20.07.2015 - Antrag auf einen angemessenen Vorschuss gem. § 42 SGB I:
Konrad Fitz
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16303 Schwedt/Oder
Sog. Sozialamt Uckermark
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16303 Schwedt/Oder
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VA-00001-20-07-2015-KF
Immer anzugeben!
Schwedt/Oder, den 20. Juli 2015
Vorbehaltlich der gesetzlichen Gültigkeit und ohne Unterwerfung unter nicht nachgewiesen legitimierte rechtliche Regelungen: Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach Ihrem sog. zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I
Sog. Bedarfsgemeinschaftsnummer: ████████████
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 01.06.2015 meine Forderung des grundrechtlich garantierten notwendigen „Existenzminimums“ für den Zeitraum 01.07.2015 - 31.12.2015 gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen, so dass ich auch meinen anderen unabweislichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann (so u.a. durch Gerichtsurteil festgesetzte Geldstrafentilgung bei Ersatzfreiheitsstrafandrohung bei Rückstand/Zahlungsverzug).
Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meiner letzten beiden Kontoauszüge anbei.
Mit freundlichen Grüßen
Without Prejudice 1-308
Konrad Fitz
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!
Anhang:
Belehrung
Gewährleistungseinforderung
letzte zwei Kontoauszüge
Belehrung
Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).
Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr (§123, 124, 125, 126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr (§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.
Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. §25 StGB.
Anhang: Gewährleistungs-Einforderung
Gewährleistungs-Einforderung)
Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.
in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von
Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)
erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!
Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.
Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.
Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.
Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
„Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.
In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.
Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit ([url]Art. 9 Absatz 3 GG[/url]) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.
Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.
Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.
Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.
Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.
Die Grundrechtsverletzten befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.
Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.
Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.
Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.
Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).
Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.
Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.
Without Prejudice 1-308
Konrad Fitz
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!
Anhang: Kontoauszüge in Ablichtung
Ich versprach mir nicht sehr viel davon, wollte mir aber nicht vorwerfen lassen, ich hätte irgendwas ausgelassen, da man ja dann hätte... würde... die Möglichkeit bestünde... ich nicht kooperiert hätte und jede Belege einer Bedürftigkeit verweigert hätte.
Und hier gleich auch die Antwort auf mein Entgegenkommens - eine Weiterleitung und Ablehnung:
(gekommen am 22.07.2015)
21.07.2015 - Weiterleitung - Abgabenachricht:
Landkreis Uckermark
- Der Landrat -
Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau
Nebenstelle: Berliner Str. 123, 16303 Schwedt
Dezernat: II
Amt: Sozialamt
Bearbeiter(in): Frau Lind
Zimmer-/Haus-Nr.: 302
Telefon-Durchwahl: 03332 208 191
Telefax: 03332 208 199
E-Mail: sozialamt@uckermark.de
Herrn Konrad Fitz
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16303 Schwedt / Oder
Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom: 20.07.2015
Unser Zeichen
Datum: 21.07.2015
Abgabenachricht
Sehr geehrter Herr Fitz,
Ihr Schreiben vom 20.07.2015, in Bezug zu Ihrem Antrag vom 01.06.2015, wurde vom Sozialamt des Landkreises Uckermark zuständigkeitshalber an das Jobcenter des Landkreises Uckermark weitergeleitet, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Lind
Sachbearbeiterin
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Konto der Kreisverwaltung
Kontoinhaber: Landkreis Uckermark
Sparkasse Uckermark
IBAN: DE67170560603424001391
BIC: WELADED1UMP
Steuernummer: 062/149/01062
Telefon-Vermittlung: 03984 70-0
Internet:
http://www.uckermark.de
Sprechzeiten
Mo.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
Do.: nur nach Vereinbarung
Fr.: 08:00 bis 11:30 Uhr
Der Landkreis Uckermark stellt für E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten die zentrale E-Mail-Adresse landkreis@uckermark.de zur Verfügung. Für alle anderen E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung wird der rechtsverbindliche Zugang ausdrücklich nicht eröffnet.