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Grundrecht interessiert nicht - Mißachtung Sozialstaat




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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat JC

Beitragvon Conradi » Fr 23. Okt 2015, 20:44

Ich stellte nun einen Vorschußantrag nach § 42 SGB I - wie mir einer geraten hatte.

20.07.2015 - Antrag auf einen angemessenen Vorschuss gem. § 42 SGB I:
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Sog. Sozialamt Uckermark
Nebenstelle Schwedt
Berliner Str.123,
16303 Schwedt/Oder
: 03332 - 208 180
Telefax: 03332 - 208 199
E-Mail: sozialamt@uckermark.de

Mein Zeichen:
VA-00001-20-07-2015-KF
Immer anzugeben!

Schwedt/Oder, den 20. Juli 2015


Vorbehaltlich der gesetzlichen Gültigkeit und ohne Unterwerfung unter nicht nachgewiesen legitimierte rechtliche Regelungen: Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach Ihrem sog. zweiten Sozialgesetzbuch gem. § 42 SGB I
Sog. Bedarfsgemeinschaftsnummer: ████████████



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 01.06.2015 meine Forderung des grundrechtlich garantierten notwendigen Existenzminimums für den Zeitraum 01.07.2015 - 31.12.2015 gemäß Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG iVm mit dem garantiertem Rechtsanspruch aus dem Urteil BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, bei Ihnen eingereicht. Leider kann bis zum heutigen Tag keinen Zahlungseingang verzeichnen, so dass ich auch meinen anderen unabweislichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann (so u.a. durch Gerichtsurteil festgesetzte Geldstrafentilgung bei Ersatzfreiheitsstrafandrohung bei Rückstand/Zahlungsverzug).

Aus diesem Grund beantrage ich einen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen gem. § 42 SGB I. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass ich weder die Miete bezahlen kann, noch über irgendwelche Mittel zur Ernährung verfüge. Deshalb ist meinem Antrag sofort statt zu geben. Eine Kopie meiner letzten beiden Kontoauszüge anbei.

Mit freundlichen Grüßen

Without Prejudice 1-308

Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!

Anhang:
Belehrung
Gewährleistungseinforderung
letzte zwei Kontoauszüge

Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe §38 Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr (§123, 124, 125, 126 u.136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr (§267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m.

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach §25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach §138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. §25 StGB.

Anhang: Gewährleistungs-Einforderung

Gewährleistungs-Einforderung)


Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“

Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit ([url]Art. 9 Absatz 3 GG[/url]) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.

Die Grundrechtsverletzten befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.

Without Prejudice 1-308

Konrad Fitz

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.


Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!

Anhang: Kontoauszüge in Ablichtung

Ich versprach mir nicht sehr viel davon, wollte mir aber nicht vorwerfen lassen, ich hätte irgendwas ausgelassen, da man ja dann hätte... würde... die Möglichkeit bestünde... ich nicht kooperiert hätte und jede Belege einer Bedürftigkeit verweigert hätte.

Und hier gleich auch die Antwort auf mein Entgegenkommens - eine Weiterleitung und Ablehnung:

(gekommen am 22.07.2015)
21.07.2015 - Weiterleitung - Abgabenachricht:

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Berliner Str. 123, 16303 Schwedt
Dezernat: II
Amt: Sozialamt
Bearbeiter(in): Frau Lind
Zimmer-/Haus-Nr.: 302
Telefon-Durchwahl: 03332 208 191
Telefax: 03332 208 199
E-Mail: sozialamt@uckermark.de


Herrn Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt / Oder

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom:
20.07.2015
Unser Zeichen
Datum:
21.07.2015

Abgabenachricht

Sehr geehrter Herr Fitz,

Ihr Schreiben vom 20.07.2015, in Bezug zu Ihrem Antrag vom 01.06.2015, wurde vom Sozialamt des Landkreises Uckermark zuständigkeitshalber an das Jobcenter des Landkreises Uckermark weitergeleitet, gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Lind
Sachbearbeiterin

—————————————————
Konto der Kreisverwaltung
Kontoinhaber: Landkreis Uckermark
Sparkasse Uckermark
IBAN: DE67170560603424001391
BIC: WELADED1UMP

Steuernummer: 062/149/01062

Telefon-Vermittlung: 03984 70-0
Internet:
http://www.uckermark.de

Sprechzeiten
Mo.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
Do.: nur nach Vereinbarung
Fr.: 08:00 bis 11:30 Uhr

Der Landkreis Uckermark stellt für E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten die zentrale E-Mail-Adresse landkreis@uckermark.de zur Verfügung. Für alle anderen E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung wird der rechtsverbindliche Zugang ausdrücklich nicht eröffnet.
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von Anzeige » Fr 23. Okt 2015, 20:44

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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat JC

Beitragvon Conradi » Fr 23. Okt 2015, 20:46

Ablehnung:

(gekommen am 22.07.2015)
21.07.2015 - Bescheid über die Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I:

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer-/Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen:
0321 F.240655

Datum: 21.07.2015

Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bescheid über die Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I auf die zu erwartenden Leistungen nach dem SGB II


Sehr geehrter Herr Fitz,

Am 20.07.2015 sendeten Sie dem Sozialamt Uckermark Nebenstelle Schwedt einen Antrag auf Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem SGB II und bezogen sich darin auf einen am 01.06.2015 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung ihrer SGB II Leistungen. Mit diesem Antrag sendeten sie eine Kopie ihrer zwei letzten Kontoauszüge.
Das Sozialamt Uckermark Nebenstelle Schwedt hat ihren Antrag, sowie die Kopie der Kontoauszüge, zuständigkeitshalber an das Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt weitergeleitet, da im Sozialamt kein Antrag vom 01.06.2015 vorlag. Diesen Antrag haben Sie am 01.06.2015 im Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt gestellt.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird Ihr Antrag auf Vorschussleistungen gemäß § 42 SGB I abgelehnt.

Begründung:


Nach § 42 Abs. 1 SGB I heißt es: „Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die
Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“
Dem Grunde nach hätten Sie einen Anspruch, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Da sie aber im Bewilligungsverfahren seit dem 01.06.2015 die Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I verweigern, indem sie die zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen notwendigen Unterlagen nicht einreichen, kann nicht festgestellt werden ob sie dem Grunde nach Anspruch haben.

Hinweise zur Kranken- und Rentenversicherung:

Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie für Zeiträume des Nichtbezuges von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - nicht in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung versichert sind. Setzen Sie sich deshalb bitte umgehend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um vorrangig Möglichkeiten des Bestehens einer gesetzlichen Familienversicherung prüfen zu lassen. Sollten die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Diese ist binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen.
Aufgrund der Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) erfolgt durch das Jobcenter Uckermark keine Meldung an den zuständigen
Rentenversicherungsträger. Melden Sie sich deshalb bitte, sofern noch nicht geschehen, bei der Bundesagentur für Arbeit - Arbeit suchend. Diese Zeiten können regelmäßig Anrechnungszeiten im Sinne rentenrechtlicher Vorschriften darstellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau schriftlich oder zur Niederschrift einzule­gen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet http://www.uckermark.de aufgeführt sind.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Babati
Sachbearbeiter


_________________________________
Konto der Kreisverwaltung:
Kontoinhaber: Landkreis Uckermark
Sparkasse Uckermark
IBAN: DE67170560603424001391
BIC: WELADED1UMP

Steuernummer: 062/149/01062

Telefon-Vermittlung: 03984 70-0
Internet: http://www.uckermark.de

Sprechzeiten:
Mo.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
Do.: nur nach Vereinbarung
Fr.: 08:00 bis 11:30 Uhr

Der Landkreis Uckermark stellt für E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten die zentrale E-Mail-Adresse landkreis@uckermark.de zur Verfügung. Für alle anderen E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung wird der rechtsverbindliche Zugang ausdrücklich nicht eröffnet.


Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer-/Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

Ihr Zeichen
Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen:
████████████
Datum: 21.07.2015


Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

- Grundsicherung für Arbeitsuchende -


Sehr geehrter Herr Fitz,

Am 20.07.2015 sendeten Sie dem Sozialamt Uckermark Nebenstelle Schwedt einen Antrag auf Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem SGB II und bezogen sich darin auf einen am 01.06.2015 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung ihrer SGB II Leistungen. Mit diesem Antrag sendeten sie eine Kopie ihrer zwei letzten Kontoauszüge.
Das Sozialamt Uckermark Nebenstelle Schwedt hat ihren Antrag, sowie die Kopie der Kontoauszüge, zuständigkeitshalber an das Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt weitergeleitet, da im Sozialamt kein Antrag vom 01.06.2015 vorlag. Diesen Antrag haben Sie am 01.06.2015 im Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt gestellt.
Aufgrund mehrfacher fehlender Mitwirkung erhielten Sie zu diesem Antrag mit Datum vom 22.06.2015 einen Bescheid über die Versagung von Leistungen nach dem SGB II.
In dem Versagungsbescheid vom 22.06.2015 wird auch darauf hingewiesen, dass die nach § 66 SGB I versagten Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen (§ 67 SGB I). Ihre nunmehrige Einreichung eines Vorschussantrages und der Anhang von zwei Kontoauszugkopien, reichen als Nachholung der Mitwirkung jedoch nicht aus.

Zur Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht und bestand,
werden folgende Unterlagen benötigt:

- vollständig ausgefüllter Weiterbewilligungsantrag (Antragsformular erneut anbei)
- vollständig ausgefüllte Anlage Einkommen (Anlage erneut anbei)
- vollständig ausgefüllte Anlage weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Anlage erneut anbei)
- Kontoauszüge ihres Girokontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
- Kontoauszüge ihres Sparkontos im Original ab 01.03.2015 bis Tagesaktuell
- schriftliche Einzelnachweise ihrer getätigten Mietzahlungen ab 01.01.2015 bis Tagesaktuell

Im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht bitte ich Sie, die fehlenden Unterlagen bis zum

27.07.2015 einzureichen,

so dass ihr Antrag kurzfristig bearbeitet werden kann.

Ihre Mitwirkungspflichten ergeben sich aus §§ 60 ff SGB I.


Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I sind Sie verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I müssen Änderungen in den Verhältnissen, die leistungserheblich sind oder über die Sie im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben haben, unverzüglich mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind Sie gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I verpflichtet, leistungserhebliche Unterlagen und Nachweise vorzulegen oder der Vorlage zuzustimmen.

Ihre Mitwirkung ist erforderlich um ermitteln zu können, ob und in welcher Höhe ein Anspruch auf Gewährung bzw. Fortgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht.

Sollten Sie die oben bezeichneten Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist vorlegen, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 66 SGB I. Das bedeutet:

Wird die Aufklärung des Sachverhalts durch die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der Ihnen gesetzten Frist erheblich erschwert, kann das Jobcenter Uckermark ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung Ihrer Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.


Eine gänzliche Versagung oder Entziehung von Leistungen kommt insbesondere bei Nichtvorlage von Unterlagen in Betracht, die zur Ermittlung des Bestehens eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach erforderlich sind (insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise).

Sind die Voraussetzungen dagegen für einen Teil der Leistung nachgewiesen, können Leistungen nach dem SGB II nur hinsichtlich des infolge fehlender Mitwirkung nicht geklärten Teils versagt oder entzogen werden.

Holen Sie die Ihnen aufgegebene Mitwirkung nach Ablauf der gesetzten Frist nach, liegt es gemäß § 67 SGB I im Ermessen des Jobcenters Uckermark, ob und inwieweit Leistungen nachträglich erbracht werden.

Besondere Hinweise zur Vorlage fortlaufender Kontoauszüge der letzten 3 Monate: (wenn mit diesem Schreiben angefordert)

Zur vollständigen Ermittlung Ihres Einkommens und Vermögens ist ein Einblick in die Kontenbewegungen der letzten 3 Monate erforderlich.

Sie haben die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen. Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 €) können die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel geschwärzt werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten. So können z.B. regelmäßige Zahlungen durchaus leistungsrelevant und damit eine Schwärzung des Buchungstextes auch geringerer Beträge unzulässig sein. Bei regelmäßigen Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft ist eine Teilschwärzung des Buchungstextes in der Weise möglich, dass die Bezeichnung der Organisation geschwärzt wird, jedoch der Text „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleibt.

Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen sind nachfolgend wiedergegeben.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Babati
Sachbearbeiter


Auszug aus dem Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)

§ 60 SGB I Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

§ 66 SGB I Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 67 SGB I Nachholung der Mitwirkung

Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.


_________________________________
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Sparkasse Uckermark
Kto.-Nr.: 3424001391 (BLZ 170 560 60)
IBAN: DE67170560603424001391
BIC: WELADED1UMP

Steuernummer: 062/149/01062

Telefon-Vermittlung: 03984 70-0
Internet: http://www.uckermark.de

Sprechzeiten:
Mo.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
Do.: nur nach Vereinbarung
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Vom Landkreis Uckermark angegebene E-Mail-Adressen dienen nur zum Empfang einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat JC

Beitragvon Conradi » So 25. Okt 2015, 20:43

Angeb. Bescheid zurückgewiesen, Unterlassungserklärung beigefügt.

25.07.2015 - Zurückweisung sog. Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I (Teil 1):
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Jobcenter Uckermark,
Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
: 03332 5802- 122
Telefax: 03332 5802-180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Mein Zeichen: ZES-00003-25-07-2015-KF - Immer anzugeben!
Schwedt, den 26. Juli 2015

Zurückweisung Ihres Schreibens vom 21.07.2015/Mahnung/Gewährleistungseinforderung
Sog. BG-Nr.: ████████████ nebst tatsächliche KDU/Teilhabe etc. nach Vorgaben des BverfG- 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010- Zeichen: ZES-00003-25-07-2015-KF Immer anzugeben!


BG-Nr.: ████████████
Ihre „pseudo“ Bescheide (pseudo Verwaltungsakte) „ungültige“, rechtwidrige Ergänzung pseudo Änderungsbescheide/Bescheide (Verwaltungsakte) angebl. Schriftsätze u.a. - hier angebl. „Bescheid über die Ablehnung von Vorschuss ...“ vom 21.07.2015, vorgefunden am 23.07.2015.

Mein Zeichen ZES-00003-25-07-2015-KF immer anzugeben- Antwort/Zahlung!

▒▒▒▒ in staatlicher Selbstverwaltung gem. UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1.


Auf der Grundlage der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, „Resolution 217 A (III) vom 10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich OMF- BRD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:

1. „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2. Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5 bis 26.
3. „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 1, 3, 9, 18, 20, 25, 146 u. w..

Es gilt ausschließlich das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22. März. 1924. Die Verweise auf das VwGO, die ZPO, das StGB und das GG u.a. beziehen sich immer auf die jeweils zuletzt gültige und ([s]verfassungs-)[/s]grundgesetzmäßig zustande gekommene Fassung! ▒▒▒▒

Erhebe ich vorsorglich, wegen vollumfänglicher „Ungültigkeit“ Einspruch gegen Ihren/Ihre ungültigen, rechtwidrigen sog. „Bescheid“ „Verwaltungsakt(e)Entwürfe Versagung von zustehenden Leistungen und zustehenden Grundrechten bzw. was auch immer und weise jedes ungültige Schreiben/Entwürfe zurück!

Es liegt keine Befugnis für die Erstellung von angebl. „Bescheiden“ vor, Ihre, Legitimation ist bis DATO ausgeblieben – vermutlich Amtsanmaßung etc. ...
Diese Entwürfe entsprechen nicht den Formvorschriften/dem Schriftformerfordernissen und sind somit ungültig und nichtig.

Alle hier benannten Entwürfe von was auch immer, gelten hiermit wegen des vollumfänglichen Mangels des Schriftformerfordernisses, ungültiger/nicht vorhandener Unterschriften, nicht vorhandener natürlicher Personen, fehlende Angaben zu Personen: Vor und Zunamen, fehlende Angaben Geschäftsführung etc. … als Zurückgewiesen und als nie zugegangen behandelt.

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)

vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§, Regelungen auf!


Die vorher ergangenen, unbeantworteten, ignorierten Schriftsätze werden hiermit ergänzt und werden nicht aufgehoben!

Weiter fordere ich Sie auf meinen Schriftsatz vom: 07.06.2015 rechtlich belegt und ausführlich zu beantworten und Ihre Behauptungen zu beweisen.

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Babati.

vorbehaltlich des Nachweises einer rechtsgültigen Regelung: wie kommen Sie immer wieder darauf, ich hätte bzw. würde einen Antrag nach sog. SGB2 gestellt haben bzw. überhaupt stellen wollen? Ich dachte immer, man könne auch in den Firmen namens Jobcenter lesen. Auch eine 'Umdeutung' meiner Einforderung des mir zustehenden Grundrechtes zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Grundgesetz in einen Antrag nach dem (im Übrigen ungültigen und damit nicht anwendbaren) SGB2 ändert nichts daran. Die Übersendung dieser demnach ebenfalls ungültigen Erfassungsbögen sind nur als Erfassungshilfen anzusehen ohne rechtliche Bindung (Nichtigkeit SGB1-12, weil lt. BverfG ein Gesetz, welches „nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“ ist) - Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!, mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m Artikel 82 GG und somit „nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“ -) und nur Entwürfe und für die innere Verwaltungsvereinfachung.

Eine Verletzung des Datenschutzes und massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte – siehe Anmerkungen zum Datenschutz – wird ebenso ständig praktiziert.

Weiters haben Sie stets bei Ihren Entwürfen, denn bis zur Führung des Nachweises der Legitimation und einer rechtgültigen Gesetzeslage als Beleg besitzen diese mir zugesandten Schreiben keinerlei rechtliche Bindung und sind als Entwürfe anzusehen, nie mein Zeichen angegeben, obwohl dies stets gefordert und darauf hingewiesen wurde. Ich werte dies als grobe Mißachtung meiner Person an. Zukünftig werden solche Schreiben wie auch alle anderen als nicht zugegangen gewertet, wie übrigens alle generell bei fehlender Legitimation wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht etwa widersprochen werden (widersprechen bedeutet ja prinzipielle Anerkenntnis), sondern vollumfänglich zurückgewiesen.
Ich sehe mich in meinen Persönlichkeitsrechten und meiner Menschenwürde verletzt und somit eine grobe Mißachtung und Verletzung von Artikel 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Ziel und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Die Annerkennung eines ungültigen Gesetzes wird weiterhin abgelehnt/verweigert!

m.V.a. § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert !!!


wegen, bis heute vollständig fehlender Erfüllung meiner Grundrechte, deren Rechtanspruch sich aus dem Ihnen bekannten Urteil
BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010 und
BVerfG, 1 BvL 10/12 vom 23. Juli 2014 und
dem Grundgesetz ergeben.

(BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010)

Das Grundrecht !!!
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

Dieses Grundrecht !!!
aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.
Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden,
...

Strafanzeige wurde ja bereits gestellt und wird erneut gestellt wegen versuchten Totschlages/Aussetzung(§221 StGB) ( Nötigung/versuchte Erpressung, §253 Abs.1 bis 3, 22, 23 StGB), und diverser in meinen früheren Schreiben bereits aufgeführter Straftaten.

Ich sehe mich nun genötigt, nun wegen fortgesetzter Grundrechteverweigerung Schmerzengeld / Schadenersatz und/oder Wiedergutmachung gemäß § 5 Abs. 1, 2 SGB I i.V.m. § 41 SGB I, berechnet nach Politiker-Tagessatz Entschädigung von 304,00€ pro Tag Steuerfrei: gem. Gleichbehandlungsgrundsatz GG zu fordern von dem Tage an, an welchem mir das lebensnotwendige menschenwürdige Existenzminimums verweigert wurde. Das sind also bis jetzt für 25 Tage 7600 Euro.

Zugleich erhebe ich eine Teilforderung wegen fortgesetzter Menschenrechtsverletzung in Höhe von 1000 Euro für eine unbezifferte Schadenshöhe laut §71 (2) GVG, zahlbar innerhalb von 14 Tagen auf das Konto der Stadtsparkasse Schwedt,

BLZ ████████████
Kto.Nr. ████████████

m.V.a. § 36 BeamtStG, § 823 BGB, § 839 BGB, § 132 StGB

Ich verweise zusätzlich auf §59Abs.1 Nr.3 LHO.

Gleichzeitig weise ich darauf hin, das durch den Umstand der widerrechtlich gekürzten / entzogenen / verweigerten Regelleistungen, eine erhebliche Unterdeckung und damit Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit, bewiesen sind,
(mVa 1 BvL 1/09 - 1 BvL 3/09 - 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 und Artikel 1 GG in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 1 des Grundgesetzes)
i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)
In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Artikel 20 Abs.4 GG

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

„Andere Abhilfe“ wird von sog. Gerichten/Richtern, Staatsanwälten etc... vorsätzlich, willkürlich verhindert (Strafvereitelung im vorgegeb. Amt), ganz in alter STASI/NS- Manier und nach verbotenen NS- Gesetzen!

Das RBEG enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGB I enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGB II enthält keine Zitierung. → Es kann kein Grundrecht einschränken.

Das SGB .. enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.
Das SGG enthält keine Zitierung. Es kann kein Grundrecht einschränken.

Schon die Grundvoraussetzung für die Einschränkung auch nur eines Grundrechtes, sind für alle oben benannten „Gesetze“ nicht vorhanden, Einzelfallgesetze!
(siehe auch Artikel 19 GG)

Die Frage, wie ein ([s]verfassungs-[/s]) grundgesetzwidriges sog. Gesetz zu behandeln ist, hat das sog. Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 8, 1, Rdn. 50, mit Rechtsatz wiederum gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG für alle sog. „Verfassungsorgane“ des Bundes und der Länder sowie alle sog. „Behörden“ und sog. „Gerichte“ zwingend bindend erklärt:

Grundsätzlich ist ein gegen die Verfassung verstoßendes Gesetz für nichtig zu erklären.“

Ein sog. Gesetz (SGB 1-12), welches in einschränkbare Grundrechte eingreift und diese Grundrechte nicht einzeln und jedes zitiert, ist nichtig bzw. ungültig. Ein nichtiges oder ungültiges sog. Gesetz entfaltet keine Bindewirkung.

Alle mit diesem sog. Gesetz verbundenen Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig und ungültig und deshalb rückwirkend aufzuheben. Im Falle des SGB ist also nicht nur das SGB II gemeint, sondern das Sozialgesetz mit allen 12 Büchern als Ganzes!

Ich erteile keine Genehmigung/Ermächtigung zur Entmündigung und Entrechtung!
Leistungen/Zahlungen sind ausschließlich an die berechtigten Leistungsbezieher zu leisten, in keinem Falle an dritte!!!!!
i.V.m Strafgesetzbuch (begangene Straftaten gegen Leib, Leben und Gesundheit u.a.
i.V.m Völkerstrafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland
§ 5 VStGB, § 2 VStGB, § 3 VStGB, § 4 VStGB,
§ 6 VStGB Abs. 1 Nr.2, 3
§ 7 VStGB Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, 7 a,b, 8, 9, 10
§ 13 VStGB Abs. 2, § 14 VStGB Abs. 1


Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

Des weiteren, da Ihre Unwissenheit offensichtlich schwerster Natur zu sein scheint, wir (Bedürftige, Hartz IV- Leistungsbezieher/Sozialschmarotzer) unter Generalverdacht gestellt und durch Sie/Ihre /Firma/Institution/BMAS/BA, ohne Legitimation, Befugnis, abgeurteilte Verbrecher zu sein scheinen und in jedweder Form öffentlich diskriminiert, verleumdet und anderes werden,
gilt hier für Sie:

Der Grundsatz

In dubio pro reo

und weil ich nicht davon ausgehen kann das Ihnen, Ihren Vorgesetzten u. a. in irgendeiner Form eine Bildung und/oder Wissen zuzusprechen wäre,
heißt dies, (lat. „Im Zweifel für den Angeklagten“),
kurz Zweifelssatz, ein schlagwortartiger Ausdruck dafür, dass im
Strafprozess ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf,
wenn dem Gericht (nicht Sie/Ihre Firma/Institution/BMAS/BA) Zweifel an seiner Schuld verbleiben, was in diesen Fällen eindeutig zutreffend ist.

Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.

m.V.a.
(Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.


Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch.

Es gilt persönliche Haftung:

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

Abschließend mache ich darauf aufmerksam, daß alle Schreiben öffentlich gemacht werden.

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

without Prejudice UCC 1-308

– Fitz, Konrad –

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig!
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.
Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf!

Anhang:

Belehrung
Anmerkung Datenschutz http://www.datenschutz-berlin.de/content/Veröffentlichungen/Hinweise+/Vorlage+von+Kontoauszügen+
Gewährleistungseinforderung
Unterlassungserklärung
Darf das Existenzrecht eines Menschen von seinem WOHLVERHALTEN abhängen?

Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr (§§ 123, 124, 125, 126 u. 136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr (§ 267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§§ http://dejure.org/gesetze/StGB/253.html132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m. i.V.m. VStGB, insbes. §§ 6, 7 VStGB

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat JC

Beitragvon Conradi » So 25. Okt 2015, 20:55

... die Zurückweisung der Ablehnung zweiter Teil ...

25.07.2015 - Zurückweisung sog. Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I (Teil 2):
Anmerkung: „Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen durch Datenschutz begrenzt“

Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht.

Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).

Die Folgen fehlender Mitwirkung sind in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelt. Dort heißt es:

„Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind.“

Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben ggf. vom Antragsteller geschwärzt werden dürfen, lassen sich den genannten Vorschriften leider nicht entnehmen. Der Antragsteller ist zwar verpflichtet, seine Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen und der Leistungsträger muss in der Lage sein, anhand nachweisbarer Kriterien über den Antrag entscheiden zu können, jedoch begegnet eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen datenschutzrechtlichen Bedenken. (←← Verletzung !) Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.

Um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller als auch den Interessen des Sozialleistungsträgers angemessen Rechnung tragen zu können, sollten die folgenden Hinweise für eine datenschutzgerechte Verfahrensweise bei der Anforderung von Kontoauszügen beachtet werden:

1. Zulässigkeit der Anforderung

Die Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate ist grundsätzlich in folgenden Fallgruppen zulässig:
a) erstmalige Beantragung von laufenden Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, (←← nicht zutreffend !)
b) Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII, (←← nicht zutreffend !)
c) während des laufenden Hilfebezuges frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten, (←← Verletzung !)

d) zum Zwecke der Klärung einer konkreten Verletzung Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Missbrauchs von Sozialleistungen begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II, § 118 SGB XII. Im Hinblick auf § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X hat der Sozialleistungsträger anzugeben, warum der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden kann bzw. akzeptiert wird. (←← nicht erfolgt trotz mehrfacher Nachfrage, wieso ein Einblick in die kpl. Kontenbewegung notwendig ist zur Leistungsermittlung !)

2. Zulässigkeit der Schwärzung einzelner Buchungen


Das Schwärzen von einzelnen Buchungen kann den Hilfesuchenden nicht von vornherein verwehrt werden. Eine Mitwirkung der Hilfesuchenden kann lediglich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden. Die Mitwirkung muss danach erforderlich und angemessen sein.

Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen bereits bei der Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden.Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 €) kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen.Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind. So können z.B. regelmäßige Zahlungen von Beiträgen für kapitalbildende Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen oder Bausparverträge durchaus leistungsrelevant sein. Insoweit wäre eine Schwärzung auch bei geringeren Beträgen nicht zulässig. Jedoch hat hier der Sachbearbeiter, wenn er die Schwärzung für unzulässig erachtet, dem Betroffenen gegenüber den Grund zu erläutern.

Ein möglicher Lösungsansatz für strittige Einzelfälle könnte z.B. sein, dass dem Betroffenen eine Teilschwärzung der Buchungstexte ermöglicht wird. Dies wäre bei regelmäßigen Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. eine Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft möglich, indem die Bezeichnung der Organisation geschwärzt wird, jedoch der Text „Mitgliedsbeitrag“ oder „Spende“ lesbar bleibt.

Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über 50 €) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab.

Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II, §§ 82 bis 84 SGB XII grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.

3. Speicherung der Daten gemäß § 67 c Abs. 1 SGB X

Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden, d.h. die Daten dürfen erhoben werden.

Allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar. Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.

Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten unzulässig.

Vielmehr dürfen diese nur dann gespeichert werden, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind. Im Regelfall genügt ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden. Werden derartige Daten ermittelt, so genügt es, diese in der Akte zu vermerken.

Um Beweiszwecken des Leistungsträgers hinsichtlich des Inhalts der Kontoauszüge Rechnung tragen zu können, sollten die Antragsteller bei der Vorlage der Kontoauszüge darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die vorgelegten Kontoauszüge aufzubewahren, um diese gegebenenfalls dem Leistungsträger für spätere Nachweiszwecke erneut vorlegen zu können. Die Antragsteller sollten schriftlich bestätigen, dass sie auf diese Verpflichtung hingewiesen wurden.

____________________________________

Gewährleistungs-Einforderung des Rechtanspruches (ist Teil dieser Zurückweisung sowie aller bisherigen zurückgewiesenen ungültigen Schriftsätze/pseudo- Bescheide/pseudo- Verwaltungsakte) – Fristerfüllung: bis zum 31.7.2015


Gewährleistungs-Einforderung)


Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.

Die Grundrechtsverletzten befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem (Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.

Without Prejudice 1-308

Fitz, Konrad

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig!

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf![b]


____________________________________

Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung:


Jobcenter Uckermark, Nebenstelle Schwedt
0321.F.240655 z. Hd. von Herrn Sachbearbeiter Babati
Ringstraße 11 - 12
16303 Schwedt/Oder





Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung




Hiermit verpflichte ich,
 
Herr/Frau ______________________________,
([unleserlich] / Babati)
 
______________________________________
,
(Straße)
 
___________
,__________________________,
(PLZ, Ort)
 
_____________UEKF2 07/15_____________
,
(Aktenzeichen aus der Abmahnung)
 
 
mich ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung dazu und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, gleichwohl rechtsverbindlich, gegenüber
 
Verlagsgruppe Konrad Fitz, geb. am 24.06.1955 wohnhaft in 16303 Schwedt/Oder, ████████████,
 
- nachfolgend “Unterlassungsgläubigerin“ genannt - dazu, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von der Unterlassungsgläubigerin festzusetzenden angemessenen, im Streitfall durch das zuständige Amts- oder Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe (maximal 4,500 €) , zu unterlassen,
 
“Verstoß gegen das EMRK,GG, StGB, VStGB, ZPO, vorsätzlichen Bringens in eine akute existentielle Notlage nach BGB/StGB (Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung sowie auf den Straftatbestand der Aussetzung - §§ 323c, 211 StGB – ich werte das Versagen von Gewähren des sozialstaatlich garantierten Anspruchs des Existenzminimums als versuchten Mord), Rechtbeugung, Nötigung, Bedrohung (§ 241 StGB), Erpressung und versuchte Erpressung (§ 240 StGB – Nötigung, § 253 – Erpressung, §§22, 23 StGB“.
 
 
 
 
_______________ , den __.__.____
Ort, Datum

 
 

___________________________
(rechtsverbindliche Unterschrift)

Wie man sehen kann, habe ich mir die Mühe gemacht, Links zu den Gesetzesstellen zu setzen. Ich hoffe, so ist es einfacher, die Rechtlichkeit bzw. Unrechtlichkeit nachzuprüfen.
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat LSG

Beitragvon Conradi » So 25. Okt 2015, 21:34

Nun habe ich mich gefaßt und beschlossen, mich gegen diese Machwerke des sogen. "Sozialgerichtes Neuruppin" gleich nach Berlin zu wenden.
Da dieses Fax sonst drei Teile erfordern würde, habe ich die Expertisen zu SGB2 und deren Ungültigkeit weggelassen und nur den Link gesetzt am Schluß.

28.07.2015 – Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin gegen „Beschluß“ SG Neuruppin:
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam
: (03 31) 98 18-5
Telefax: (03 31) 98 18-45 00
E-Mail: poststelle@lsg.brandenburg.de
http://www.lsg.berlin.brandenburg.de

Per Computer-Fax (03 31) 98 18-45 00


Mein Zeichen:
Zw/B-00003-26-07-2015-KF
Immer anzugeben!

Schwedt, den 28. Juli 2015

In Sachen: sog. BG-Nr.: ████████████
Entzug des Existenzminimum, Entzug meiner Grundrechte – Zurückweisung und Beschwerde, Geschäftszeichen S 24 AS 1284/15 ER


Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit wird gegen den „Beschluß“ des Sozialgerichtes Neuruppin vom 02.07.2015, erlassen am 01.07.2015 und per ungültiger, weil nicht nach den Bestimmungen durch einen Beamten zugestellt. „Förmlicher Zustellung“ am 03.07.2015 übergeben, Beschwerde eingelegt und eine Rüge gegen die nicht nachgewiesen legitimierte Richterin Schulze ausgesprochen wegen Rechtbeugung und Mißachtung meiner Grundrechte.

Die Beschwerde erstreckt sich auch auf den Inhalt, welcher falsch ist: Es handelt sich eben NICHT um einen Antrag auf Leistungen nach (ungültigem) sog. SGB2, sondern es wurde die Sicherung meines Grundrechtes auf ein menschenwürdiges Existenzminimums eingefordert.

Richtig ist, daß ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist und ich mich aufgrund der Anwendung des SGB II in seinen Grundrechten, insbesondere in dem Grundrecht auf Gewährleistung eines Existenzminimums, verletzt. sehe. Des Weiteren sehe ich nicht nur eine Verletzung des Zitiergebotes, sondern es ist auch so.. Stellen und BverfG-Urteile wurden genannt und auch im Grundgesetz aufgezeigt. Grundrechte sind nicht verhandelbar.

Ich verweise auf Anhang „SGBII ungültig“, wo Stellen aufgezeigt werden.

Die Bedürftigkeit liegt vor, sowohl nachgewiesen akut durch die Vorlage der Kontoauszüge vergangenheitlich wie auch aktuell - nun auch noch nachgereicht hier als Anlage eines Vorschußantrages hilfsweise nach §42 SGB1 (ohne Unterwerfung unter SGB 1-12 und vorbehaltlich des Nachweises der Rechtgültigkeit). Alle weiteren Angaben bez. Mietkosten etc. liegen der Stelle vor und sind in deren Datenanlagen sowie auch durchaus in der Akte vorhanden, somit ist alles weitere nur als Schikane und Folter anzusehen und Willkür. Ich muß vermuten, daß in der Tat vorsätzlich versuchter Totschlag angestrebt wird und Aussetzung, denn der von mir gestellte Vorschußantrag wurde erneut, nach Weiterleitung an das Jobcenter, abgelehnt. Artikel 1 Grundgesetz „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu schützen und zu achten ist Ziel und Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Es wird hier nicht nur die Menschenwürde mißachtet, sondern schlimmer: Man mißachtet das Sozialstaatsgebot nicht nur, sondern man nimmt billigend den Tod in Kauf und die Obdachlosigkeit – vorsätzlich. Erpressung und Nötigung, Druckmittel „akute Existenzbedrohung und Lebensgefährdung“ - Waffe „SGB“. Ich will Sie nicht erneut unnötig 'mit Papier zuschmeißen' – die ausführliche Begründung habe ich Ihnen bereits in meinem Eilantrag gegeben, bei Bedarf faxe ich sie Ihnen gerne erneut zu.

Zum Schreiben des Sozialgerichtes vom 29.06.2015 zur Kenntnisnahme – es wurde ausdrücklich nur „Kenntnisnahme“ genannt, keine Stellungnahme erbeten, ergo wurde es auch als solche behandelt – der Unterlagen, Schriftsatz vom 25. Juni 2015 des „Antragsgegners“ Jobcenter Uckermark (Frau Albrecht) folgende Fragen:

1. Wozu benötigt das Jobcenter die komplette Kontobewegung der letzten 3 Monate zur Ermittlung der Bedürftigkeit, wenn es sich nicht um einen Erstantrag handelt, demzufolge die relevanten Daten und die Vermögenslage bekannt ist, und das seit Jahren? Wie kann man überhaupt nur die Höhe des Anspruches daraus ermitteln, wenn es doch gar nicht um den tatsächlichen Bedarf geht, sondern eh alles festgelegt ist? Sind mit Beendigung eines Bewilligungszeitraumes alle erhobenen Daten automatisch gelöscht? Wie kann man dann da – wie vergangenheitlich geschehen – nach Aktenlage entscheiden, wenn es darum geht, zu kürzen oder Leistungen abzuweisen?
2. „Der Antragsteller will offenbar keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.“ Wurde auch nicht beantragt. Ich habe eine Erfüllung meines Grundrechtes eingefordert, und diese sind nicht verhandelbar. Begründet wurde das auch. Seit wann sind Grundrechte an Bedingungen geknüpft bzw. an einem 'Wohlverhalten' gebunden? Das sog. Jobcenter möge das bitte rechtgültig einwandfrei belegen. Diese müssen weder erbettelt noch beantragt werden. Eine Versagung ist rechtswidrig und stellt einen massiven Rechtsbruch und eine Straftat dar. Und im Grundgesetz steht auch nirgendwo etwas von irgendwelchen vorab Mitwirkungspflichten. Diese kann man mir gerne, wie auch schon geschrieben (die im Jobcenter scheinen des verständigen Lesens nicht mächtig zu sein) nach Sicherung meiner Existenz nach BverfG-Urteil stellen und dieser wird dann auch vorbehaltlich einer rechtgültigen gesetzlichen Grundlage nachgekommen
3. Frau Albrecht, angeblich Juristin, beruft sich auch auf (ungültigen) §7 sog. SGB2. Inwieweit ist das GG Art. 1 – 4 und bes. Art.14 Grundgesetz eingehalten? Jahrelang wurde bei mir, und wird landläufig überall, regelmäßig Recht gebrochen und durch konstruierte Bedarfsgemeinschaften, Lebensgemeinschaften und anderen Art.14 GG (1) verletzt (Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie) durch nicht nur Bestrafung durch Verringerung des Regelsatzes allgemein, sondern durch Partnereinkommensanrechnung, das geht soweit, daß ein Partner, der EU-Rente bezieht bzw. aus dieser heraus nahtlos in die Regelaltersrente geht, also eigentlich seinen wohlverdienten Ruhestand hat, so gestellt wird, als sei er auch „Hartz4“ (also eine Stigmatisierung). Erschwerend kommt noch hinzu, daß es Menschen gibt, die schwer chronisch krank sind und dann nicht wissen, wovon sie dann die Kosten bestreiten sollen, da lt. Folterwerkzeug SGB man gesund zu sein hat – man geht von einem normal gestellten Menschen aus. Anträge wurden abgewiesen, an andere Stellen verwiesen, die wiederum 'unzuständig' seien und zurückverwiesen. Eine Verhinderungspraxis und systematische Verarmungs- und Entrechtungspraxis. Ein Schutz und eine Fürsorge nach Art.6 GG kann ich nicht sehen. Eher eine Bestrafung von Verantwortungsgefühl und Familiensinn und eine systematische konsequente Zerstörung von Familien und Partnerschaften, es wird eine Vereinzelung gefördert und die Vereinsamung angestrebt.
4. Zum gefaxten Schreiben der „Antragsgegnerin“ vom 25.06.2015, Seite 6/6:
„Die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist darüber hinaus auch angemessen, Auf Grund der unterbliebenen Mitwirkung kann das Jobcenter Uckermark das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II nicht abschließend feststellen. Die Versagung der Leistungen belastet Sie nicht über das Maß des Interesses hinaus, dass das Jobcenter Uckermark an einer ordnungsgemäßen Antragsbearbeitung gegenüber der Allgemeinheit hat. Der hierdurch entstehende Schaden für die Allgemeinheit überwiegt Ihr Interesse am Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Meine Erfüllung des grundgesetzlich garantierten Grundrechtes, Grundrechte sind weder diskutierbar, beantragungspflichtig, noch erbettelbar oder an Bedingungen geknüpft, sind also geringer zu werten als ein angeblicher Schaden der Allgemeinheit. Klartext: Die Grundrechte stehen unter dem Allgemeininteresse, die Fürsorgepflicht des Staates existiert nicht und ist nur eine Ermessensentscheidung? Laut Aussage vom Jobcenter also ist das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dem SGB untergeordnet? Wann ist die sofortige Eilanordnung gegeben bzw. die Bedürftigkeit nachgewiesen: bei Tod wie bei Andre Kirsch 2007 in Speyer? Wenn man obdachlos geworden ist wegen Mietschulden / Stromzahlungsrückstände? Was ist, wenn die Obdachlosigkeit nicht nur droht, sondern Realität geworden ist, auch für mittelbar Betroffene, was ist mit dem Habgut, dem Wohnungsinventar? Krankenversicherung wird mir ja seit Jahren vorenthalten, ist gekündigt worden ohne mich davon in Kenntnis zu setzen von seitens des Jobcenters Uckermark. Alles übrigens nachschaubar „nach Aktenlage“ - aber eine Bedürftigkeit nach aktueller Aktenlage festzustellen ist ja angeblich nicht ohne unverhältnismäßigem Aufwand machbar. Das ist planmäßiges Treiben in die Armut, Verschuldung, Obdachlosigkeit. Und ich habe noch nicht gehört und nehme auch nicht an, daß man bei durch Tod unumstößlich bewiesener Bedürftigkeit dann dem Toten oder anderen irgendetwas bewilligt oder ausgezahlt hätte.

Ich erwarte, daß sich unverzüglich der grundgesetzlichen Pflicht erinnert wird und dem Grundgesetz endlich zur Geltung auf i und Komma verholfen wird. Müßig zu erwähnen, daß jeglicher Schriftverkehr zur Veröffentlichung gebracht und Legitimationsnachweise nach § 63 BBG gefordert werden. Und eine Unterwerfung unter in Deutschland ungültige/nichige Gesetze wird weiterhin vollumfänglich verweigert.


Der Grundsatz ist im deutschen Recht gesetzlich nicht normiert, wird aber abgeleitet aus Art. 103 II GG, Art. 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO. Der Grundsatz hat Verfassungsrang.

m.V.a.
(Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges 1.2 vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung
§ 46: Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
§ 47: Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.


Zur Info:
da ich die rechtliche Situation nach den UCC- Eintragungen kenne, ist mir klar, dass ich nicht mit meiner Person unterschreibe, sondern als freier, souveräner Mensch.

Es gilt persönliche Haftung:
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
(auch bei vorgegebenen)

In diesem Zusammenhang verweise ich auf das nachstehende Gerichtsurteil:
BverfGE vom 31.07.1973 Akz. 2 BvF 1/73

Abschließend mache ich darauf aufmerksam, daß alle Schreiben öffentlich gemacht werden.

m.V.a.: § 63 BBG Nachweise gelten als gefordert!

without Prejudice UCC 1-308

– Fitz, Konrad –

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig!
(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.

Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ und Regelungen auf!
Anlagen:

Belehrung
Gewährleistungseinforderung (ist weiterhin Bestandteil dieser Beschwerde)
„SGBII ungültig“ - http://grundrechteforum.de/52
Vorschussantrag42 Sozialamt – gefaxtes Dokument
Jobcenter Zurückweisung + Unterlassungserklärung – Gefaxtes Dokument
Darf das Existenzrecht eines Menschen von seinem „WOHLVERHALTEN“ abhängen? (Teil der Jobcenter-Zurückweisung)

Belehrung

Jeder „Beamte/in/Amtsträger“, auch vorgegebene, muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen. Eine Remonstrationspflicht (§ 63 BBG) ist eine Einwendung, die ein Beamter / Amtsträger gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen. (siehe § 38 Ihres Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).

Ansonsten besteht z.B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr (§§ 123, 124, 125, 126 u. 136 sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr (§ 267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§§ 132 und 241 StGB)
7. u.v.a.m. i.V.m. VStGB, insbes. §§ 6, 7 VStGB

Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB und gem. VStGB gleich Täter.

Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u.a. in Fällen des Hochverrates, Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und Erpressung, bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. Ihrem § 25 StGB.

Gewährleistungs-Einforderung)[/b]

Durch Urteil vom 09.02.2010 zwingend zu beachtende Vorschrift!
mVa Artikel 19 GG (Zitiergebot - fehlende Gültigkeit und Rechtsgrundlage des SGB 1-12 i.V.m
Artikel 82 GG und somit
„nicht nach den Vorschriften aus diesem Grundgesetz zustande gekommen“
Gewährleistungs-Einforderung des Rechtsanspruchs nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG zur Vermeidung der Bezugsnotwendigkeit von nur subsidiären Leistungen.

in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1
von

Konrad Fitz
Namens und im Auftrage Bevollmächtigter der gesamten Familie (BG)


erlaube ich mir, Sie als mir derzeit für soziale Leistungen bekannte Stelle und somit erstangegangenen Träger auf ihre aktive Schutzpflicht der ausdrücklich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend GG) unveräußerlich verankerten Grundrechte hinzuweisen und fordere Sie hiermit auf, dieser aktiven Schutzobliegenheit unverzüglich nachzukommen!

Laut § 9 SGB X sind „Anträge“ auf soziale Leistung formlos möglich. Hier stellt sich allerdings durchaus die Frage warum der Basisanteil, nämlich die Grundrechte überhaupt beantragt werden sollen oder besser überhaupt müssen. Diese sollten eigentlich vom Staat gemäß dem GG sowieso schon gewährt sein, da sie unveräußerlich und oftmals unabdingbar sind. Eine Notwendigkeit und erst recht keine Rechtsgrundlage für ein von Ihnen möglicherweise angedachtes Clearinggespräch ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie sind in Ihrer Amtstätigkeit ausdrücklich nach Art. 20 Absatz 3 GG unmittelbar an geltendes Recht gebunden. Ich fordere zudem folglich auch nur meinen existentiell zwingend notwendigen Rechtsanspruch ein. Selbst bei aktiver Versagung eines Ihrerseits vielleicht vermuteten Anspruches nach SGB II, würde von Ihnen aufgrund einer Prüfobliegenheit für mögliche Ansprüche nach dem SGB XII als erstangegangener Träger weiterhin der Fall nach § 18 SGB XII oder via § 70 & 73 SGB XII zur Prüfung vorliegen.

Daraus ergibt sich dann konsequenterweise (wegen später auch einklagbarer Verbindlichkeit nur schriftlich) eine ausführliche Beratungs- und Aufklärungspflicht aus § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.

Nicht zuletzt aufgrund von Artikel 19 GG sind die Grundrechte eines Deutschen nahezu völlig uneingeschränkt zu gewähren (hier besonders unverzichtbar die existentiell unabdingbaren Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20), die dauerhaft Bestand haben. Das BVerfG leitete sie offiziell dazu legitimiert, am 09.02.2010 direkt im Falle der Erfordernis und Nichterfüllung über andere Gesetze und Rechtsansprüche unmittelbar aus Art. 1 und 20 des GG ab.

Immerhin gehören auch sie zu der Gruppe „aller staatlichen Gewalt“ aus Art. 1 Absatz 1 Satz 2 GG die zum aktiven Schutz dieser Grundrechte verpflichtet ist und auch den vom BVerfG am 09.02.2010 in Kraft gesetzten direkten Rechtsanspruch erfüllen muss, da das BVerfG eine auch Sie bindende Anordnung getroffen hat, man lese hierzu insbesondere das RZ 220.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 00109.html

Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, muss die verfassungswidrige Lücke für die Zeit ab der Verkündung des Urteils durch eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden.“. Unzureichende Leitungsgewähr bei Bedürftigkeit ist ein Härtefall in diesem Sinne.

In allen möglichen Fällen besteht zudem unausweichlich die Weiterleitungspflicht an die zuständige Stelle und die Hilfesicherungspflicht bis zur Abarbeitung dort. Das wären also entweder der Grundsicherungsträger als Nothelfer bei Staatsversagen oder direkt der demokratische Sozialstaat BRD selber (dem BVerfG folgend der „Bund“; Art. 86 GG) oder dem jeweiligen Land (Artikel 83-85 GG) im Falle der Verpflichtung gegen den Sie Ihre Forderung analog zu § 33 SGB II geltend machen könnten.

Als Grundrechtsträger aus Artikel 166, 1 und 20 wegen Art. 19, 79 GG und Art. 25 GG muss meine Existenz aktiv, ausreichend und zeitnah gesichert sein. Auch unter Vertragsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) um auch dann als nicht stigmatisierter Mensch (Art. 3 GG) und natürliche Person im Sinne des Völkerrechtes leben zu können.

Sie dürfen aber gerne ausführlich rechtlich belegen (in jedem Fall komplett, ausgehend vom allgemeinen Völkerrecht, der Menschrechtskonvention, dem GG bis hin zu dem von Ihnen vorgeschobenen SGB 1-12), dass ein Leistungsantrag auf ALG II keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter bzw. mit den AGB des SGB 1-12 darstellt und zur Erlangung von einfachsten Grundrechten absolut unverzichtbar aber verfassungskonform ist.

Dennoch muss – im Falle des Vertragsschluss - selbst so ein Vertrag und die zulässige Ausgestaltung mit der einfachen gesetzlichen Basis von GG, MRK, UN-Charta/Völkerrecht in Einklang stehen und darf keine existentielle Notlage zur einseitigen Benachteiligung ausnutzen.

Eine positive unverzügliche Bescheidung - des hiermit gleichfalls gestellten - Vorschussantrages und die unverzügliche existenzsichernde Leistungserbringung zumindest des normativ unabdingbaren Existenzminimums nach Art.1 in Verbindung mit Art. 20 GG, könnte den notwendigen effektiven Rechtschutz für den voraussichtlich sogar völlig fehlenden innerstaatlichen Rechtsweg, zur Erlangung im Sinne von (Art. 19 Absatz 4, EMRK 6, 13) und damit die Basis für ein so überhaupt erst mögliches faires Verfahren im innerdeutschen wie auch internationalen Kontext herstellen. Allerdings gehe ich erfahrungsgemäß davon aus, dass daran offensichtlich kein sonderliches Interesse Ihrerseits besteht.

Zu allem Überfluss bliebe aber auch noch die Verpflichtung i.V.m. Art. 22 und 25 der UN-Res. 217 A (III) der Generalversammlung vom 10 Dezember 1948 als weitere Handlungsbasis, gegen die sie, mit Ihrem fortdauernd Handeln verstoßen.

Die Grundrechtsverletzten befinden sich in einem völligen Rechtsvakuum von fehlenden Regelungen, Feststellungen, Zuständigkeiten und Organisationen. Desaströse Zustände in einer bereits 62 Jahre tätigen sozialstaatlichen Demokratie und das trotz weiterhin ebenfalls gültiger Landesverfassung für Brandenburg.

Es ist wohl eine Auslegung des GG zu dieser unhaltbaren Situation unvermeidbar. Dazu ist aber nur das BVerfG befugt, was Behörden und Richter durchaus beachten sollten.

Der Landtag bzw. die Regierung von Brandenburg hätten ohne weiteres einen Normenkontrollantrag stellen bzw. eine entsprechende Klage oder einen Gesetzesentwurf zur Behebung dieser defizitären Situation einreichen können und/oder müssen. Dies ist bisher nicht geschehen.

Nach lückenlosem Nachweis der kompletten Rechts- und Ermächtigungsgrundlage beginnend beim GG in Verbindung mit den entsprechenden übergeordneten Vereinbarungen das Völker- und Menschrecht betreffend, zur erneuten Notwendigkeit und Umfang, begleitet von einer schriftlichen Erklärung, warum eine doppelte bzw. mehrfache Datenerhebung bei unveränderten Zuständen , keine Steuermittelverschwendung angesichts knapper Kassen und keinen Verstoß gegen die Datensparsamkeit (§§67a ff SGB X) darstellen soll, kann ihrerseits genau dann wieder um Mitwirkung nachgesucht werden, wenn meine/unsere Existenz nachweisbar im Sinne des Art. 1 in Verbindung mit dem (Art. 20 GG ausreichend mit entsprechenden Ressourcen (oder zumindest der verbindlichen zügigen Kostenerstattung und Kostenerstattungszusage) dafür gesichert ist.
Zu Entkräftung der Aussagen und Nachweise des Antragstellers in vorhergehenden „Anträgen“ auf Leistungen nach dem SGB II bei nicht ausreichender eigener Versorgung im Sinne des Art. 11 GG haben sie bisher nichts außer „Vermutungen und Verleumdungen“ vorgetragen.

Nur kann der Hilfsbedürftige gemäß „negativa non sunt probanda“ gerade das vorhandene „Nichts“ nicht beweisen oder muss angeblich sogar Unterlagen (mehrfach) einreichen die zum Einen keine neuen Erkenntnisse bringen und für die zum Anderen keine Rechtsgrundlage mangels Erfordernis zur Erfassung vorhanden sind (Art. 20 Absatz 3).

Man muss wohl bei der üblichen Abarbeitungspraxis bei den dafür zuständigen Stellen häufig von rechtgrundlosem Handeln (§ 32 ZPO) und auch schon mal von einem vorliegenden Tatbestand im Sinne des §164 Absatz 2 StGB wie auch weiterer ausgehen. Aussagen über Gewissenprobleme außer Dienst und/oder entsprechende Meldungen über persönliche Konflikte im Befehlsnotstand sind seltenst evident aktenkundig gemacht worden. In ihrem Hause verteilt dürfte dazu aber durchaus ausreichend Material vorhanden sein um offenkundig sogar den Vorsatz und das Wissen um das Fehlhandeln belegen zu können.

Abschließend weise ich Sie eindringlich darauf hin, dass dieses Schreiben AUSDRÜCKLICH KEIN ANTRAG mit Unterwerfung unter die SGB 1-12 ist (obwohl diese Gesetze in keiner Weise geeignet sind in meine/unsere unveräußerlichen Grundrechte einzugreifen, aber durchaus eine latente Gefahr der Ausführenden dazu bei Unterwerfung der Involvierten unter die SGB besteht.), sondern ausschließlich eine (noch) höfliche verbindliche Aufforderung an Sie zur Mithilfe bei der Durchsetzung meiner Grundrechte nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG darstellt. Aus Rücksicht auf mögliche Unwissenheit und Rechercheerfordernis ihrerseits dürfen Sie hilfsweise & vorerst selbstverständlich die Ihnen zumindest bekannten tatsächlichen Leistungen nach RBEG und den SGB erbringen. Daraus ergeben sich aber keinerlei Rückforderungsansprüche oder anderweitige Forderungen gegen mich, da der Annahme zu einer möglichen gewollten freiwilligen Rückgabe oder gar einem Grundrechtsverzicht hier vollumfänglich widersprochen wird. Sollte das normativ unabdingbare soziokulturelle Existenzminimum nach einer möglicherweise in der Zukunft durchgeführten Feststellung unter den bereits von Ihnen erbrachten Leistungen liegen, ist das ihr alleiniges Betriebsrisiko. Wenn sie bewusst oder aus Unkenntnis die SGB anwenden ist das Ihre freies ausgeübtes Ermessen bezüglich der Dienstausübung. Ich behalte mir allerdings nach einer möglichen Feststellung höherer Ansprüche eine entsprechende Nachforderung durchaus vor. Sollten Sie sich nicht für die Umsetzung von o.g. Grundrechten verantwortlich fühlen, erwarte ich diesbezüglich einen entsprechenden Schriftsatz mit kompletter Begründung und den dazugehörigen vollständigen Rechtsgrundlagen. Diesem sind die ladungsfähigen Anschriften der Ersteller und aktiv Beteiligten inklusive dem Vorhandensein eines Beamtensstatus hinzuzufügen.

Without Prejudice 1-308

Fitz, Konrad

Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und übermittelt und ist auch ohne Unterschrift gültig!

(siehe die angebl. gesetzlichen Vorschriften: §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG)
vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87;
BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003;
BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544 u.a.


Diese Urteile heben alle anderslautenden §§ auf!

Expertise:
Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat JC

Beitragvon Conradi » Mo 26. Okt 2015, 14:36

Vermutlich bezieht sich der Mensch auf meine Zurückweisung/Schreiben vom 26.07.2015 - da mein vergebenes Zeichen fehlt, kann ich es nicht zuordnen, WELCHES Schreiben gemeint ist. Und mir ist nicht bekannt, daß ich erneut an das Sozialamt gefaxt habe - es war nur ein einziges Schreiben an das Sozialamt Schwedt - Az. VA-00001-20-07-2015-KF - gegangen.

Was bereits weitergeleitet wurde ans JC und da bereits abgelehnt wurde.

Auch hier reicht abgeblich die Einreichung von Kontoauszügen nicht aus. Eine Begründung, warum dies nicht ausreiche, wurde nicht gegeben. Hält man offenbar nicht für nötig.

Eine Behörde muß, wenn die Unterlagen angeblich nicht ausreichen, begründen, weshalb die Einreichung der bisherigen Belege nicht ausreicht bzw. unzureichend sein soll.

(gekommen/vorgefunden am 29.07.2015)
27.07.2015 - Bescheid über die Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I:

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark
Bearbeiter(in): Servicebüro
Zimmer-/Haus-Nr.: 109 / Haus-Nr. 12
Telefon-Durchwahl: 03332 5802 - 122
Telefax: 03332 5802 - 180
E-Mail: jobcenter@uckermark.de

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt

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Datum: 27.07.2015


Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Bescheid über die Ablehnung von Vorschuss - Leistungen gem. § 42 SGB I auf Leistungen nach dem SGB II


Sehr geehrter Herr Fitz,

Am 27.07.2015 sendeten Sie dem Jobcenter Uckermark Nebenstelle Schwedt einen per Fax ein Schreiben, in dem Sie u. a. erneut einen Antrag auf Vorschuss auf die Leistungen nach dem SGB II stellen.

Unter Berücksichtigung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse wird Ihr Antrag auf Vorschussleistungen gemäß § 42 SGB I abgelehnt.

Begründung:


Nach § 42 Abs. 1 SGB I heißt es: „Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.“
Dem Grunde nach hätten Sie einen Anspruch, wenn die persönlichen Voraussetzungenerfüllt sind.

Da sie aber im Bewilligungsverfahren seit dem 01.06.2015 die Mitwirkung nach §§ 60 ff SGB I verweigern, indem sie die zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen notwendigen Unterlagen nicht einreichen, kann nicht festgestellt werden ob sie dem Grunde nach Anspruch haben.

Hinweise zur Kranken- und Rentenversicherung:

Ich weise Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie für Zeiträume des Nichtbezuges von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende - Arbeitslosengeld II - nicht in einer gesetzlichen Kranken- und Pflegepflichtversicherung versichert sind. Setzen Sie sich deshalb bitte umgehend mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um vorrangig Möglichkeiten des Bestehens einer gesetzlichen Familienversicherung prüfen zu lassen. Sollten die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt sein, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Diese ist binnen drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung abzuschließen.
Aufgrund der Ablehnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt durch das Jobcenter Uckermark keine Meldung an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Melden Sie sich deshalb bitte, sofern noch nicht geschehen, bei der Bundesagentur für Arbeit - Arbeit suchend. Diese Zeiten können regelmäßig Anrechnungszeiten im Sinne rentenrechtlicher Vorschriften darstellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet http://www.uckermark.de aufgeführt sind.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag


Babati
Sachbearbeiter

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Steuernummer: 062/149/01062

Telefon-Vermittlung: 03984 70-0
Internet: http://www.uckermark.de

Sprechzeiten:
Mo.: 08:00 bis 12:00 Uhr
Di.: 08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 17:00 Uhr
Do.: nur nach Vereinbarung
Fr.: 08:00 bis 11:30 Uhr

Der Landkreis Uckermark stellt für E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten die zentrale E-Mail-Adresse landkreis@uckermark.de zur Verfügung. Für alle anderen E-Mail-Adressen der Kreisverwaltung wird der rechtsverbindliche Zugang ausdrücklich nicht eröffnet.

Im Übrigen wird nun kurioserweise genau diese meine Zurückweisung/Schreiben vom 26.07.2015 als eingegangen bestätigt - wieder wie gehabt unter grober Mißachtung meiner vorgegebenen Zeichen...:

(gekommen/vorgefunden ebenfalls am 29.07.2015)
27.07.2015 – Eingangsbestätigung Zurückweisung:

Landkreis Uckermark
- Der Landrat -

Kreisverwaltung Uckermark, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau

Nebenstelle: Ringstraße 11 - 12,
16303 Schwedt/Oder
Dezernat: II
Amt/Referat: Jobcenter Uckermark
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Herrn
Konrad Fitz
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16303 Schwedt

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Datum: 27.07.2015


Eingangsbestätigung

Sehr geehrter Herr Fitz,

hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruches vom 27.07.2015 gegen den Bescheid über die Ablehnung von Vorschussleistungen vom 21.07.2015 am 27.07.2015 im Jobcenter Uckermark in der Kreisverwaltung Uckermark.

Um eine schnelle Bearbeitung Ihres Widerspruches zu gewährleisten, bitte ich, von Rückfragen Abstand zu nehmen. Ich werde zu einem späteren Zeitpunkt unaufgefordert darauf zurückkommen.

im Auftrag


Babati
Sachbearbeiter

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Grundrechteverletzung - Mißachtung Sozialstaat - LSG

Beitragvon Conradi » Mo 26. Okt 2015, 20:53

Der Eingang meiner Beschwerde beim sog. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde bestätigt.

(gekommen/vorgefunden am 01.08.2015)
30.07.2015 – Landessozialgericht, Eingangsbestätigung Beschwerde:

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftsstelle des 25. Senats

_______________________________________________________________________
LSG Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam

Försterweg 2-6
14482 Potsdam
Telefon: 0331 9818-5
Durchwahl: 0331 9818-3836
Telefax: 0331 9818-4500
Potsdam, 30. Juli 2015

Herrn
Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder

Az.: L 25 AS 1843/15 B ER
(bei Antwort bitte angeben)


Rechtsstreit
Konrad Fitz ./. Jobcenter Uckermark

Aktenzeichen der Vorinstanz: S 24 AS 1284/15 ER


Sehr geehrter Herr Fitz,

Ihre Beschwerde vom 28. Juli 2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 2. Juli 2015 ist hier am 29. Juli 2015 eingegangen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen L 25 AS 1843/15 B ER geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Eingaben anzugeben, Anschriftenänderungen sofort mitzuteilen und in Zukunft alle Schriftsätze sowie nach Möglichkeit auch die Unterlagen 2-fach zu übersenden (§ 93 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Vorschrift des § 93 SGG über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten findet keine Anwendung, wenn elektronische Dokumente über die elektronische Poststelle des Gerichts nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eingereicht werden.

Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, fertigt das Gericht diese in notwendiger Anzahl selbst an. Sie müssen damit rechnen, dass die hierfür entstehenden Kosten nach Beendigung des Verfahrens von Ihnen eingezogen werden (bis 50 Seiten je 0,50 EUR, jede weitere Seite 0,15 EUR), Kostenpflichtig sind auch per Telefax übermittelte Mehrfertigungen, die von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

Renk
Justizbeschäftigte

Personenbezogene Daten werden unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes gespeichert.

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Publikumszeit: Mo. - Do. 8 - 12 und 13 - 16 Uhr Fr. 8 - 12 Uhr
Verkehrsverbindungen: Buslinie 696 * S-Bahnhof Griebnitzsee * Regionalbahnhof Medienstadt Babelsberg
P befinden sich neben dem Haupteingang
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