Konrad Fitz
████████████
16303 Schwedt/Oder
Sozialgericht Neuruppin
Fehrbelliner Straße 4A
16816 Neuruppin
per (Computer-) Fax 03391 838370Mit freundlicher Genehmigung von
http://www.wir-gegen-hartz-iv-sgb-ii.de Mein Zeichen:
SG-00001-14-06-2015-KFImmer anzugeben!
Schwedt/Oder, den 15. Juni 2015
In Sachen: sog. ████████████
Entzug des Existenzminimum, Entzug meiner Grundrechte
WB-00001-01-06-2015-KF
ZES-00001-07-06-2015-KF
Konrad Fitz, ████████████, 16303 Schwedt/Oder,
- Antragsteller -
GegenJobcenter Uckermark, Ringstraße 11 - 12, 16303 Schwedt/Oder,
- Antragsgegner -Namens und in Vollmacht der Antragsteller erhebt der Unterzeichnende, in staatlicher Selbstverwaltung gem.
UN Resolution A/Res/56/83 der natürlichen Personen nach BGB § 1 Mensch Konrad Fitz
KLAGE (Hauptsache) und
EILT SEHR! SOFORT VORLEGEN!
ANTRAG auf Sofortigem Erlass einer einstweiligen Anordnung Eilverfügung zur sofortigen ZahlungWegen
Verletzung der Grundrechteträgerin aufgrund der Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen (Einzelfall-)Gesetzes ( Sozialgesetz/SGB II ff. ) und der daraus folgenden
öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz - BVerfGE 6, 32
Verstoß gegen das Grundgesetz, Sozialstaatsgebot und Grundrechte, Menschenwürde, da durch das Verfassungsgericht
(BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 1 – 220) hier ganz klar ein Rechtsanspruch ohne Gegenleistung auf diese Leistungen erklärt wurde und mit gleichem Urteil eine
transparente, realitätsnahe Nachrechenbarkeit, sowie „
unverfügbarer Anspruch“ verlangt/vorgeschrieben wird nämlich:
GG
Art. 1 Abs. 1 sowie Abs. 3
Art. 2 Abs. 2
Art. 6 Abs. 1
Art. 19 Abs. 2 ,Abs. 1
Art. 20 Abs. 3 + 4 GG
Sowie wegen der Ungültigkeit des SGB II nebst seiner anhängigen Bücher ff.
gem. Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Soweit jedoch nach diesem Grundgesetz nach Maßgabe des
Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GG ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zur
Vermeidung seiner Ungültigkeit das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen Erfüllt dementsprechend ein Grundrechte einschränkendes Gesetz (hier SGB II ff.) diese Gültigkeitsvoraussetzung nicht,
ist es ungültig und damit in Verbindung stehende Rechtsfolgen nichtig.
Eine nachträgliche Heilung durch späteres Einfügen der betroffenen Grundrechtsartikel kommt auf Grund des Charakters der Vorschrift als eine vorab zu erfüllende nicht in FrageDer Entzug, die Verweigerung und/oder jedwede Kürzung von Leistungen, ist recht- und grundgesetzwidrig
m.V.a. Urteil
(BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010).
Für weiteren Nachweis und Begründung verweise ich auf die Anlagen Einsprüche/Widersprüche.
Diese Klage steht unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtlage nach dem
Grundgesetz als
ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG durch das diese Klage erhaltende Gericht gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. HS GG entsprechend handeln muss.
Der Kläger ist hilfebedürftiger Grundrechtsträger nach dem SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen gemäß BVerfGE 7, 198.
Aufgrund dessen beantragt der in seinen Grundrechten unzulässig verletzte Kläger:
1. Die Beklagte zu verurteilen, nach Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sofort und zeitnah abzusichern sowie die beigefügten und zurückliegende (siehe Anhang Forderungen) Schreiben sämtlichst aufzuheben und nach dem Urteil
a.)
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220 --
realitätsnah, transparent und nachvollziehbar neu zu bescheiden.
m.V.a. 1 BvR 569/05 vom 09.03.2005
Insbesondere die Widerspruchsbescheide wie angegeben, in Ihrer Gesamtheit wegen völliger Innkompetenz aufzuheben und wegen der völligen Inkompetenz eine Strafe von 200.000,00EUR auszusprechen wegen Missachtung von Recht und Gesetz!
Insbesondere der Mißachtung der Menschenrechte und der Verbrechen nach VSTGB
b. ) Die Feststellung der Ungültigkeit dieser Bescheide/Verwaltungsakte, wegen fehlender Rechtgrundlage gemäß:
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) iVm [u]Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG)
c.)
wegen fehlender rechtsgültiger, der Definition für Schrift und der gesetzlichen Vorschriften nach Unterschriften :
„durch
normale Briefpost übermittelten Schriftsätze,
deren Unterzeichnung
möglich und
zumutbar ist“
Die rechtlich
zwingenden Grundlagen für die
eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört
grundsätzlich die
eigenhändige Unterschrift (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei
Übermittlung bestimmender Schriftsätze
auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift Genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15);
dies gilt aber
nur in den Fällen, in denen aus
technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und
nicht für
die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung
möglich und
zumutbar ist
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)
„Eine
eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die
Abkürzung des Namens – so genannte
Paraphe – anstelle der Unterschrift
genügt nicht.“
m.V.a eigene Unterschrift wie das Gesetz sie auch fordert!
2. Um die Verurteilung bewirken zu können, ist das Hauptsacheverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG iVm § 13, 11. BVerfGG iVm 7. und 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz BVerfGE 6, 32, auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung seiner Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorzulegen.
und der weitere Betrieb dieser Firma/Behörde einzustellen und zu untersagen.
dem Kläger allfällige Kosten der Rechtskosten und im Wege des Schadensausgleiches zur Durchsetzung seiner Rechte und Schadenersatz/Schmerzensgeld zu leisten und zu ersetzen, im Falle Schadenersatz/Schmerzensgeld sind alle eventuell entstehenden Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen.
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung3.
Nachzahlung jeglicher zu Unrecht nicht berechneter und einbehaltener Leistungen/Beträge,
nebst Zinsen und Zinseszins.
Hierzu Vorlage der
schlüssigen Berechnungen beruhend auf
schlüssiger Datengrundlage die zu beweisen ist!
mVa Grundgesetz Artikel 1 - 20
mVa BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 – 220
mVa § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I,
§ 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
(§§ 6-11, 13.14 VStGB, Art. 1 (1), 25, 140 GG, §§ 81, 92, 102 - 104a, 105, 130, 167, 220a, 221, 240, 336, 357 ff. StGB
- Kontrahierungszwang Art. 40 (2) UN-Resolution 56/83) und kann von einem Staat oder Regierung und seiner Helfershelfer nicht außer Kraft gesetzt werden
(Art. 79 (3), 1 (2) GG, § 2 VwVfG, § 40 VwGO, § 20 GVG).
gem.
§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
Begründung:Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen.
Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind ausschließlich unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG i.V.m Art. 82 Abs. 1 GG möglich.
Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes und ist kein „
Allgemein“ gültiges Gesetz, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassungsgeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG
„nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung des Grundrechteträgers.
Da sich der Kläger hier gegen Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes, welches nicht einmal „Allgemeingültig“ ist, durch die öffentliche Gewalt wehrt, handelt es sich um eine
„öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art“.
Weiter sind schon, die, durch die Beklagte in der Begründung, aufgeführten/benannten Gesetze/Beschlüsse in keiner Weise als rechtsgültig an zu erkennen, da diese vor dem rechtsgültigen Urteil des Verfassungsgerichtes (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz- Nr. 1 - 220) entstanden und somit nach einem grundgesetzwidrigen Gesichtspunkt auch als ungültig, mindestens aber als nicht relevant anzusehen sind, da diese Beschlüsse sehr wohl
falschen rechterheblichen Rechtsvorschriften unterlagen.
Weiter ist der Kläger davon überzeugt, dass
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 2 RBEG sowie
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1 und 2 Satz 2 Nr 1, Abs 5, 77 Abs 4 Nr 1 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und 8 Abs 1 Nr 4, Abs 2 Nr 1 RBEG und die
RBSFV 2012
grundgesetzwidrig sind, weil sie gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Sie sind nur unzureichend im Rahmen des vom BVerfG geforderten Verfahrens gesetzt worden und hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand anzunehmen ist. Dem Gesetzgeber war vom BVerfG in dessen Urteil vom 9. Februar 2010 aufgegeben worden, einen verfassungskonformen Zustand ab 1. Januar 2011 herzustellen.
Dies ist nicht geschehen.
Die Vorschriften der
§ 19 Abs 1 Sätze 1 und 3,
§ 20 Abs 1, 4 und 5 SGB II iVm
§ 28a SGB XII und
§ 8 Abs 1 Nr 2 RBEG und die RBSFV 2012
über die Regelbedarfswerte für Leistungsberechtigte verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG – Sozialstaatlichkeit – und das sich daraus ergebende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG (BVerfG Urteil vom 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, RdNr 133). Art 1 Abs 1 GG begründet den Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG beauftragt den Gesetzgeber und/oder durch den Gesetzgeber beauftragten (hier Jobcenter Uckermark), jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht aus Art 1 Abs 1 GG in seiner Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG neben dem
absolut wirkenden Anspruch aus Art 1 Abs 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und
muß eingelöst werden, bedarf aber der
Konkretisierung und
stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen
Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den
bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG ebd). Dem Schutzauftrag des Staates aus Art 1 Abs 1 GG korrespondiert ein
Leistungsanspruch (ohne Gegenleistung) des Grundrechtsträgers (BVerfG ebd RdNr 134).
Der gesetzliche Leistungsanspruch
muß so ausgestaltet sein, dass er stets den
gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt.
Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt,
ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung grundgesetzwidrig (BVerfG ebd RdNr 137). Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die
zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind; er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die
physische Existenz des Menschen, also
Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft,
Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur
Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst (BVerfG ebd RdNr 135). Bemerkenswert an diesen Ausführungen des BVerfG ist die Differenzierung zwischen der Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und dem
Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Damit hebt das BVerfG den Aspekt der Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen gegenüber dem sonst weit gefassten Verständnis der Teilhabe besonders heraus.
Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber
alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in
einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also
realitätsgerecht, zu bemessen (BVerfG ebd RdNr 139 mwN). Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Das Grundgesetz schreibt ihm dafür keine bestimmte Methode vor; er darf sie vielmehr
im Rahmen der Tauglichkeit und Sachgerechtigkeit selbst auswählen.
Abweichungen von der gewählten Methode bedürfen allerdings der sachlichen Rechtfertigung (BVerfG ebd). Dem Gesetzgeber ist bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum eingeräumt. Dieser umfasst
die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die
wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es
um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG ebd RdNr 138). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung des Existenzminimums entspricht eine zurückhaltende Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG ebd RdNr 141).
Da das Grundgesetz selbst keine exakte Bezifferung des Anspruchs erlaubt, beschränkt sich – bezogen auf das Ergebnis – die materielle Kontrolle darauf, ob die Leistungen
evident unzureichend sind (BVerfG ebd). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfordert aber eine Kontrolle der Grundlagen und der Methode der Leistungsbemessung daraufhin, ob sie dem Ziel des Grundrechts gerecht werden (BVerfG ebd RdNr 142). Um eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Nachvollziehbarkeit des Umfangs der gesetzlichen Hilfeleistungen sowie deren gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, müssen die Festsetzungen der Leistungen auf der Grundlage
verlässlicher Zahlen und
schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig sein (BVerfG ebd). Das Bundesverfassungsgericht prüft deshalb, ob der Gesetzgeber das Ziel, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, in einer Art 1 Abs 1 in Verbindung mit Art 20 Abs 1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben hat, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums im Grundsatz taugliches Berechnungsverfahren gewählt hat, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt hat (BVerfG ebd RdNr 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsgerichtlichen Kontrolle besteht für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten
Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar offenzulegen (BVerfG ebd RdNr 144). Kommt er ihr nicht hinreichend nach, steht die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen
dieser Mängel nicht mehr mit dem GG in Einklang (BVerfG ebd).
Das BVerfG gibt also eine Prüfung in zwei Stufen vor. Es verlangt zunächst eine Negativevidenzprüfung mit der Klärung, ob die Leistungshöhe nach ihrem Ergebnis evident unzureichend ist. Sodann ist in mehreren Schritten das Verfahren zur Ermittlung der Leistungshöhe zu untersuchen. Dazu verlangt das BVerfG eine
Offenlegung der die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen und
tatsächlichen Umstände.
Dabei ist der Kläger der Auffassung, dass eine
evidente Unterversorgung auch schon dann anzunehmen ist, wenn erkennbar ausschließlich die physische Seite des Existenzminimums abgedeckt ist, wohl aber bei vollständiger Kürzung/Entzug jedweder
grundrechtlich garantierter Leistungen. Dann fehlt es auch an der Teilhabekomponente. Angesichts der Vorgabe des BVerfG, dass auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu gewährleisten ist (RdNr 135), wäre der Leistungsumfang trotz des für die Teilhabeaspekte deutlich weiteren Gestaltungsspielraums
evident unzureichend.
Der Gesetzgeber hat jedoch den Regelbedarf (2011) bzw durch Fortschreibung (2012) und auch (2013) und auch (2014) nach § 20 Abs 4 SGB II
[/u]nicht in grundgesetzgemäßer Weise ermittelt[/u], weil von den Strukturprinzipien des Statistikmodells,
das er selbst gewählt und zur
Grundlage seiner Bemessung des notwendigen Existenzminimums gemacht hat,
ohne sachliche Rechtfertigung abgewichen ist und
wesentliche wertende Entscheidungen unter Missachtung des Gestaltungsspielraums fehlerhaft getroffen wurden. Der festgesetzte Regelsatz – und damit zugleich regelleistungsrelevante Verbrauch – beruht weiterhin
nicht auf einer tragfähigen Auswertung der EVS 2008. Der Gesetzgeber hat die erforderlichen Tatsachen auch weiterhin
nicht im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und er hat sich nicht in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenwerk innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt.
Der Gesetzgeber hat den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht genutzt, indem er als Referenzgruppe die unteren 15 Prozent der Alleinstehenden-Haushalte gewählt hat. Besteht ein Gestaltungsspielraum, ist er (BVerfG aaO RdNr 133: „unausweichlich“) wertend auszufüllen (so auch zutreffend Groth in NZS 2011, 571, 574; Mogwitz in ZFSH/SGB 2011, 323, 326). Die Bedarfsdeckung und Sicherung des Existenzminimums sind
keine für die Politik beliebig verfügbaren Größen so auch nicht für die zuständigen Stellen (Jobcenter) (Berlit in KJ 2010, 145, 154). Die vom Gesetzgeber auch insofern zu verlangende
Offenlegung seiner Entscheidungsgründe (Rothkegel in ZFSH/SGB 2011, 69, 72) muss nicht restlos überzeugend sein. Sie hat jedoch schlüssig und mit vertretbaren Argumenten zu zeigen, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum erkannt und wertend genutzt hat. Die bloße Regelung, ohne deren Grundlagen hinreichend und vertretbar zu verdeutlichen, entspricht auch weiterhin nicht den Vorgaben des BVerfG, die die Leistungsfestsetzung rechtfertigenden Wertungen offenzulegen.
Der Gesetzgeber hat seine methodische Grundlage
dadurch unzulässig verlassen, dass er diverse Ausgaben für die Regelbedarfsbemessung herausrechnete, ohne dass dafür teilweise hinreichende statistische Grundlagen vorhanden sind und ohne dass der vom BVerfG verlangte hinreichende
interne Ausgleich möglich bleibt. Dies gelte insbesondere für die Kürzungen oder Streichungen der Aufwendungen für alkoholische Getränke, für Tabakwaren,
der Ausgaben für Pkw, chemische Reinigungen, Mobilfunk, Prüfungsgebühren,
Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen. Die Entwicklung der
Stromkosten ist nicht hinreichend/gar nicht berücksichtigt worden.
Aus der Vielzahl der Fehler folge, dass die Regelbedarfe verfassungswidrig
deutlich zu niedrig festgesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der Ruediger Boeker BT Sozialausschuss Anhörung Stellungnahme BT-17(11)314 18 November 2010 ergebe sich, dass die Regelbedarfe und somit der Bedarf zur Sicherung der Möglichkeit zur
Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu
einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben (RdNr 135), für das Kalenderjahr 2011, so auch für 2012 in
erheblichem Masse höher sein müßten.
Diesbezüglich wird besonders auf Folgendes verwiesen:
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 126
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28
BVerfG, 1 BvR 2556/09 vom 7.7.2010, Rn. 13
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 112
BVerfG, 1 BvR 569/05 vom 12.5.2005, Rn 28
BSG-Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07, juris Rn. 31
Vgl. Nešković/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, S. 134 ff. (140)
BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, Rn. 28
Der durch das Verfassungsgericht bestätigte
garantierte Rechtsanspruch wurde in diesem Falle, wie in jedem Falle durch den Antragsgegner widerrechtlich und willkürlich verweigert.
Der Kläger ist Hilfebedürftiger i.S.d.
Art. 11 GG, da »eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden war und nicht ist«, iVm
Art. 1 Abs. 3 GG sowie
Art. 20 Abs. 1 GG.
Diese Klage steht unter dem ausschließlichen Vorbehalt der Anerkennung der geltenden Gesetzeslage nach dem Grundgesetz als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der unmittelbaren Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt durch die Grundrechte gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG iVm
Art 20 Abs. 3 GG sowie
Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG iVm
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG – Zitiergebot, durch das erkennende Gericht.
Der Kläger ist als Angehöriger des Staates Bundesrepublik Deutschland Grundrechtsträger i.S.d.
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, diese Grundrechte zu achten und zu schützen.
Die Grundrechte des Klägers binden gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt (hier Jobcenter als Anschein erweckende Vollzugsbehörde) und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Die Bundesrepublik Deutschland ist gemäß
Art. 20 Abs. 1 GG iVm
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dem Prinzip des Sozialstaatsgebots unterworfen. Eine wie auch immer geartete Änderung dieser grundgesetzlichen Vorschriften, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß
Art. 79 Abs. 3 Halbsatz 2 GG unzulässig und ausgeschlossen.
Darüber hinaus war und ist es dem Kläger als Grundrechtsträger derzeit erwiesenermaßen nicht möglich, für eine ausreichende Lebensgrundlage i.S.d.
Art. 11 GG selbst zu sorgen, weshalb ihm gegenüber hier das Sozialstaatsgebot gemäß
Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. der unmittelbaren Rechtsbindung seiner Grundrechte gemäß
Art. 1 Abs. 3 GG anzuwenden ist.
Weiterhin hat die Bundesrepublik Deutschland i.S.d.
Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG zu garantieren und dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger gegenüber ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes gemäß
Art. 82 Abs. 1 Halbsatz 1 GG – sowie bei Einschränkungen seiner Grundrechte gemäß
Art. 19 Abs. 1 GG – zustande gekommene Gesetze angewendet werden. Was das SGB 1-12, insbesondere das SGB II ff. nicht erfüllt und somit nicht anwendbar ist.
Der Schutz und die Rechtsbindung der Grundrechte sowie das Rechtsstaatsprinzip und das Sozialstaatsgebot sind Grundlagen der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sowohl der Kläger als Grundrechtsträger als auch die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als grundrechtverpflichtete öffentliche Gewalt sind dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des
Art. 20 GG iVm § 4 Abs. 1 Ziff. 2, 6 und 7 BVerfSchG unterworfen (vgl.
BVerfGE 2, 1).
Gegen jede Verletzung seiner (Grund-)Rechte steht dem Kläger gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist gemäß Art.
19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. Anm. II. a. – Rechtsweg).
Auf die von mir geltend gemachten Leistungen hat der Kläger sehr wohl Anspruch!
m.V.a. § 1 Abs. 1 SGB I, § 2 Abs. 2 SGB I, § 5 Satz 1 SGB I, §6 SGB I, § 7 SGB I, § 9 SGB I, § 17 SGB I, iVm BVerfG, 1 BvL 1/09-2/09-3/09 vom 9.2.2010
der
Aufklärungs- und
Informationspflicht § 4 SGB II und §§ 13 ff auch 17(!) SGB I zur
unverzögerten Abwicklung wegen §1 SGB I.) oder gar der
aktiven Schutzpflicht aus Artikel 20 GG
So sich der Antragsgegner auf diverse „Vorschriften“ aus diversen §§ des SGB, insbesondere des SGB II, beziehen mag, ist dem Kläger nicht klar, welcher Rechtsauffassung und welcher Gesetze welchen Landes/Staates der Antragsgegner wohl folge, denn:
wegen
fehlender Rechtsgrundlage (SGB 1 - 12) ist/sind diese
ungültig und
nicht anwendbar
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG[/b] (Zitiergebot) iVm
Art. 82 Abs. 1 GG iVm Artikel 1 GG und Artikel 20 GG), die Annerkennung eines in Deutschland
ungültigen Gesetzes wird weiterhin
abgelehnt/verweigert!m.V.a. BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 88
http://dejure.org/gesetze/GG/19.htmlDie nach Recht und Gesetz fehlende Unterschrift erklärt zudem
jeden Bescheid von vornherein für
ungültig und
nichtigDie rechtlich
zwingenden Grundlagen für die
eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 ZPO, 275 StPO, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift
(vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist.
(vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02)
„Eine
eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem
vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die
Abkürzung des Namens – so genannte
Paraphe – anstelle der Unterschrift
genügt nicht.“