Re: VMR - Sicherung >> Verfassung ... - Kapitel 3
Verfasst: Di 21. Jan 2014, 19:42
Kapitel III - Die Regierung des Ordens ↑
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Bedeutung der Farben:
Text - Originaltext
Text - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
Text - normaler geändeter vorgeschlagener Text
Text - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
========================================= - ab da Bemerkungen/Kommentierungen o.ä. zur Umschreibung, soweit als solche sonst nicht ersichtlich
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(w_a_n: Freitag, 22. Juli 2011 (19:04))____________________________________________________________Artikel 17
Die Ausserordentliche Ordensregierung
§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Großmeisters wird der Orden durch einen Interimistischen Statthalter in der Person des Großkomturs geleitet, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der Vakanz führen kann.
§ 2 - Eine dauernde Amtsverhinderung des Großmeisters wird in nichtöffentlicher Sitzung vom erstinstanzlichen Magistraltribunal auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Souveränen Rates festgestellt. Die Sitzung des Souveränen Rates ist vom Großkomtur oder vom Großkanzler einzuberufen und zu leiten. Der Souveräne Rat kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.
Der Antrag wird vom Großkanzler oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Großkomtur die interimistische Statthalterschaft an.
§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Großmeisters länger als einen Monat, so übernimmt der Großkomtur die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend den Souveränen Rat einzuberufen.
§ 4 - Ist der Großkomtur amtsverhindert, so wählt der Souveräne Rat aus seinen Mitgliedern, welche Ewige Gelübde abgelegt haben, einen Interimistischen Statthalter.
§ 5 - Der Statthalter des Großmeisters ist aus der Gruppe jener Ritter zu wählen, welche gemäß Art. 23 §5 auch zum Großmeister wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes leistet der Statthalter den in Art. 14 vorgeschriebenen Eid. Ein Amtsverzicht des Statthalters muß vom Souveränen Rat angenommen und, um rechtswirksam zu werden, dem Hl. Vater mitgeteilt werden.
Artikel 17
Die Ausserordentliche OAM-Regierung
§ 1 - Im Falle dauernder Amtsverhinderung, des Amtsverzichts oder des Todes des Großen Rates wird die OAM durch einen Interimistischen Statthalter - einem provisorischen Geschäftsführer/Amtsausführer - in der Person des Stellvertreters des Großen Rates geleitet, der die laufenden Geschäfte bis zum Ende der Vakanz führen kann.
§ 2 - Eine dauernde Amtsverhinderung des Großen Rates wird in einer öffentlichen Vollversammlung der OAM auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Souveränen organisation aufrechter milane festgestellt. Die Sitzung der Souveränen organisation aufrechter milane ist vom Stellvertreters des Großen Rates oder vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??) einzuberufen und zu leiten. Die Souveräne organisation aufrechter milane kann sich auch mit absoluter Mehrheit selber einberufen.
Der Antrag wird vom Diplomatischen Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??) oder einem besonders damit betrauten Ratsmitglied gestellt. Falls er positiv beschieden wird, tritt der Stellvertreters des Großen Rates die interimistische Statthalterschaft an.
§ 3 - Dauert die Amtsverhinderung des Großen Rates länger als einen Monat, so übernimmt der Stellvertreters des Großen Rates die laufende Verwaltung und hat zwecks Bestätigung umgehend die Souveräne organisation aufrechter milane einzuberufen.
§ 4 - Ist der Stellvertreters des Großen Rates amtsverhindert, so wählt die Souveräne organisation aufrechter milane aus ihren Mitgliedern, welche Ewige Gelübde abgelegt haben, einen Interimistischen Statthalter - einen provisorischen Geschäftsführer/Amtsausführer.
§ 5 - Der Statthalter des Großen Rates ist aus der Gruppe jener Ritter zu wählen, welche gemäß Art. 23 §5 auch zum Großen Rat wählbar sind. Vor Antritt seines Amtes leistet der Statthalter - provisorische Geschäftsführer/Amtsausführer - den in Art. 14 vorgeschriebenen Eid. Ein Amtsverzicht des Statthalters - vorläufigen Geschäftsführers/Amtsausführers - muß von der Souveränen organisation aufrechter milane angenommen und, um rechtswirksam zu werden, den Gruppen mitgeteilt werden.
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Großkomtur = Stellvertreter des Großen Rates
Interimistischer Statthalter = provisorischer Geschäftsführer/Amtsausführer
Großkanzler = Diplomatischer Vertreter/Sprecher der OAM (Sprecher <--> Großkanzler??)
Magistraltribunal = Vollversammlung der OAM
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Bedeutung der Farben:
#### - Originaltext
#### - vorgeschlagene Änderung, welche noch diskutiert und ausgetauscht werden kann
#### - normaler geändeter vorgeschlagener Text
#### - Passagen, welche nicht übernommen werden und gestrichen werden bzw. wegfallen sollten
Durchgestrichener Text erklärt sich von selbst.
- Code:
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[ Editiert von Administrator Conradi am 21.09.11 21:37 ]
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