Persönlichkeitsrechtliche Anforderungen an Körperscanner Der Einsatz von Geräten zur Durchleuchtung bekleideter Menschen mit nicht sichtbarer Strahlung
(im Giga- und Terahertzbereich) zum Zweck der Erkennung gefährlicher Gegenstände wirft
rechtliche Fragen auf. Erörtert wird insbesondere der Einsatz solcher Körperscanner zur
Vorbeugung konkreter Gefahren in Flughäfen durch Untersuchung v.a. von Fluggästen, bevor sie
den Abflugbereich des Flughafens betreten. Möglich und teilweise erörtert wird der Einsatz
solcher Geräte auch in anderen sicherheitsrelevanten Bereichen, teilweise auch zur Strafverfolgung. Hierbei müssen u.U. spezifische Erwägungen angestellt werden. Die Diskussion fokussiert sich derzeit auf Flugpassagier- und Flughafenmitarbeiterkontrollen, weshalb die vorliegende Darstellung sich hierauf beschränkt. Erörtert wird, inwieweit der Einsatz von Körperscannern Gesundheitsgefährdungen für die betroffenen Personen auslösen können. Hierzu liegen bisher weder positive noch negative Erkenntnisse vor. Die Frage von Gesundheitsgefährdungen betrifft die in Art. 2 Abs. 2 GG gewährleistete körperliche Unversehrtheit. Die damit verbundenen Fragen müssen getrennt und an einer anderen Stelle behandelt werden. Art. 1 Abs. 1 GG sichert die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu. Dies bedeutet, dass Menschen nicht zum Gegenstand willkürlicher Herabsetzung und Gewalt gemacht werden dürfen; die Identität und Integrität sowie die leibliche Kontingenz des Menschen ist zu wahren. Zweifellos ist es möglich, durch einen unkontrollierten oder extensiven Einsatz von Körperscannern in den grundrechtlichen Kernbereich einzugreifen und dadurch die Menschenwürde der Betroffenen zu verletzen. Allein der Einsatz dieser Technik, also das gezielte Durchdringen des optischen Schutzes der Bekleidung bis zur Körperoberfläche, verletzt noch nicht per se die Menschenwürde. Vielmehr kommt es auf die Anlässe, die Zwecke, die Art der Regulierung, die Möglichkeiten der Rechtswahrung durch die Betroffenen und das vorgesehene Verfahren, dessen generelle Umsetzung und die konkrete Durchführung der Maßnahmen an (Nachweise bei Weichert RDV 2009, 158).
Tangiert werden können durch den Einsatz von Körperscannern · die informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts,
· das individuelle Schamgefühl und
· gesellschaftliche und sonstige, z.B. religiöse, Tabubereiche.
Gesellschaftliche Tabubereiche werden nicht per se verfassungsrechtlich geschützt. Die
Festlegung von solchen Tabubereichen erfolgt weitgehend über die demokratische Gesetzgebung. Hierbei sind sowohl gesellschaftliche wie auch individualrechtliche Belange zu berücksichtigen. Betroffen sein kann das Grundrecht der Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht hat - ebenso wie alle anderen Grundrechte - eine informationsrechtliche Dimension. Die Religionsfreiheit verlangt vom Staat, religiöse Be- und Entkleidungsvorschriften zu beachten. In einigen Religionen gibt es spezifische Regeln zum Zeigen menschlicher Haut. Dadurch erfasst sein kann auch die gezielte technische Erfassung menschlicher Blöße, die aus religiösen Gründen bewusst durch Kleidung verdeckt ist. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Insofern gelten die unten gemachten Ausführungen zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Im Fokus der verfassungsrechtlichen Diskussion des Körperscanners steht - zu Recht - das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in besonderen Ausprägungen. Diese sind u.a. das
· Recht am eigenen Bild,
· der Schutz der körperlichen Intimsphäre, der auch das individuelle Schamgefühl umfasst,
sowie das
· Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Soweit das eigene Bild digital erfasst und ausgewertet wird, geht dessen Schutz nicht über die
Dimension informationeller Selbstbestimmung generell hinaus. Insofern sind Ausführungen hierzu
auf das Recht am eigenen Bild übertragbar. Bisher keine umfangreiche juristische Debatte wurde
darüber geführt, inwieweit das individuelle Schamgefühl dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes unterliegt. Dass dies der Fall ist, ist unbestritten. Es spricht viel dafür, dass
insofern in Bezug auf den Einsatz von Körperscannern aber keine Rahmenbedingungen und
Grenzen bestehen, die sich von denen des Schutzes informationeller Selbstbestimmung grundlegend unterscheiden. Unzweifelhaft erfolgt bei einem Einsatz von Körperscannern ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dessen Ziel ist es, einen am Körper getragenen Gegenstand zu detektieren. Selbst wenn keine längerfristige Speicherung der Daten erfolgt, handelt es sich bei der Erhebung und Auswertung hier um personenbezogene Verarbeitungsvorgänge. Es soll festgestellt werden, ob zu einer bestimmten Person Erkenntnisse erlangt werden können, die auf eine Sicherheitsgefahr hinweisen. Wird ein solcher Trefferfall festgestellt, hat dies weitere personenbezogene Konsequenzen. Maßnahmen, die die Verknüpfbarkeit der erlangten Daten reduzieren, verringern allenfalls die Eingriffstiefe, ändern aber nichts am Umstand des Eingriffs selbst. Dieser Eingriff ist auch von großer persönlichkeitsrechtlicher Bedeutung: Mit ihm wird das optische Hindernis überwunden, das Menschen bewusst individuell mit ihrer Kleidung gesetzt haben. Das Durchdringen bis auf die (nackte) Haut wird von vielen Menschen als intimer Eingriff empfunden. Von Relevanz ist weiter, dass der Eingriff nicht nur in spezifischen Einzelfällen erfolgen soll, sondern vielmehr massenhaft und eventuell gar ausnahmslos für sämtliche Personen, die den Abflugbereich eines Flughafens betreten. Hierin liegt eine starke Zwangswirkung. Wollen Menschen von dem Eingriff verschont bleiben, so müssen sie unter Umständen auf die Nutzung von Flugzeugen und damit auf Langstrecken- bzw. Ferndistanzmobilität verzichten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 04.02.2009, Az. 2 BvR 455/08 -
Entkleidungsuntersuchung) hat im Hinblick auf den in vieler Hinsicht vergleichbaren Eingriff der
körperlichen Durchsuchung (von Untersuchungsgefangenen nach einem externen Kontakt zur
Feststellung von Drogen und verbotenen Gegenständen) festgestellt, dass allein die Absicht,
Verwaltungsabläufe einfacher zu gestalten, zur Rechtfertigung der zwangsweise durchgeführten
Maßnahme nicht genügt. Eine pauschale Erlaubnis zu einem solchen Eingriff dürfe nicht erteilt
werden; vielmehr sei eine Prüfung in jedem konkreten Einzelfall nötig. Einzelfallprüfungen sind
aber wegen der Massenhaftigkeit der Kontrollnotwendigkeit an Flughäfen nicht möglich. Soll die
Maßnahme überhaupt sinnvoll sein, so ist ein systematisches Vorgehen notwendig. Dies hat nicht
zwangsläufig zur Folge, dass der Körperscannereinsatz als Flughafenkontrolle verfassungsrechtlich absolut verboten wäre. Wohl aber zwingt die Rechtsprechung des BVerfG zu einer gewissenhaften Prüfung dieser Maßnahme und Berücksichtigung der besonderen Intensität wegen des Intimeingriffes und des Zwangscharakters der massenhaft durchgeführten Maßnahme.
Ein Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln zur Gefahrenabwehr zur Legitimation des
Köperscannereinsatzes an Flughäfen genügt nicht. Wegen der Massenhaftigkeit und der Systematik des Vorgehens und zumindest des technischen Eindringens in den körperlichen Intimbereich bedarf es einer spezifischen Regulierung. Anderenfalls wüssten weder die Betroffenen noch die anwendenden Stellen, in welchem Rahmen und Umfang diese Maßnahme zulässig ist. Das Wesentlichkeitsprinzip des BVerfG gebietet hier eine spezifische gesetzliche Regulierung. Gemäß § 5 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) kann die Luftsicherheitsbehörde Personen, welche die nicht allgemein zugänglichen Bereiche des Flugplatzes betreten, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht werden. Diese Regelung erlaubt eine körperliche Durchsuchung von Personen, nicht aber deren Durchleuchtung, da es sich bei der Durchleuchtung um einen anders gearteten Eingriff handelt. Eine Durchleuchtung ist nur in Bezug auf Gegenstände erlaubt. Hätte der Gesetzgeber den Einsatz von Körperscannern erlauben wollen, so hätte er ausdrücklich eine Durchleuchtung von Personen erwähnt. Gemäß § 4 Bundespolizeigesetz (BPolG) obliegt der Bundespolizei der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Luftsicherheitsgesetzes in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden. Die Datenerhebung durch die Bundespolizei ist in den §§ 21 bis 28 BPolG allgemein normiert, die Durchsuchung von Personen in § 43 BPolG. Gemäß § 43 Abs. 1 BPolG sind Personendurchsuchungen erlaubt, wenn die Person nach einer Rechtsvorschrift festgehalten werden kann, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sicherzustellende Sachen mitgeführt werden oder im Fall von besonderen Gefährdungslagen. Nach § 43 Abs. 3 BPolG kann die Bundespolizei im Rahmen der Identitätsprüfung „nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist“. Eine anlassunabhängige Durchleuchtung von Personen im Rahmen von Flughafenkontrollen ist nach diesen Regeln nicht vorgesehen. Die bestehenden spezifischen gesetzlichen Regelungen erlauben somit keine von konkreten Sachverhalten unabhängigen Durchsuchungen mit Hilfe von technischen Mitteln bzw.
Durchleuchtungen von Personen, die den geschützten Flughafenbereich betreten.
Die Zulässigkeit des Körperscannereinsatzes lässt sich nicht damit begründen, dass dieser eine
vergleichsweise geringere Eingriffstiefe als das erlaubte Abtasten und (das eventuell danach
erfolgende Durchsuchen) eines Fluggastes habe. Es ist richtig, dass das körperliche Abtasten von
vielen Menschen als lästiger empfunden werden kann als der Einsatz des Köperscanners. Doch
handelt es sich hierbei informationell dadurch um eine erheblich weitergehende Maßnahme, dass
die gesamte Körperoberfläche systematisch und mit technischen Mitteln abgesucht und zumindest kurzfristig erfasst wird. Das Abtasten und der Einsatz von Körperscannern stehen hinsichtlich der Eingriffsart und -intensität nicht in einem hierarchischen Verhältnis; es sind vielmehr zwei unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen.
Die Maßnahme ist einer Regulierung zugänglich. Es kann normenklar festgelegt werden, welcher
Eingriff durch wen für welche Zwecke mit welchen technischen, organisatorischen und
prozeduralen Sicherungen wie lange und mit welchen Konsequenzen erlaubt sein soll.
Eine Rechtfertigung der Maßnahme im Flughafenbereich durch Einwilligung ist nicht möglich. Die
Wirksamkeit einer Einwilligung setzt voraus, dass diese weitgehend freiwillig erteilt wird. Dies ist
nicht mehr der Fall, wenn die Maßnahme ausnahmslos erfolgt oder mit der Verweigerung der
Einwilligung wesentliche Nachteile verbunden sind. Würde der Einsatz des Körperscanners zu einer geringen Beschleunigung des Kontrollvorgangs vor dem Betreten des Flugzeuges führen, der alternativ auch manuell durchgeführt werden kann, so wäre dies wohl noch kein wesentlicher
Nachteil bei der Verweigerung der Einwilligung. Daher scheint es möglich zu sein, bei Einräumen
einer Wahlmöglichkeit, z.B. im Rahmen eines Pilotprojektes, auf eine gesetzliche Regelung zu
verzichten. Soll es aber der Regelfall sein, dass für eine unbestimmte Gruppe von Personen die
Körperscannerkontrolle durchgeführt wird, so ist eine gesetzliche Regelung unverzichtbar. Die
Eingriffstiefe wird verringert, je größer die Wahlmöglichkeit und damit die
Selbstbestimmungsmöglichkeit der Betroffenen ist. Jede gesetzliche Regelung muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten: Der Eingriff darf im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig sein; er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Voraussetzung für die rechtliche Zulassung ist, dass Körperscanner geeignet sind,
um gefährliche Gegenstände (Waffen, Sprengstoff) zu erkennen. Die Geeignetheit zum Erkennen
von Flüssigsprengstoff wurde in der öffentlichen Diskussion immer wieder in Frage gestellt. Keine
Geeignetheit ist gegeben, wenn es für einen potenziellen Straftäter möglich ist, die Detektion mit
einfachen Mitteln zu umgehen oder zu verhindern. Die Geeignetheit ist aber nicht schon zu
verneinen, wenn ein Detektion mit hoher Raffinesse und unter Aufwendung spezifischer Kenntnisse verhindert werden kann. Solche Umgehungsmöglichkeiten können aber dazu führen, dass die Maßnahme nicht mehr angemessen ist. Zur Geeignetheit werden derzeit umfangreiche
Untersuchungen durchgeführt. Deren Ergebnisse müssen fachlich bewertet werden.
Die Erforderlichkeit ist nur gegeben, wenn kein geringerer Eingriff zu einem vergleichbaren
Sicherheitsgewinn führen kann. Es muss also dargelegt werden, dass mit dem Einsatz des
Körperscanners gegenüber der bisherigen Metalldetektion und dem praktizierten Abtasten ein
zusätzlicher wesentlicher Sicherheitsgewinn erreicht wird. Einbezogen werden müssen in den
Vergleich auch völlig andere Maßnahmen, die im Ergebnis ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu
bewirken in der Lage sind. So wurde in der öffentlichen Debatte immer wieder vorgetragen, dass
eine selektive Kontrolle (Auswahl nach Alter, Geschlecht, besondere Reiserouten, besondere
Herkunft, besondere Merkmale) ebenso geeignet ist wie eine pauschale Überprüfung aller oder fast aller Fluggäste. Daher sei nur eine Überprüfung dieser Personen erforderlich. Eine solche weniger invasive Alternative muss zugleich rechtlich zulässig sein, d.h. sie darf z.B. nicht gegen
Diskriminierungsverbote oder gegen sonstige verfassungsrechtliche oder gesetzliche Vorgaben
verstoßen. Die Frage der Erforderlichkeit ist Gegenstand der augenblicklichen Untersuchungen
sowie der öffentlich geführten Debatte. Eine abschließende Bewertung ist derzeit noch nicht
möglich. Dies gilt auch für die Bewertung der Angemessenheit. Für die Bewertung der Angemessenheit kommt es auf alle rechtlichen, organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen an. Kann durch deren Gestaltung eine Minimierung des Eingriffs erreicht werden, so hat dies hinsichtlich der Angemessenheitsprüfung eine positive Wirkung. Folgende Rahmenbedingungen sind relevant: Durch die Wahlmöglichkeit von Alternativen zum Einsatz des Körperscanners wird die Eingriffsintensität verringert und die Bestimmungsmöglichkeit der Betroffenen erhöht. Soll bzw. kann keine alternative Wahlmöglichkeit eingeräumt werden, so kann u.U. durch die Eröffnung einer begründungsbedürftigen Widerspruchsmöglichkeit im Einzelfall (z.B. für Prothesenträger, Behinderte, bei Vorliegen bestimmter religiöser Ausschlussgründe) und eines für den Fall des Widerspruchs vorgesehenen Alternativvorgehens bestimmten schutzwürdigen Betroffeneninteressen genügt werden. In jedem Fall ist größtmögliche Transparenz für die Betroffenen anzustreben. Diese dient nicht nur der Erhöhung der Akzeptanz. Diese ist vielmehr auch im Interesse informationeller Selbstbestimmung und im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten. Transparenz kann durch unterschiedliche Maßnahmen hergestellt werden: eine hinreichend bestimmte und damit für die Betroffenen kalkulierbare gesetzliche Regelung, die Veröffentlichung untergesetzlicher verbindlicher Regelungen zum Technikeinsatz und zum Verfahren, unabhängige Zertifizierung der Technik bzw. der eingesetzten Geräte, sonstige Veröffentlichungen zur Technik und zum Verfahren, z.B. über das Internet, Vororthinweise durch Hinweisblätter, Schilder, persönliche mündliche Informationen.
Mit technischen Lösungen kann eine Erhöhung des Schutzes des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts erreicht werden. Soweit diese ohne bzw. mit vertretbarer Einschränkung der
Funktionalität des Scannereinsatzes möglich sind, sind diese zwingend vorzusehen. Mit der
angestrebten schematischen Darstellung des Körpers in einer abstrahierten Form ("Legomännchen") kann die Eingriffstiefe reduziert, aber der intensive Eingriff nicht völlig beseitigt werden, da zunächst Rohdaten des nackten Körpers technisch erhoben werden müssen, bevor diese zu Auswertungs- und Darstellungszwecken verfremdet werden. Durch die technische Ausblendung sensibler Teile (Prothesen, Herzschrittmacher, Genitalien) mit Hilfe automatisierter
Mustererkennung kann eine Reduzierung der Eingriffsintensität bewirkt werden. Entsprechendes
gilt für die Ausblendung von Identifizierungsmerkmalen, z.B. durch die Nichterfassung des Kopfes
bzw. des Gesichtes. Auch mit Hilfe von organisatorischen Vorkehrungen kann der Persönlichkeitsschutz verbessert werden. So kann das den Körperscanner auswertende Personal räumlich und visuell von den überprüften Personen abgeschottet werden; der Hinweis auf die Notwendigkeit einer (manuellen) Vorort-Nachprüfung kann elektronisch erfolgen. Zu den organisatorischen Vorkehrungen gehören auch eine hinreichende Ausbildung und sonstige Anforderungen in Bezug auf das eingesetzte Personal, insbesondere auch im Hinblick auf die Beachtung des Persönlichkeitsrechts der Kontrollierten. Da es Ziel des Einsatzes ist, mit dem Körperscanner eine konkrete Gefahr im Hinblick auf einen direkt danach erfolgenden Fluges vorzubeugen und hierfür eine Speicherung der Roh- oder der Auswertungsdaten nicht erforderlich ist, ist eine sofortige Löschung dieser Daten nach Abschluss des Kontrollvorgangs vorzusehen und durchzuführen. Eine Speicherung der Daten im Wirkbetrieb, z.B. zu Zwecken der Qualitätssicherung, ist nicht zu rechtfertigen. Auch eine Aufbewahrung der Daten bis zum Ende des Fluges erscheint unverhältnismäßig, da dies nicht mehr der Zielsetzung der
Gefahrenvorbeugung dient. Das Ziel der nachträglichen Feststellung von Fehlerursachen wäre
unverhältnismäßig. Fehler lassen sich beim Einsatz dieser Technologie nicht vollständig verhindern. Es geht vielmehr darum, eine Fehleroptimierung anzustreben (Reduzierung der False Acceptance Rate und der False Rejection Rate). Diese Fehleroptimierung muss und kann im Rahmen der Erprobung der Technologie erfolgen bzw. im Rahmen von einsatzbegleitenden Wirkstudien, z.B. auf Basis von Einwilligungen der Betroffenen. Aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht wäre eine Zertifizierung der Geräte bzw. der Verfahren wünschenswert. Eine transparente Zertifizierung durch eine unabhängige und vertrauenswürdige Stelle ist geeignet, die Akzeptanz des Einsatzes von Körperscannern bei den Betroffenen bzw. in der Öffentlichkeit zu erhöhen.
Kiel, den 09.03.2010
Thilo Weichert, Leiter des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holsteinhttp://www.mmnews.de/index.php/etc/6279-terahertz-scanner Terahertz Scanner | D rucken | 22.08.2010
Mit Scannern der nächsten Generation kann man Menschen auch aus der Ferne in die Taschen schauen. Alles wird durchsichtig. Schöne neue Welt: der Terahertz Spion. Menschen aus weiter Ferne in die Tasche zu schauen - mit Scannern der nächsten Generation ist das durchaus möglich, schreibt das Magazin GEO in seiner September-Ausgabe. Gefährlich für Personen sind die Strahlen zwar nicht - zumindest physisch. Doch die Privatsphäre von Menschen können die
Laser-Terahertz-Scanner sehr wohl verletzen. Ob Wände, Verpackung oder Kleider: Alles wird durchsichtig, und das auf Hunderte von Metern Abstand!
Dabei sah es zunächst so aus, als wäre die Entwicklung von Terahertz- Scannern, die über große Distanzen funktionieren, in eine technische Sackgasse geraten. Luftfeuchtigkeit, zum Beispiel, absorbiert die Strahlen derart stark, dass sie nur auf wenige Zentimeter Entfernung ein verlässliches Bild liefern. Nun aber hat ein Team am Rensselaer Polytechnic Institute in
Troy, New York, einen Ausweg gefunden. Die Idee: Die Strahlung wird mithilfe von Laserlicht erst kurz vor dem weit entfernten Hindernis, zum Beispiel einem Taschenfutter, erzeugt. Die
Terahertz-Strahlung durchdringt die Barriere, trifft auf den versteckten Gegenstand, wird von ihm auf eine charakteristische Weise reflektiert und durchdringt erneut das Hindernis. Kurz danach trifft sie auf ein ebenfalls von Laserlicht erzeugtes Plasma aus ionisierter Luft und löst in diesem ein charakteristisches "Leuchten" aus, das aus der Ferne registriert und decodiert werden kann. So lässt sich noch in großem Abstand erkennen, was eine Person in ihrer Tasche trägt. Einmal
realisiert, sollen solche Scanner etwa in Kriegsgebieten zum Einsatz kommen -um Bomben aufzuspüren.
http://world.kbs.co.kr/german/news/news_science_detail.htm?No=8971 Koreanische Firma entwickelt Millimeterwellen-Kamera 2009-10-29 MIRAE – weltweit zweites abbildendes Millimeter-Wellen-Radiometergerät Ein Forschungsinstitut in der südkoreanischen Stadt Yongin in der Nähe von Seoul hat diese Woche probeweise ein bildgebendes eigenes Millimeterwellen-Radiometer, kurz Mirae (millimeter-wave imaging radiometer equipment), vorgestellt. Bei der Vorführung wurden eine normale Kamera, eine Infrarot-Kamera sowie eine Millimeterwellen-Kamera eingesetzt, um Fotos von einem Fahrzeug zu machen, das verdeckt wurde. Nur mit der Millimeterwellen-Kamera ließ sich das Fahrzeug anhand seiner Konturen korrekt identifzieren. Mit dem Prototypenmodell konnte sogar dann ein klares Bild gemacht werden, als die Sicht auf das Objekt zusätzlich durch Feuer und Rauch behindert wurde. Die Kamera wurde von dem führenden südkoreanischen Hersteller für Rüstungselektronik nach drei Jahren Forschung gebaut. Millimeterwellen Mirae ist das zweite Gerät seiner Art weltweit. Getarnte Objekte werden mit Hilfe von Millimeterwellen identifiziert. Zunächst sammelt Mirae die Millimeterwllen, die größere Wellenlängen haben als sichtbare Wellen oder Infrarotwellen. Dann werden die Strahlen gebündelt und die Bilder von extrahierten Signalen wiedergegeben, die durch den Bildsensor verstärkt werden. Mit Mirae werden also Objekte kenntlich gemacht, die nicht durch sichtbare Wellen oder ein Infrarotspektrum ausgemacht werden können. Die Millimeterwellen, die auf natürliche Weise von dem Objekt abgestrahlt werden, sind für den menschlichen Körper harmlos. Durch Hindernisse sehen Forscher sagen, dass Menschen durch Hindernisse hindurchsehen können, wenn Infrarotwellen, die durch den menschlichen Körper abgestrahlt werden, in sichtbare Wellen umgewandelt werden. So können langwellige Infrarotstrahlen nicht nur Kleidung, sondern auch Wolken, Nebel, Feuer und Rauch durchdringen und somit Objekte sichtbar machen, die das Auge nicht erkennen könnte. Infrarotgeräte werden beispielsweise bei Bergungsaktionen verwendet. Künftige Geräte Das Fachmagazin “New Scientist” berichtete zuletzt über Science Fiction-Geräte, die das Leben der Menschen in 30 Jahren drastisch verändern könnten. Supermanns Fähigkeit, durch Dinge hindurchzusehen, wird demnach durch neue
bildgebende Technologien Wirklichkeit. Dabei werden nicht immer Wellen genutzt. Ein Forschungsteam der Universität in Utah in den USA führte vor, wie ein Objekt in einem Gebiet durch drahtlose Sender und Empfänger verfolgt werden kann. Die USStreitkräfte sollen eine Technologie entwickelt haben, die zur gleichen Zeit Herz- und Atemaktivitäten mehrere
Personen aufspüren und beobachten kann. Außerdem könnte schon bald eine neue
Digitalkamera sehbedinderten Menschen helfen, ihren Weg zu finden. Die Kamera wird an Brillengläster befestigt, um Signale aufzufangen. Die Informationen werden zu einer Elektrode gesendet, die in der Zunge eingepflanzt ist. So könnten die betroffenen Menschen Dinge sehen. Der technische Fortschritt auf dem Gebiet abbildender Geräte wird zu Verbesserungen im täglichen Leben führen.
http://de.wikipedia.org/wiki/Active_Denial_System Active Denial System aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Wechseln zu: Navigation, Suche
Nahaufnahme eines Active-Denial-System-Mechanismus
Das Active Denial System (ADS) ist eine US-amerikanische nicht-tödliche Anti-Personen-
Mikrowellenwaffe.
Inhaltsverzeichnis
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· 1 Funktionsweise
· 2 Entwicklung
· 3 Verwendung
· 4 Kritik
· 5 Weblinks
· 6 Quellen
Funktionsweise [Bearbeiten]
Das ADS arbeitet mit Mikrowellen einer Frequenz von 95 Gigahertz, die mit einer Antenne auf
menschliche oder andere Ziele in einer Entfernung von mehr als 500 Metern gerichtet werden
können. Haushalts-Mikrowellengeräte arbeiten dagegen bei 2,45 Gigahertz. Die mit ADS
abgegebene elektromagnetische Strahlung hat eine wesentlich höhere Energiedichte, die Energie
dringt jedoch nur ca. 0,4 mm in die Haut ein. Die hohe Strahlungsenergie heizt die Wassermoleküle in der Haut innerhalb von Sekunden auf ca. 55 Grad auf, was von der angegriffenen Person als Schmerzreiz wahrgenommen wird und diese zur Flucht animieren soll. Nach Aussage von Befürwortern sollen dabei keine bleibenden Personenschäden auftreten.
Entwicklung [Bearbeiten]
Test einer Kompaktversion in den Sandia National Laboratories.
ADS wurde in den 1980er-Jahren von der US-Luftwaffe (Air Force Research Laboratory) und dem
Joint NonLethal Weapons Directorate mit einem Aufwand von mehr als 51 Millionen Dollar
entwickelt. Ungefähr neun Millionen Dollar des Investitionsvolumens gingen in die Erprobung am
Menschen, mit der man im Jahr 2000 auf der Air-Force Basis Kirtland begann. Das ADS wird
heute von dem Rüstungskonzern Raytheon im Auftrag des Pentagon entwickelt. In Zukunft sollen
die derzeit aufgrund der Größe und Masse noch auf Fahrzeugen montierten ADS-Systeme weiter
verkleinert werden. Geplant ist die Entwicklung von angepassten Systemen für den Einsatz auf See sowie die Aufstandskontrolle aus der Luft.[1]
Mit dem Silent Protection System bietet Raytheon eine abgespeckte ADS-Version mit einer
verringerten Reichweite auf dem Markt an. Eine weitere Version des gleichen Herstellers ist das
Silent Guardian System.[2]
Verwendung [Bearbeiten]
ADS auf einem HMMWV
Für 2006 war der Einsatz von ADS-Systemen im Irak geplant. Laut Aussage von Michael Wynne,
dem für die US-Luftstreitkräfte zuständigen Staatssekretär, soll ADS jetzt jedoch erst in den USA
getestet werden.[3] Laut Angaben der Sandia National Laboratories sollen ADS-Anlagen auch zum
Schutz von Anlagen des amerikanischen Energieministeriums eingesetzt werden.[4]
Kritik [Bearbeiten]
Brett Wagner vom California Center for Strategic Studies reichte im Juli 2006 eine Petition gegen
die auch „Rumsfeld's ray gun“ genannten Strahlenwaffen ein. Laut Wagner stellen diese einen
Verstoß gegen die Genfer Konventionen dar, da das einzige Ziel von ADS die Erzeugung von
Schmerz ist. Auch sollen aufgrund der starken Schmerzen bleibende Traumata auftreten können,
weshalb sie laut Wagner als Folterinstrumente einzustufen seien.[5] Die Beschaffung und das
Vorhandensein eines solchen Systems würde somit weiterhin den Einsatz der Waffe auch als
Folterinstrument mindestens ermöglichen. Kritiker weisen weiterhin auf die praxisfernen Bedingungen bei Tests hin, bei denen Versuchspersonen keine Brillen oder Kontaktlinsen tragen und keine metallischen Gegenstände wie Münzen, Schlüssel, Knöpfe oder Reißverschlüsse bei sich haben oder tragen durften.[1]
Neil Davison, ein Experte für nicht-tödliche Waffen von der Universität Bradford/England, weist
auf die praktisch nicht zu kontrollierende Strahlungsdosis für Personen hin, deren
Bewegungsfreiheit z. B. in einer Menschenmenge eingeschränkt ist.[6]
Wie Edward Hammond vom Sunshine Project über Eingaben nach dem Informationsfreiheits- gesetz herausfand, traten bei bisherigen Tests beim Einsatz in der Nähe von Siedlungen, Wasseroberflächen und speziellen Böden Risiken auf, die den Einsatz der Waffe bedenklich erscheinen lassen. Auch verschwitzte oder nasse Kleidung können zu einer verstärkten Wirkung beitragen und Verbrennungen der Haut bewirken.[7]
Weblinks [Bearbeiten]
Commons: Active Denial System – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
· Olaf Arndt: Zwischen Warnschrei und Schuss. Süddeutsche Zeitung, 30. August 2006
· Kelly Hearn: Rumsfeld's Ray Gun. AlterNet, 19. August 2005
· Active Denial System: A Nonlethal 'Counter-Personnel Energy Weapon'.
· M ikrowellenwaffe soll zunächst in den USA getestet werden. heise online, 14. September
2006
· Florian Rötzer: Wie gefährlich ist die Mikrowellenwaffe ADS? Telepolis, 14. September
2006
· S piegel-Online: US-Militär stellt Mikrowellen-Kanone vor 25. Januar 2007
Quellen [Bearbeiten]
1. ↑ a b David Hambling: "Details of US microwave-weapon tests revealed." New Scientist,
22. Juli 2005 (Login erforderlich).
2. ↑ vgl. z.B. S ilent Guardian Protection System.
3. ↑ Mikrowellenwaffe soll zunächst in den USA getestet werden. heise online, 14. September
2006
4. ↑ Sandia National Labs: News: Team investigates Active Denial System for security
applications
5. ↑ Olaf Arndt: „Zwischen Warnschrei und Schuss.“ Süddeutsche Zeitung, 30. August 2006
6. ↑ Kelly Hearn: Rumsfeld's Ray Gun. AlterNet, 19. August 2005
7. ↑ Florian Rötzer: Wie gefährlich ist die Mikrowellenwaffe ADS? Telepolis, 14. September
2006
Von
http://de.wikipedia.org/wiki/Active_Denial_System Kategorie: Nicht-tödliche Waffe
Hier! (Auch bei diesem Link gilt: Er führt ins Nirwana! Kann mal irgendwer von Swetlana die beiden korrekten Links in Erfahrung bringen und in diesem Thread korrigieren oder mir zusenden und ich korrigiere selbst? All diese wunderbaren Mitteilungen nutzen mir gar nichts, wenn die Links nicht funktionieren, falsch abkopiert werden oder anders einfach nicht recherchierbar sind, weil ich u. a. nicht genau weiß, worauf sie sich hier bezieht. Deshalb alles durchzulesen, dauert nur noch weitere Tage, aber ich habe noch mehr zu tun. Danke!)Juni 2006