dem Verfahren werden die nachstehend aufgeführten Unterlagen übersandt:

• Schriftsatz vom 25. Juni 2015

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung


Schulz
Justizbeschäftigte

____________________________________________
Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
Sonstige Termine nach Vereinbarung


——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 1/6

Landkreis Uckermark

- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Karl-Marx-Straße 1,
17291 Prenzlau
Dezernat: II
Amt: Jobcenter Uckermark

Bearbeiter(in): Frau Albrecht
Zimmer-/Haus-Nr.: 302 / 9
Telefon-Durchwahl: 03984 70-2255
Telefax: 03984 70-4952
E-Mail: jobcenter@uckermark.de


Sozialgericht Neuruppin
Geschäftsstelle der 24. Kammer
Fehrbelliner Straße 4 a
16816 Neuruppin

vorab per Fax: 03391 83 83 70

[Eingangsstempel Sozialgericht Neuruppin: 25.Juni 2015 und Vermerk „EILT!“]

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen: ████████████ Datum:
25.06.2015

In dem sozialgerichtlichen Verfahren (Az.: S 24 AS 1293/15 ER)

des Herrn Konrad Fitz, ████████████, 16303 Schwedt
Antragstellers,

gegen

den Landkreis Uckermark, vertreten durch den Landrat, Jobcenter Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau,

Antragsgegner,

wird beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.


Begründung:
I.
Dem Antragsteller wurden auf seinen Antrag vom 08.12.2014 mit dem Bewilligungsbescheid vom 10.12.2014 in Gestalt des Teilaufhebungs- und Änderungsbescheides vom 30.03.2015 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar - Juni 2015 in unterschiedlicher Höhe bewilligt (Blatt 754, 796 d.A.).

Mit Schreiben vom 01.06.2015 begehrte der Antragsteller die Weiterbewilligung von
Leistungen nach dem SGB II (Blatt 800). Mit Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015

——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 2/6

wurde der Antragsteller zur Übergabe von Unterlagen bis zum 11.06.2015 aufgefordert (Blatt 815 d.A.). Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.06.2015 keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt zu haben (Blatt B18 d.A.).

Mit weiterem Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 wurde der Antragsteller nochmals zur Einreichung eines Antrags nebst Anlagen zum 19.06.2015 aufgefordert (Blatt 826 d.A.).

Auch auf die erneute Anforderung von Unterlagen reagierte der Antragsteller mit einer
Ablehnung jeglicher Kooperation (Blatt 828 d.A.).

Mit Bescheid vom 22.06.2015 hat der Antragsgegner Leistungen nach dem SGB II für den Antragsteller ab Juli 2015 wegen fehlender Mitwirkung versagt (Blatt 838 d.A.).

II.
Der Antrag des Antragstellers ist bereits wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes derzeit unbegründet. Ein Anordnungsanspruch für die Zukunft wurde nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller will offenbar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Er lehnt die Sozialgesetzbücher in Gänze ab, so dass auch der Verweis auf das zuständige Sozialamt bzw. eine Verweisung des Antrags nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte.

Der Antragsteller wurde bereits aufgrund einer Beschwerde vom 02.01.2015 mit Schreiben vom 19.01.2015 (Blatt 785 d.A.) darauf hingewiesen, dass Anträge bei dem Antragsgegner gestellt werden müssen, um Leistungen nach dem SGB II zu erhalten.

Zur Anspruchsprüfung ist es notwendig, dass Unterlagen eingereicht werden und Erklärungen abgegeben werden. Die Voraussetzungen in § 7 SGB II, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, kann nur geklärt werden, wenn der Antragteller Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt. Darüber hinaus können die Kosten der Unterkunft und Heizung nur ermittelt werden, wenn entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Der Antragsteller wohnt mit seiner Ehefrau Ruth Fitz in einer Wohnung zusammen. Da mitgeteilt wurde, dass beide in Trennung leben, wurde dem Antragsteller bislang die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II gewährt. Da die Trennung bereits vor mehreren Jahren erfolgte, ohne das eine weitere räumliche Trennung erfolgte, ist auch dieser Punkt, d.h. das Nichtvorliegen bzw. Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer wieder neu durch den Antragsgegner zu prüfen.

Der Antragsgegner geht derzeit noch davon aus, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist. Dies wäre zukünftig allerdings zu prüfen.

Die Leistungen nach dem SGB II sind nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II nur auf Antrag zu leisten. Der Antragsgegner hat das Schreiben vom 01.06.2015 zunächst als einen solchen Antrag ausgelegt. In den weiteren Schreiben des Antragstellers erklärt dieser immer wieder, dass er einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht gestellt habe und auch nicht stellen würde.

Der Antrag ist nach dem Vorgenannten abzulehnen.

——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 3/6

Anliegend werden die Akten des Antragsgegners (Blatt 511a - 839) übersandt.

Im Auftrag

Albrecht
Juristin

Anlage: Schriftsatz 2-fach
Verwaltungsakte (Blatt 511 a- 839)


——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 4/6

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -


Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

[Stempel „KOPIE“]
Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark

Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer-/Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

[Eingangsstempel: Sozialgericht Neuruppin 25.Juni 2015]

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen
████████████
Datum 22.06.2015
[unter dem Datum ein unleserliches Gekrakel mit einem mit gutem Willen als Datum – 22.4.15 – interpretierbar und einer vermutlichen Paraphe vermutlich Th.B. für Th.Babati]

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II


Sehr geehrter Herr Fitz,

hiermit werden die von Ihnen mit Datum vom 01.06.2015 per Faxschreiben formlos beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab 01.07.2015 versagt.

Begründung:

Im Rahmen der Bearbeitung Ihres SGB II - Leistungsantrages wurden Sie per Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 aufgefordert, fehlende zur Antragsbearbeitung erforderliche Unterlagen bis zum 11.06.20.15 einzureichen bzw. entsprechende Angaben zu machen. Um das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II prüfen zu können, sollten Sie konkret einreichen:

- vollständig ausgefüllter Weiterbewilligungsantrag (Antragsformular anbei)
- vollständig ausgefüllte Anlage Einkommen (Anlage anbei)
- vollständig ausgefüllte Anlage Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Anlage anbei)
- vollständig ausgefüllte Anlage weitere Personen in der Bedarfsgemeinschäft (Anlage anbei)
- Kontoauszüge ihres Girokontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
- Kontoauszüge ihres Sparkontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
- schriftliche Einzelnachweise ihrer getätigten Mietzahlungen ab 01.01.2015 bis Tagesaktuell


——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 5/6

In dem genannten Mitwirkungsschreiben wurden Sie auf mögliche Folgen für den Fall der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Mit ihrem Faxschreiben vom 07.06.2015, eingegangen im Jobcenter Uckermark Nebenstell Schwedt am 08,06.2015, wiesen Sie das Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 zurück und bestanden darauf, dass sie keinen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, sondern die Sicherung ihres Existenzminimums nach dem GG einfordern und lehnten die Einreichung der angeforderten Unterlagen ab.

Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie somit bis zum 11.06.2015 nicht nachgekommen:

Daraufhin wurden sie noch einmal per Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 aufgefordert, das Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 bis zum 19.06.2015 vollständig zu erledigen, also die angeforderten Unterlagen einzureichen bzw. entsprechende Angaben zu machen. In dem genannten Mitwirkungsschreiben wurden Sie erneut auf mögliche Folgen für den Fall der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Mit ihrem Faxschreiben vom 15.06.2015, eingegangen im Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt am 16.06.2015, wiesen Sie das Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 zurück und bestanden erneut darauf, dass sie keinen Antrag auf Weiterbewiliigung von Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, sondern die Sicherung ihres Existenzminimums nach dem GG einfordern und lehnten die Einreichung der angeforderten Unterlagen wiederholt ab.

Ihrer Mitwirkungspflicht sind Sie bis zum heutigen Tage erneut nicht nachgekommen.

Somit ist es dem hiesigen Leistungsträger nicht möglich, das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II abschließend zu prüfen und Ihren Antrag entsprechend zu bescheiden.

Infolge Ihrer fehlenden Mitwirkung werden Ihnen die nach §§19 ff. SGB II beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 66 Abs. 1 SGB I versagt.

Die Versagung der Leistungen ist gerechtfertigt, da die nach § 66 Abs. 3 SGB I erforderliche Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung im Mitwirkungsschreiben vom 01.06.2015 und wiederholt im Mitwirkungsschreiben vom 11.06.2015 erfolgt ist.

Bei der nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Prüfung, ob die Leistungen mit Wirkung vom 01.07.2015 ganz oder teilweise zu versagen sind, sind auch die sich aus § 65 Abs. 1 SGB I ergebenden Grenzen Ihrer Mitwirkungspflicht berücksichtigt worden. Gründe aus denen sich ergibt, dass Ihnen die Mitwirkung nicht zugemutet werden konnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) bzw. dafür, dass sich das Jobcenter Uckermark die erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I), sind nicht ersichtlich und wurden darüber hinaus nicht von Ihnen vorgetragen.

Die Versagung der Leistungen ist auch verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, um darauf hinzuwirken, dass Sie Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungspflicht nachkommen.

Die Versagung ist ferner auch erforderlich, da keine anderen milderen Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise geeignet sind, den Zweck zu verfolgen.


——————————————————————————————————————————
25.06.2015-13:31 - +493984704952 - Kreisverwaltung Uckermark - S. 6/6

Die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist darüber hinaus auch angemessen, Auf Grund der unterbliebenen Mitwirkung kann das Jobcenter Uckermark das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II nicht abschließend feststellen. Die Versagung der Leistungen belastet Sie nicht über das Maß des Interesses hinaus, dass das Jobcenter Uckermark an einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung gegenüber der Allgemeinheit hat. [color=red]Der hierdurch entstehende Schaden für die Allgemeinheit überwiegt Ihr Interesse am Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die nach § 66 SGB I versagten Leistungen können nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen (§ 87 SGB I).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet http://www.uckermark.de aufgeführt sind.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag
[Unterschrift Paraphe Th.B.]
Babati
Sachbearbeiter

Man beachte das in Grüntönen durch mich farblich Hervorgehobene. Dies zieht sich die gesamten vier Monate Schriftverkehr hin: sinngemäß "Sie sind nicht bedürftig und da Sie immer noch schreiben/kämpfen können und nicht verhungert sind weil Sie reagieren können, kann keine Notlage vorliegen, denn dies ist der beste Gegenbeweis! Sie könnten dies sonst gar nicht mehr..."

Ach ja... und drei Tage später hatte ich die Ablehnung der Eilverfügungsklage in Ausfertigung im Kasten - zweifach, weil zweifache "Az."-Vegabe. Alles ganz wie üblich gesetzlich gemäß "Brauchtum" als Usus ("in der Uckermark ist die Vorlage der Kontoauszüge 3 Monate rückwirkend so Brauch..." - Aussage der SB's beim Termin am 6.10.2015 - aber damit greife ich das Endergebnis vor; es folgten ja noch 3 volle Monate "Notenwechsel" ;) mit denen).
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - JC LK UM

Beitragvon Conradi » Do 15. Okt 2015, 09:19

...vor der Ablehnung des Sozialgerichtes schnell noch dieses eingefügt - die Eingangsbestätigung meines "Widerspruches", was keiner war, sondern eine Zurückweisung. Laßt euch ja nicht erzählen, das sei das gleiche.

(gekommen am 02.07.2015)
01.07.2015 JC Eingangsbestätigung meiner Zurückweisung:

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -


Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau


Herrn Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

Nebenstelle:Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark

Bearbeiter(in):Servicebüro
Zimmer-/Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Datum 30.06.2015

Eingangsbestätigung


Sehr geehrter Herr Fitz,

hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruches vom 29.06.2015 gegen den Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II vom 22.06.2015 im Jobcenter Uckermark in der Kreisverwaltung Uckermark am 29.06.2015.

Um eine schnelle Bearbeitung Ihres Widerspruches zu gewährleisten, bitte ich, von Rückfragen Abstand zu nehmen. Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert darauf zurückkommen.


Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


Babati
Sachbearbeiter
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Re: Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - SG

Beitragvon Conradi » Do 15. Okt 2015, 20:08

Und nun die Ablehnung der Eilverfügung wegen angeblich fehlendem Anordnungdgrund/Rechtschutzbedürfnis.

(gekommen am 03.07.2015 - gelber Brief)
03.07.2015 - angebl. Sozialgericht Neuruppin Ausfertigung Beschluß1 Ablehnung:

Sozialgericht Neuruppin

Geschäftsstelle der 24. Kammer

______________________________________________________
Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Az.: S 24 AS 1293/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Neuruppin, 2. Juli 2015

Mit Postzustellungsurkunde
Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Ihr Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

in dem Verfahren werden die nachstehend aufgeführten Unterlagen übersandt:

• beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 1. Juli 2015

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
Justizbeschäftigte

____________________________________________
Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
Sonstige Termine nach Vereinbarung



Beglaubigte Abschrift

Sozialgericht Neuruppin

Az.: S 24 AS 1293/15 ER

Beschluss


ln dem Rechtsstreit

Konrad Fitz,
████████████, 16303 Schwedt/Oder
Az.: SG-00001-14-06-2015-KF
- Antragsteller -

gegen


Landkreis Uckermark,
Jobcenter,
Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Az.: ████████████
- Antragsgegner -

hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin
am 1. Juli 2015
durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Schulze,
beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


Gründe

I.


Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 16. Juni 2015 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Neuruppin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht sich aufgrund der Anwendung des SGB II in seinen Grundrechten, insbesondere in dem Grundrecht auf Gewährleistung eines Existenzminimums, verletzt. Des Weiteren sieht er eine Verletzung des Zitiergebots.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Ein solcher sei für die Zukunft nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller wolle offenbar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Deren Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, könne nur geklärt werden, wenn der Antragsteller Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegen.


II.

1. Der Antrag ist bereits wegen doppelter Rechtshängigkeit im Sinne von §94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig. Denn er ist sinngemäß bereits am selben Tage von dem Antragsteller in dem Verfahren zum Aktenzeichen S 24 AS 1284/15 ER gestellt worden und damit rechtshängig gewesen.

Im Übrigen fehlt dem Antragsteller für seinen Antrag bei Gericht aus den Gründen des Beschlusses zum Aktenzeichen S 2 4 A S 1284/15 ER das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem

Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4a, 16816 Neuruppin

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Sozialgerichtsgesetz).

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II, S. 558) i. d. F. vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II, S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse http://www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.

Schulze

Beglaubigt:

Schulz
Justizbeschäftigte


Und da das noch alles nicht genug des Guten an jenem Tag war...

(gekommen am 03.07.2015 - gelber Brief)
03.07.2015 - angebl. Sozialgericht Neuruppin Ausfertigung Beschluß2 Ablehnung:

Sozialgericht Neuruppin

Geschäftsstelle der 24. Kammer

______________________________________________________
Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin

Fehrbelliner Straße 4 a, 16816 Neuruppin
Telefon: 03391 838-300
Durchwahl: 03391 838-343
Telefax: 03391 838-370

Az.: S 24 AS 1284/15 ER
(bei Antwort bitte angeben)

Neuruppin, 2. Juli 2015

Mit Postzustellungsurkunde
Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Ihr Zeichen: SG-00001-14-06-2015-KF

Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Landkreis Uckermark,

Sehr geehrter Herr Fitz,

in dem Verfahren werden die nachstehend aufgeführten Unterlagen übersandt:

• beglaubigte Abschrift des Beschlusses vom 1. Juli 2015

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Schulz
Justizbeschäftigte

____________________________________________
Publikumszeit: Mo. - Do. (Fr.) 8.30 - 16.00 (14.00) Uhr
Sonstige Termine nach Vereinbarung



Beglaubigte Abschrift

Sozialgericht Neuruppin

Az.: S 24 AS 1284/15 ER

Beschluss


ln dem Rechtsstreit

Konrad Fitz,
████████████, 16303 Schwedt/Oder
Az.: SG-00001-14-06-2015-KF
- Antragsteller -

gegen


Landkreis Uckermark,
Jobcenter,
Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Az.: ████████████
- Antragsgegner -

hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin
am 1. Juli 2015
durch ihre Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Schulze,
beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


Gründe

I.


Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung sinngemäß Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 16. Juni 2015 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Neuruppin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er sieht sich aufgrund der Anwendung des SGB II in seinen Grundrechten, insbesondere in dem Grundrecht auf Gewährleistung eines Existenzminimums, verletzt. Des Weiteren sieht er eine Verletzung des Zitiergebots.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Ein solcher sei für die Zukunft nicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller wolle offenbar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen. Deren Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, könne nur geklärt werden, wenn der Antragsteller Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese hat der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegen.


II.

1. Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn dem Antragsteller fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Zutreffende Antragsart ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist. Dazu sind gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg hätte. Ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des betroffenen Antragstellers unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf eine Entscheidung in der Hauptsache zu verweisen (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b Rn. 28). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer konkreten und objektiven Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller, a. a. O., § 86b Rn. 27a).

Zwar müssen sich die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Dies gilt jedoch nur, soweit der Betroffene nicht anders, insbesondere einfacher als durch die Inanspruchnahme des Gerichts, zu seinem Recht kommen kann. So aber liegt es hier.

Der Antragsteller begehrt zwar ausdrücklich keine Leistungen nach dem SGB II, weil er dieses aus für das Gericht nicht nachvollziehbaren Gründen für verfassungswidrig hält. So ist eine Verletzung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG, wonach ein Gesetz ein Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss, soweit es dieses einschränkt, bereits deshalb nicht gegeben, weil diese Formvorschrift eng auszulegen ist. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in der von dem Antragsteller in Bezug genommen Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09) festgestellt, dass der Gesetzgeber durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch das Ziel, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, dem Grunde nach zutreffend definiert hat. Auch konnte es nicht feststellen, „dass der Gesamtbetrag der in § 20 Abs. 2 1. Halbsatz und Abs. 3 Satz 1 SGB II a. F. sowie in § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 1. Alt. SGB II a. F. festgesetzten Leistungen zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend ist“.

Die von dem Antragsteller begehrten, auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gestützten Leistungen finden ihre einfachgesetzliche Grundlage jedoch im SGB II. Wie der Antragsteller selbst auf Seite 12 seiner Antragsschrift ausführt, bedarf dieses Grundrecht „der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber“. Zur Gewährung existenzsichernder Leistungen aber hat der Gesetzgeber in § 37 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass Leistungen nach diesem Buch auf Antrag erbracht werden. Es wäre für den Antragsteller also ein Leichtes, den entsprechenden Antrag bei dem Antragsgegner zu stellen sowie alle zu dessen Bearbeitung erforderlichen Unterlagen, insbesondere zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, einzureichen.

2. Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem

Sozialgericht Neuruppin, Fehrbelliner Straße 4a, 16816 Neuruppin

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Sozialgerichtsgesetz).

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II, S. 558) i. d. F. vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II, S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse http://www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.

Schulze

[Stempel mit Namenszug (Nachnahme): Beglaubigt:

Schulz
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Grundrechtverletzung - Mißachtung Sozialstaat - Strafanzeige

Beitragvon Conradi » Do 22. Okt 2015, 20:43

Daraufhin stellte ich Strafanzeige... man mag sagen, halbherzig. Aber ich wußte es nicht besser, war dies doch meine erste selbstverfaßte.

13.07.2015 - Strafanzeige und Strafantrag wegen unterlassener Hilfeleistung:
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder , Zweigstelle Eberswalde
Bergerstraße 9 – 10.
16225 Eberswalde
Telefon: 03334 838 204 - 0
Telefax: 03334 204 – 100

per Computer-Fax: 03334 204 – 100

Mein Zeichen (immer anzugeben):
StrA-00001-13-07-2015-KF

Schwedt/Oder, den 14. Juli 2015


Strafanzeige und Strafantrag gegen Jobcenter Uckermark sowie Sozialgericht Neuruppin wegen unterlassener Hilfeleistung. Rechtbeugung sowie Mordversuch

Hiermit wird Strafanzeige und Strafantrag gegen die Firmen Jobcenter Landkreis Uckermark, 17291 Prenzlau, Karl-Marx-Str.1 (insbes. JC Uckermark, 16303 Schwedt, Ringstr. 11-12: u.a. Sachbeabeiter Babati, Juristin Albrecht), D-U-N-S® Nummer 342598597, und Sozialgericht Neuruppin, 16816 Neuruppin, Fehrbelliner Str. 4a (u.a. Richter/in Schulze), gestellt wegen vorsätzlichen Bringens in eine akute existentielle Notlage nach BGB/StGB (Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie auf den Straftatbestand der Aussetzung - §§ 323c, 211 StGB – ich werte das Versagen von Gewähren des sozialstaatlich garantierten Anspruchs des Existenzminimums als versuchten Mord), Rechtbeugung, Nötigung, Bedrohung (§ 241 StGB), Erpressung und versuchte Erpressung (§ 240 StGB – Nötigung, § 253 – Erpressung, §§22, 23 StGB.

Es besteht der dringende Tatverdacht auf
Rechtbeugung (§ 339 StGB)
Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
Täuschung im Rechtverkehr (§§ 123, 124, 125, 126 u.136 sowie 138 StGB)
Betrug im Rechtverkehr (§ 267 StGB)
Bedrohung und Anmaßung (§§ 132 und 241 StGB)
Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. § 25 StGB

Ich beschuldige o.g. Stellen/Personen der Straftatbestände
Körperverletzung/Körperverletzung im Amt
§ 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht,

wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
vorsätzliches bringen in eine akute Notlage
Mord, Mordversuch
Rechtbeugung, grobe Versagung und Verletzung von Grundrechten
Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
iVm Gewährleistungs-Einforderung
Inhalt ist Teil dieser Forderung.

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, weder beantragt, noch erbettelt werden müssen ( Urteil: sie sind unverfügbar und müssen eingelöst werden)
Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen

vorsätzliches Herbeiführen von Obdachlosigkeit (§ 221 Aussetzung)
widerrechtliches Anwenden von ungültigen/nichtigen Gesetzen
Willkür, Amtsmißbrauch - § 11 StGB
Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung – Verstoß gegen Art. 3 EMRK
Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie auf den Straftatbestand der Aussetzung (§ 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung: Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 221 StGB – Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
in eine hilflose Lage versetzt oder
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.)
§ 81 StGB - Hochverrat gegen den Bund
Nötigung, Bedrohung (§ 241 StGB), Erpressung und versuchte Erpressung (§ 240 StGB – Nötigung, § 253– Erpressung, §§22, 23 StGB.)
Verletzung der Remonstrationspflicht (§ 63 BBG)

Begründung

Am 1.6.2015 wurde eine Sicherung des Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
iVm Gewährleistungs-Einforderung
beim zuständigen Träger – hier JC Uckermark, 16303 Schwedt, Ringstraße 11-12 – eingefordert und nach Ablehnung eine Eilverfügung beim Sozialgericht Neuruppin eingereicht. Diese wurde jedoch mit nicht nachvollziehbaren Argumenten und eigenartigen juristischen „Verrenkungen“ umgedeutet (Antragstellung nach SGB II – was eindeutig falsch ist) und ebenfalls abgelehnt.

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes iVm mit dem garantierten Rechtanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, weder beantragt, noch erbettelt werden müssen (Urteil: sie sind unverfügbar und müssen eingelöst werden).

Weiterhin ist das SGB ist wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz - Art.19 GG „Zitiergebot“ - nach BverfG-Urteil nichtig, somit ungültig und damit nicht anwendbar, eine Anwendung eines nichtigen Gesetzes stellt einen Straftatbestand dar. Auch ist nur dann ein Gesetz „allgemeingültig“, wenn es nicht nur für eine bestimmte Gesellschaftsgruppe gilt, sondern für alle gleichermaßen.

Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein gültig sein und zur Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht, ist es ungültig und [u]damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in Frage.


Auch fehlt es am Bestimmtheitsgebot. Der Geltungsbereich ist nicht festgelegt und unbestimmt, ein unbestimmtes Gesetz ist ungültig. Eine Anwendung eines nichtigen/ungültigen Gesetzes hat Rechtunwirksamkeit zur Folge und stellt außerdem einen Straftatbestand dar.

Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010
iVm Gewährleistungs-Einforderung.
(siehe Anhang „Gewährleistungs-Einforderung“)

Dies obwohl, die garantierten Grundrechte nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes
iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, weder beantragt, noch erbettelt werden müssen (Urteil: sie sind unverfügbar und müssen eingelöst werden).

Der Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht- und grundgesetzwidrig
m.V.a. Urteil (BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010).

Und eine Unterwerfung unter ein nichtiges Gesetz wird weiterhin verweigert, somit wird zum Schutz der demokratischen Rechtsordnung unter Maßgabe von Art. 20 Abs. 4 Strafanzeige und Strafantrag gestellt.

Without Prejudice 1-308

Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.


Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!

Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Beamtenrahmengesetzes(BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung(§339StGB[/url])
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht(§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt(§240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr(§123,124,125,126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr(§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung(§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. §25 StGB.

Anhang zur Kenntnis: Gewährleistungs-Einforderung

Gewährleistungs-Einforderung)


Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit [b][u][i]nur schriftlich
) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit ([url]Art. 9 Absatz 3 GG[/url]) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.

Die Grundrechtsverletzten befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.

Without Prejudice 1-308

Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.


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